Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.660/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_660/2007 / aka

Urteil vom 19. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterinnen Hohl,
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
3. A.________,
4. B.________,
5. C.________,
6. D. und E. F.________,
7. G.________,
8. H. und I. J.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger.

Gegenstand
Unterhalt einer Dienstbarkeitsanlage,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtspräsidium, vom 28. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Parteien sind Eigentümer der in K.________ an der - als Zufahrtsstrasse
zur L.________ dienenden - M.________ gelegenen Parzellen Nr. nnnn
(Y.________), Nr. oooo (Z.________), Nr. pppp (X.________), Nr. qqqq
(unterteilt in 5 Stockwerkeigentumsanteile der Eigentümer A.________,
B.________, C.________, D. und E. F.________ und G.________) und Nr. rrrr (H.
und I. J.________). Die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken erfolgt nicht
über eine separat ausgeschiedene Parzelle, sondern über die Grundstücke der
einzelnen Eigentümer, welche zu diesem Zweck über ein Fuss- und Fahrwegrecht
zugunsten und zulasten der übrigen Parzellen verfügen.
A.b Am 30. Januar 2001 klagten einige Eigentümer (nachfolgend:
Beschwerdegegner) beim Vermittleramt des Kreises Trins gegen X.________
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) u.a. mit dem Begehren um Feststellung eines
Kostenverteilschlüssels für Schneeräumung, Erneuerung und Administrativaufwand
betreffend die M.________. Mit Urteil vom 20. März 2002 wurden die
Unterhaltslasten der jeweiligen Grundstückeigentümer festgelegt, wobei die
Beschwerdeführerin zu einem Anteil von 24.30 % verpflichtet wurde. Die von der
Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wurde vom
Kantonsgericht von Graubünden am 14. Oktober 2002 abgewiesen.
A.c Am 3. März 2005 klagten die betroffenen Grundstückeigentümer gegen die
Beschwerdeführerin beim Vermittleramt des Kreises Trins, es sei u.a.
festzustellen, dass die M.________ in K.________ sanierungsbedürftig und eine
Dienstbarkeitsanlage gemäss Art. 741 ZGB sei. Die Beschwerdeführerin sei zu
verpflichten, Fr. 9'720.-- (24.30 % der Offerte) zu Handen der die Sanierung
ausführenden Beschwerdegegner vorschussweise innert 20 Tagen nach Rechtskraft
des Urteils zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin blieb der ersten
Sühneverhandlung vom 18. Mai 2005 fern und der Vermittlungsversuch vom 23.
August 2005 verlief erfolglos.
A.d Nachdem der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer
Prozessantwort zweimal erstreckt worden war, wurde ihr eine letzte Frist zur
Einreichung ihrer Rechtsschrift bis zum 2. Oktober 2006 angesetzt. Mit Eingabe
vom 2. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Prozesses
unter Hinweis auf noch offene Besitzesschutzverfahren. Das Sistierungsgesuch
wurde abgewiesen und die Ausarbeitung einer Expertise betreffend die
Angemessenheit des Offertpreises der geplanten Sanierung angeordnet. Während
die Beschwerdegegner fristgerecht einen Expertenvorschlag unterbreiteten, liess
die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die
Expertise ging am 11. April 2007 beim Bezirksgericht Imboden ein.
A.e Da die Beschwerdeführerin den am 4. Oktober 2006 einverlangten
Kostenvorschuss trotz angesetzter Nachfrist gemäss Verfügung vom 9. November
2006 nicht geleistet hatte, wurde sie mit Verfügung vom 27. November 2006
gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO/GR von der Beteiligung am Verfahren
ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere darauf hingewiesen,
dass versäumte Prozesshandlungen bei nachträglicher Vorschussleistung nicht
nachgeholt werden könnten.
A.f Trotz gehöriger Vorladung blieb die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung
vom 12. Juni 2007 unentschuldigt fern. Das Bezirksgericht Imboden fällte im
Wesentlichen folgendes Kontumaz-Urteil: Die Beschwerdegegner wurden ermächtigt,
die Sanierungsarbeiten an der M.________ in K.________ gemäss Offerte der Firma
S.________ AG vom 17. Dezember 2004 nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils durchführen zu lassen (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin wurde
verpflichtet, die Sanierungsarbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden (Ziff. 3)
und den Beschwerdegegnern für die Ausführung der Sanierungsarbeiten
vorschussweise den Betrag von Fr. 9'720.-- zu bezahlen (24.30 %
Beteiligungspflicht von Fr. 40'000.-- des Offertpreises; Ziff. 4). Der
Beschwerdeführerin wurde im Sinne von Art. 128 ZPO/GR eine
Wiederherstellungsfrist von einem Monat angesetzt (Ziff. 6).

B.
Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht von Graubünden hatte keinen
Erfolg. Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde die Berufung abgeschrieben,
weil die Beschwerdeführerin gegen die Durchführung des Kontumazverfahrens
Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss hätte einreichen können. Gemäss Art.
133 Abs. 2 ZPO/GR sei es der kontumazierten Partei verwehrt, ein
Abwesenheitsurteil mittels Berufung materiell überprüfen zu lassen.

C.
Mit Eingabe vom 9. November 2007 hat die Beschwerdeführerin (nun vertreten
durch einen Rechtsanwalt) beim Bundesgericht Beschwerde gegen die
kantonsgerichtliche Verfügung eingereicht. Sie beantragt die Aufhebung
derselben und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
materiellen Beurteilung der Berufung vom 12. September 2007.
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2007 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Beschwerdegegner haben mit Eingabe vom 15. April 2008
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Mittragung der Sanierungskosten der Zufahrtsstrasse zu
ihrem Grundstück im Sinne von Art. 741 ZGB. Dabei handelt es sich um eine
Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist
der Auffassung, der Streitwert von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG von mindestens Fr.
30'000.-- sei gegeben. Sie habe vor dem Kantonsgericht die Aufhebung der
Verpflichtung zur Mittragung der Sanierungskosten beantragt, weshalb nach wie
vor die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Offerte der beauftragten Firma
im Betrag von Fr. 40'000.-- Streitgegenstand bilde. Dem kann nicht gefolgt
werden, denn die Beschwerdeführerin ist vom Bezirksgericht Imboden zur Zahlung
von Fr. 9'720.-- verpflichtet worden, sodass die gesetzliche Streitwertgrenze
nicht erreicht wird.

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei dieser Sachlage nur gegeben, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG). Ist eine Beschwerde nur unter dieser Voraussetzung zulässig, so ist in
der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art.
42 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 645 E 2.4). Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor,
es gehe um die Klärung der Frage, ob das von der bündnerischen ZPO vorgesehene
Abwesenheitsverfahren, das für die zu Recht kontumazierte Prozesspartei keine
materielle Überprüfungsmöglichkeit durch eine Rechtsmittelinstanz mit
umfassender Kognition vorsehe, aufgrund der bundesrechtlichen Verfassungs- und
Gesetzesnovellen verfassungs- und bundesrechtskonform sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind kantonale Vorschriften
bundesrechtswidrig und damit nichtig, welche an prozessuale Säumnis den Verlust
des materiellen Rechts oder des Klagerechts knüpfen (BGE 118 II 479 E. 2g S.
485). Da gemäss diesem Urteil Säumnisse in jenen Verfahren unberührt bleiben,
die durch ein Sachurteil - wie hier - erledigt worden sind (E. 2i S. 486 am
Ende), liegt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sondern es wird dem
Bundesgericht lediglich ein Einzelfall zur Beurteilung vorgelegt (BGE 133 III
493 E. 1.2). Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht
eingetreten werden, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
aufgeworfen wird.

1.3 Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Verfassungsbeschwerde gegeben sind. Diese wurde in der gleichen Rechtsschrift
mit der ordentlichen Beschwerde erhoben (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die angefochtene
Verfügung ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 113 BGG). Dabei ist
allerdings anzumerken, dass die Berufung einer säumigen Partei gegen ein
Säumnisurteil, gegen das Einsprache erhoben werden konnte, die an keine
besonderen Bedingungen gebunden war, nach Art. 48 Abs. 1 aOG unzulässig war,
denn die Möglichkeit, nach einem Kontumazurteil die Wiedereinsetzung zu
verlangen gilt als ordentliches Rechtsmittel (BGE 120 II 93 E. 2c S. 95/96;
Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,
S. 89 Fn 4). Auf diesen Rechtsweg gemäss Art. 128 ZPO/GR ist die
Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht hingewiesen worden. Zudem hätte sie
gemäss dem angefochtenen Entscheid nach Art. 133 Abs. 1 ZPO/GR Beschwerde beim
Kantonsgerichtsausschuss einreichen können, falls sie der Meinung gewesen wäre,
die Voraussetzungen zur Durchführung des Kontumazverfahrens seien nicht gegeben
gewesen. Stattdessen hat sie das bezirksgerichtliche Kontumazurteil
unzulässigerweise mit Berufung angefochten, weshalb das Verfahren abgeschrieben
wurde. Die Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid im
Sinne von Art. 113 BGG und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig.

1.4 Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend (Art. 8, 9, 29 und 29a BV). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten indes nicht von Amtes wegen, sondern nur, soweit eine solche
gerügt und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründungspflicht lehnt
sich bei der Verfassungsbeschwerde an die für die staatsrechtliche Beschwerde
geltenden Anforderungen an (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 133 III 638 E. 2 638/
639). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand
des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im
Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148;
133 III 393 E. 6 S. 397).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, Art. 29a BV und Art. 75 Abs. 2
BGG seien missachtet worden.

2.2 Von vornherein unbegründet ist die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV, und
es kann offengelassen werden, ob das Vorbringen den Begründungsvoraussetzungen
von Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (E. 1.4 hiervor).
Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch
Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können.
Vorliegend hat eine richterliche Behörde entschieden. Der Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde bedeutet nicht zwangsläufig, dass
eine Rechtsmittelinstanz zur Verfügung stehen muss. Handelt es sich bei der
zuständigen Behörde um eine Administrativbehörde, mithin um eine nicht
richterliche Behörde, bedeutet die Rechtsweggarantie allerdings notgedrungen,
dass eine richterliche Rekursinstanz zur Verfügung stehen muss (vgl. Walter
Kälin, die Bedeutung der Rechtsweggarantie für die kantonale Verwaltungsjustiz,
AJP 1999, S. 54). Die Beschwerdeführerin hat sich - wie vorliegend - bei der
gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte an das (kantonale) Prozessrecht und
dessen Fristen zu halten und kann sich bei Säumnis nicht mit Erfolg auf Art.
29a BV berufen.

Das damit konnexe Vorbringen, die fehlende Möglichkeit der materiellrechtlichen
Überprüfung eines Kontumazurteils nach Art. 133 ZPO/GR öffne Tür und Tor, gegen
die kontumazierte Partei zu entscheiden, ist unbegründet; und es kann offen
bleiben, ob es bloss unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid darstellt (E. 1.4 hiervor). Da die Beschwerdeführerin den am 4.
Oktober 2006 einverlangten Kostenvorschuss trotz angesetzter Nachfrist gemäss
Verfügung vom 9. November 2006 nicht geleistet hatte, wurde sie mit Verfügung
vom 27. November 2006 gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO/GR von der Beteiligung am
Verfahren ausgeschlossen; sie wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass
versäumte Prozesshandlungen bei nachträglicher Vorschussleistung nicht
nachgeholt werden könnten. Im Besonderen ist der Beschwerdeführerin
entgegenzuhalten, dass sie nach Erhalt des Urteils keine Purgation nach Art.
128 ZPO/GR verlangt und keine Beschwerde gemäss Art. 133 Abs. 1 ZPO/GR beim
Kantonsgerichtsausschuss eingereicht, sondern unzulässigerweise Berufung
erhoben hat (E. 1.3 hiervor). Da der Klageanspruch mit dem materiellen Anspruch
verknüpft ist, könnte ein Säumisurteil nur dann gegen das Willkürverbot
verstossen, wenn das kantonale Prozessrecht bei einer Fristversäumnis vor
ergangenem Sachurteil nicht bloss Verwirkung in Bezug auf das begonnene
Prozessverfahren selbst vorsähe, sondern der Berechtigte damit des Klagerechts
und des materiellen Anspruchs verlustig ginge (BGE 118 II 479 E. 2g S. 485 am
Ende). Das behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht
ersichtlich. Sie hat demnach hinzunehmen, dass von ihr behauptete Rechtsmängel
im kantonalen Verfahren nicht überprüft werden konnten und vor Bundesgericht
neue Tatsachen im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG nicht
entgegengenommen werden können. Das betrifft insbesondere den Vorwurf, die
Aktivlegitimation der Beschwerdegegner 3-7 sei nicht gegeben, weil diese
Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft seien und Letztere bezüglich
gemeinschaftlicher Teile selber partei- und prozessfähig sei.

2.3 Fehl geht auch die damit zusammenhängende Rüge, Art. 75 Abs. 2 BGG sei
verletzt worden, weil die Kantone verpflichtet seien, als letzte kantonale
Instanzen obere Gerichte einzusetzen, welche als Rechtsmittelinstanzen zu
entscheiden hätten. Art. 75 Abs. 2 BGG ist nicht willkürlich angewendet worden,
zumal gemäss Art. 130 Abs. 2 BGG eine Übergangsfrist besteht.

2.4 Sodann erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV darin, dass das Bezirksgericht Imboden ihr nach der schriftlichen Eröffnung
des Urteils die Akteneinsichtnahme mit Hinweis auf die erfolgte Kontumazierung
verweigert habe, obwohl Art. 125 ff. ZPO/GR diese Einschränkung der
Parteirechte gar nicht vorsähen. Dieser Vorwurf kann nicht entgegengenommen
werden, da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und dies auch nicht
ersichtlich ist, dass sie ihn im kantonalen Verfahren erhoben hat. Der Vorwurf
erweist sich damit als unzulässiges Novum.

2.5 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die auf Art. 133 ZPO/GR
beruhende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums sei rechtswidrig und
aufzuheben, weil Abs. 2 dieser Bestimmung die Kognition auf die Anwendung von
kantonalem Prozessrecht beschränke, wogegen gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG die
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach den Art.
95 bis 98 BGG müsse prüfen können. Darauf kann nicht eingetreten werden, da
diese Rechtsverletzungen im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht
beurteilt werden können.

2.6 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV und Art. 122 Abs. 2 BV, falls
ihr die Rüge der Verletzung von Art. 75 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG aufgrund
von Art. 113 BGG verwehrt sei (E. 2.4 hiervor).

Gemäss Art. 49 Abs. 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht
vor. Dieser Grundsatz konnte mit staatsrechtlicher Beschwerde stets als
verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden (BGE 130 I 82 E. 2.2 S. 86
f.; 133 I 286 E. 3.1). Die Verletzung dieses Grundsatzes kann mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640) und
er ist im vorliegenden Fall nicht missachtet worden, weil keine
bundesrechtliche Vorschrift das bündnerische Kontumazialverfahren verbietet
(vgl. BGE 118 II 479 E. 2i S. 486 am Ende).

3.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV.
Während der nicht kontumazierten Gegenpartei gegen das im Kontumazverfahren
ergangene Urteil sämtliche Rechtsmittel der ZPO (Berufung gemäss Art. 218 ff.
ZPO/GR oder Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff. ZPO/GR)
zustünden, stehe der kontumazierten Partei gemäss Art. 133 ZPO/GR nur der
Beschwerdeweg offen und dieser auch nur beschränkt auf die Rüge der
Durchführung des Kontumazverfahrens.

Der Vorwurf ist unbegründet. Das Rechtsgleichheitsgebot des Art. 8 BV unter den
Parteien ist nicht verletzt, denn die Beschwerdegegner haben den
Kostenvorschuss bezahlt und sind zur Verhandlung über die Kostentragung der
Sanierungsarbeiten im Sinne von Art. 741 ZGB erschienen. Ebensowenig ist Art.
133 ZPO/GR willkürlich angewendet worden. Das Kantonsgericht hat sich dabei auf
PKG 1989 Nr. 14 abgestützt. Darin wird - zusammengefasst - ausgeführt, nach
Lehre und Rechtsprechung sei dem Gesetzgeber eine rechtsungleiche Behandlung
etwa dann vorzuwerfen, wenn ein gesetzgeberischer Erlass rechtliche
Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich sei (BGE 108 Ia 114; Häfliger,
Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 82). Habe sich eine
Partei wie hier am Prozess vor erster Instanz in keiner Weise beteiligt, sei es
durchaus sachgerecht, wenn ihr verwehrt werde, der Gegenpartei, welche die
Umtriebe und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf sich genommen habe,
durch Einlegung eines Rechtsmittels eine neue Beurteilung des Falles durch eine
obere Instanz und damit die Weiterführung des Prozesses aufzuzwingen. Habe sie
ihr Fernbleiben im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu vertreten, bleibe ihr
statt eines Weiterzuges immerhin die Möglichkeit, beim betreffenden Richter
durch ein Wiederaufnahmebegehren die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
zu erwirken. Sei sie aber aus eigenem Verschulden kontumaziert worden, habe sie
eben angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung in Kauf
genommen, dass es zu keiner Wiederaufnahme des Prozesses vor erster Instanz
komme und dass es auch nicht mehr in ihrem Belieben stehe, ob der Fall der
Rechtsmittelinstanz unterbreitet werde oder nicht. Daraus geht hervor, dass die
Vorinstanz sachliche Gründe angeführt hat, warum der Beschwerdeführerin, die
sich am Verfahren nicht beteiligt hat, nicht die gleichen prozessualen Rechte
zustehen sollen wie der Gegenpartei, die am Verfahren teilgenommen hat. Eine
willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht und ein Verstoss gegen Art.
9 BV liegen somit nicht vor.

4.
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten
werden und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde muss abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett