Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.662/2007
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5A_662/2007

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.

Gebührenrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über
das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,
vom 26. Oktober 2007.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 28. August 2007 unter
Hinweis auf eine eingegangene Bewerbung vom Betreibungsamt B.________, ihr
unter Kostenfolge einen detaillierten Betreibungsauszug über den Bewerber und
dessen Eltern zuzustellen. Das Betreibungsamt stellte am 30. August 2007 die
drei verlangten Betreibungsauszüge gegen Rechnung von Fr. 52.-- aus. Die
Beschwerdeführerin gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,
mit dem Begehren, ihr die Gebührenrechnung zu erlassen bzw. sie neu zu
erstellen und die Kosten dem Bewerber aufzuerlegen. Das Obergericht wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2007 ab. Mit Eingabe vom
11. November 2007 ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung des
Entscheides des Obergerichts und um einen Entscheid in der Sache gemäss den
vor Obergericht gestellten Rechtsbegehren. Es ist keine Vernehmlassung
eingeholt worden.

2.
2.1 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung
zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, 4.1.2.4, BBl.
2001, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und
im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht
verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt
zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des
Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 116 II 745 E. 3
S. 749).

2.2 Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249
E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies
keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst
der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 BV). Wird ein
Novum vorgetragen, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die erwähnte
Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 393 E. 3).

3.
Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, es möge zutreffen,
dass die Praxis bei der Ausstellung von Betreibungsregisterauszügen nicht
einheitlich sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Gesuch jedenfalls selber
davon ausgegangen, dass sie ein hinreichendes Interesse an einer Auskunft
auch über die Eltern des Bewerbers habe. Wenn das Betreibungsamt dieser
Auffassung gefolgt sei und die verlangte Dienstleistung erbracht habe,
erscheine es als widersprüchlich, treuwidrig und missbräuchlich, unter
nachträglicher Berufung auf eigenes unkorrektes Vorgehen die Gegenleistung zu
verweigern.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar treuwidriges Vorgehen ihrerseits,
setzt sich aber mit ihren Ausführungen nicht den vorgenannten
Begründungsanforderungen entsprechend mit den obergerichtlichen Erwägungen
auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich damit als
offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht
einzutreten ist.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden