Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.661/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_661/2007 / aka

Urteil vom 6. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
A. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Andelfingen, 8450 Andelfingen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten eines Erbscheins,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
vom 15. Oktober 2007.

Sachverhalt:
-
Am 25. März 2007 verstarb B. X.________ an seinem letztem Wohnsitz in
C.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Nachkommen A.
X.________, D. X.________ und E. Y.-X.________. D. X.________ ersuchte das
Bezirksgericht Andelfingen am 10. Mai 2007 um die Ausstellung von zehn
Erbscheinen und fügte die erforderlichen Angaben zur Person des Erblassers und
der gesetzlichen Erben bei. Daraufhin holte der Einzelrichter beim zuständigen
Zivilstandsamt die Familienscheine des Erblassers sowie der gesetzlichen Erben
ein. Seine Nachfrage beim Steueramt Andelfingen ergab in Bezug auf B.
X.________ für das Jahr 2005 die definitive Einschätzung des Einkommens auf Fr.
42'2000.-- und des Vermögens auf Fr. 828'000.-- und für das Jahr 2006 die
provisorische Einschätzung des Einkommens auf Fr. 39'700.-- und des Vermögens
auf Fr. 839'000.--. Mit Erbschein vom 28. Juni 2007 stellte der Einzelrichter
fest, dass bisher keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung
eingereicht und keine Ausschlagung der Erbschaft eingegangen sei, womit die
Nachkommen von B. X.________ gemäss den Auszügen aus dem Zivilstandsregister
als die einzigen gesetzlichen Erben gelten. Die Kosten für die Erbscheine
wurden auf insgesamt Fr. 1'047.-- festgelegt, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von Fr. 643.--, einer Schreibgebühr von Fr. 189.-- und Auslagen
von Fr. 215. --.
-
A. X.________ gelangte gegen die Festsetzung der Gebühr für die Erbscheine mit
einer als "Rekurs/Einsprache" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des
Kantons Zürich, welches diese als Kostenbeschwerde entgegennahm und mit
Beschluss der Verwaltungskommission vom 15. Oktober 2007 abwies.
-
A. X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gegen den obergerichtlichen
Beschluss mit "Beschwerde wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten bzw.
Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien" vom 9. November 2007 an
das Bundesgericht gelangt. Er verlangt, der Kanton Zürich sei zu verpflichten,
das Ausstellen von Erbscheinen der Exekutive zu übertragen. Übergangsrechtlich
habe das Bundesgericht für den Kanton Zürich eine einheitliche Gebührenordnung
für Erbscheine zu erlassen, welche dem tatsächlichen Aufwand Rechnung trage.
Das Bezirksgericht Andelfingen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:
-
- Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die vom Bezirksgericht für die
Ausstellung von zehn Erbscheinen erhobene Gebühr. Dabei handelt es sich um
einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Er beschlägt zudem eine
vermögensrechtliche Angelegenheit, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nur
gegeben ist, soweit der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Da der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Beschwerde in Zivilsachen auch aus
dieser Sicht nicht zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; zur Publikation
bestimmtes Urteil 4A_47/2008 vom 29. April 2008, E. 1.3). Damit ist die Eingabe
des Beschwerdeführers gegen den letztinstanzlich ergangenen Beschluss als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen und zu beurteilen (Art. 75
Abs. 1 BGG in Verbindung mit § 284 Ziff. 2 ZPO/ZH; Art. 113 BGG).
- Mit der hier zulässigen subsidiären Verfassungsbeschwerde können dem
Bundesgericht lediglich die in Art. 95 ff. BGG genannten Beschwerdegründe
vorgebracht werden. Da ihm als Rechtsmittelinstanz keine Aufsichtsfunktionen
über die Vorinstanzen und keine gesetzgeberischen Kompetenzen zukommen, kann es
ihnen, abgesehen von Fällen der Rechtsverzögerung, auch keine Anweisungen
erteilen oder gar eine für sie verbindliche Gebührenverordnung erlassen. Soweit
der Beschwerdeführer entsprechende Anordnungen an den Kanton Zürich verlangt
und das Bundesgericht um eine Übergangsregelung ersucht, erweisen sich seine
Begehren als unzulässig. Die gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 15.
Oktober 2007 gerichtete Beschwerde enthält keinen konkreten Antrag zur Sache
(Art. 42 Abs. 1 BGG). Indes ergibt sich aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass er die Höhe der für die Ausstellung der Erbscheine
erhobenen Gebühr anficht.

-
Die Ausstellung eines Erbscheines stellt einen Akt der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dar (BGE 128 III 318 E. 1). Das kantonale Recht legt fest,
welche Behörde hierfür zuständig ist. Es kann damit eine richterliche oder eine
administrative Instanz betrauen (Martin Karrer, Basler Kommentar, ZGB II, 3.
Aufl. 2007, N. 31 Art. 559 ZGB in Verbindung mit Art. 551-559 ZGB
Vorbemerkungen N. 6). Im Kanton Zürich ist dies der Einzelrichter im
summarischen Verfahren (§ 215 Ziff. 20 ZPO/ZH). Der Beschwerdeführer beruft
sich hiergegen auf das Prinzip der Gewaltenteilung, welches erfordere, dass der
Erbschein von der Exekutive ausgestellt werde. Er macht indes keine Verletzung
von kantonalem oder eidgenössischem Verfassungsrecht geltend, sondern begnügt
sich mit der allgemeinen Anrufung des genannten Prinzips. Sein Hinweis auf die
anderslautende Regelung in andern Kantonen ist in diesem Zusammenhang ohnehin
unbehelflich. Mit diesen Vorbringen genügt er den Anforderungen an die
rechtsgenügliche Begründung einer Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), womit
offen bleiben kann, inwieweit sich ein Einzelner überhaupt auf das Prinzip der
Gewaltenteilung berufen kann.
-
Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen und muss
sich in vernünftigen Grenzen halten. Der Wert der Leistung bemisst sich nach
dem wirtschaftlichen Nutzen für den Pflichtigen oder nach dem Kostenaufwand der
konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs. Es ist nicht erforderlich, dass die Gebühr in jedem Fall
genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, sie soll sich jedoch nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen und keine Unterscheidungen treffen, für die
keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Dabei darf innerhalb eines gewissen
Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen
Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Dem Gemeinwesen ist es
nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in
weniger aufwendigen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 225 E. 2.3 mit
Hinweisen).
- Nach Ansicht der Vorinstanz bewegt sich der angefochtene Kostenspruch im
Rahmen der gebührenrechtlichen Grundsätze. Insbesondere sei die
Berücksichtigung des Nachlasswertes gerechtfertigt, da der Erbschein als
Legitimation gegenüber Amtsstellen und Vertragspartnern des Erblassers diene.
Zudem hafte der Kanton für eine unrichtige Erbbescheinigung zufolge
fehlerhafter oder unvollständiger Erbenermittlung. Wie bei der Tätigkeit der
Notariate dürfe auch hier auf den Wert des zu beurkundenden Rechts abgestellt
werden.
- Demgegenüber will der Beschwerdeführer die Gebühr für die Ausstellung der
Erbscheine im ganzen Kanton gleichmässig und aufgrund des tatsächlichen
Aufwandes für die Verrichtung festgesetzt haben. Anlass zu seiner Kritik gibt
das Total der Gebührenrechnung von Fr. 1'047.--, ohne dass er zu den einzelnen
Positionen Stellung nimmt. Seinen allgemein gehaltenen Ausführungen fehlt zudem
jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss und den massgeblichen
gebührenrechtlichen Grundsätzen. Insbesondere nimmt er nicht Stellung zur
Frage, inwieweit die wirtschaftliche Situation des Pflichtigen und sein
Interesse an einer staatlichen Verrichtung bei der Bemessung einer Gebühr
berücksichtigt werden darf. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist daher auf
die Kritik am angefochtenen Beschluss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Damit kann vorliegend nicht geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer
kritisierte Berücksichtigung des Nachlasses im Einzelfall verhältnismässig ist
und ob es sachgerecht ist, bereits bei der Erhebung einer Gebühr auf die
allfällige Staatshaftung abzustellen.
-
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett