Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.64/2007
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{T 0/2}
5A_64/2007/bnm

Verfügung vom 27. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Verspätete Beschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs der
Beschwerdeführerin gegen einen - auf deren Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Entzug der elterlichen Obhut über den Sohn Y.________ und
die Beauftragung des Beistandes zur Platzierung in einem Schulinternat (Art.
314a ZGB) nicht eintretenden - Entscheid des Bezirksrats A.________
abgewiesen und den angefochtenen Nichteintretensentscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Beschluss vom 30. Januar 2007 erwog, die Vorinstanz
sei zu Recht auf die Beschwerde mangels Einhaltung der 10-tägigen
Beschwerdefrist des Art. 420 Abs. 2 ZGB nicht eingetreten und habe das
sinngemässe Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin ebenso zutreffend
abgewiesen, lege diese doch auch vor Obergericht nicht dar, weshalb sie
unverschuldet ausser Stande gewesen wäre, ihre Beschwerde innert der
gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen einzureichen, sie weise
insbesondere keine konkreten, beachtenswerten Gründe nach, die eine
Fristwiederherstellung rechtfertigen würden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232)
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen über die Verspätung ihrer Beschwerde eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen entsprechend den
gesetzlichen Begründungsanforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene
Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: