II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.666/2007
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5A_666/2007/bnm Verfügung vom 3. Dezember 2007 II. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________, gegen Z.________ GmbH in Konkurs, Konkursamt A.________, Beschwerdegegner. Abweisung einer Konkursforderung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. November 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Dezember 2007 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: