Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.651/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_651/2007/zga

Urteil vom 27. November 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
René Flum,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den (in einem Rekursverfahren
betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB ergangenen) Beschluss
vom 18. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass bundesgerichtliche Beschwerden, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen
Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass der obergerichtliche Beschluss vom 18. Juni 2007 dem Anwalt der
Beschwerdeführerin am 20. Juni 2007 eröffnet worden ist,
dass sich deshalb die dem Bundesgericht erst am 7. November 2007 und damit
nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde als
verspätet erweist,
dass sich zwar die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die Beschwerdefrist
(infolge ihrer gegen den obergerichtlichen Beschluss auch erhobenen
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Zürcher Kassationsgericht) auf Grund
von Art. 100 Abs. 6 BGG erst mit der am 8. Oktober 2007 erfolgten Eröffnung
des Kassationsentscheids vom 27. September 2007 begonnen habe,
dass indessen die Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 100 Abs. 6 BGG
(wonach im Falle der Anfechtung des Entscheids eines oberen kantonalen
Gerichts mit einem Rechtsmittel bei einer zusätzlichen, über beschränkte
Kognition verfügenden kantonalen Instanz die Beschwerdefrist erst mit der
Eröffnung des Entscheids dieser Instanz beginnt) voraussetzt, dass das
kantonale Rechtsmittel zulässig ist (Urteil 4A_263/2007 des Bundesgerichts,
E. 1),
dass es vorliegend an dieser Voraussetzung fehlt,
dass nämlich gemäss § 284 Ziffer 7 ZPO/ZH obergerichtliche Rekursentscheide
betreffend vorsorgliche Massnahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
unterliegen, weshalb das Kassationsgericht im erwähnten Entscheid vom 27.
September 2007 auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass somit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig war und die
Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Beschluss vom 18. Juni 2007 hätte
innerhalb von 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Bundesgericht anfechten
müssen, worauf sie in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung denn auch
ausdrücklich hingewiesen worden war,
dass daran die (für die Fristversäumnis nicht kausale und im Übrigen vom
Kassationsgericht selbst als zweifelhaft bezeichnete) Neuansetzung der
Beschwerdefrist durch dieses Gericht nichts ändert,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ebenso gegenstandslos wird wie
ihr Prozesskostenvorschussbegehren,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit ihrer
Beschwerde die (eventuell beantragte) unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich unentgeltlicher Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der (zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
aufgeforderte) Beschwerdegegner nicht durch einen Anwalt vertreten ist und
daher keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich unentgeltlicher Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I.
Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: