Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.643/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_643/2007/bnm

Urteil vom 25. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafter und Rechtsanwältin Tatanja Vik,

gegen

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8023
Zürich.

Gegenstand
Rechtsverzögerung (Erbschaftsklage, Willens-
vollstrecker),

Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungs-
kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Y.________ verstarb am 2003 an seinem letzten Wohnsitz in A.________. Mit
letztwilliger Verfügung vom 12. Mai 1999 bestimmte er die Y.________ Stiftung
mit Sitz in B.________ zu seiner Erbin. Seine Ehefrau X.________ und seine
Tochter Z.________ setzte er auf den Pflichtteil und legte die ihnen
zukommenden Anteile mittels Teilungsvorschriften fest. Zudem richtete er mit
letztwilliger Verfügung vom 22. April 2002 eine Reihe von Vermächtnissen aus.
In seinem Testament vom 9. Mai 2003 ernannte er Rechtsanwalt W.________ zu
seinem Willensvollstrecker.

B.
Mit Urteil vom 2. Mai 2006 befand das Bundesgericht, wie zuvor das
Bezirksgericht Horgen und das Obergericht des Kantons Zürich, dass die
schweizerische Zuständigkeit für die Beurteilung der Erbschafts- und
Auskunftsklage des Willensvollstreckers vom 19. Februar 2004 gegen die
Etablishment S.________ und T.________ Establishment in Liquidation, beide in
Vaduz, gegeben sei. Es wies demzufolge deren Berufungen ab (5C.261-262/2005 vom
2. Mai 2006). Das Verfahren ist vor dem Bezirksgericht Horgen hängig.

C.
C.a Am 8. Februar 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde gegen den
Willensvollstrecker an das Bezirksgericht Horgen. Sie verlangte im Wesentlichen
dessen Absetzung sowie die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung. Zudem
beantragte sie eine Referentenaudienz.
C.b Der Einzelrichter im summarischen Verfahren teilte X.________ am 12. März
2007 schriftlich mit, weshalb er keine Referentenaudienz durchführen werde, und
ersuchte sie, die Kürzung ihrer 189 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift auf
höchstens 30 Seiten zu prüfen.
C.c Nach einem Telefongespräch mit dem Einzelrichter vom 14. März 2007 stellte
X.________ ihm am 20. März 2007 eine Eingabe zu. Sie verlangte, dem
Willensvollstrecker einstweilen keine Antwortfrist in der Sache anzusetzen.
Stattdessen solle er sich innert anzusetzender Frist zu ihrem Vorschlag über
das weitere Vorgehen äussern. Dieser sah vor, dass die Beschwerde auf die
wesentlichen Punkte beschränkt und im Hinblick auf eine Referentenaudienz in
einer nicht mehr als 30 Seiten umfassenden Eingabe zusammengefasst werde, zu
welcher sich der Willensvollstrecker äussern solle. Hernach sei eine
Referentenaudienz durchzuführen, um eine Beilegung der Auseinandersetzung zu
erreichen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, habe der
Willensvollstrecker die Beschwerde zu beantworten. Sofern der
Willensvollstrecker gegen dieses Vorgehen Einwendungen erhebe, sei ihm die
Frist zur Beantwortung der Beschwerde direkt anzusetzen und einstweilen auf
eine Referentenaudienz zu verzichten.
C.d Mit Schreiben vom 29. März 2007 legte der Einzelrichter X.________ dar,
weshalb er mit dem beantragten Vorgehen nicht einverstanden sei, und forderte
sie erneut auf, ihre Beschwerde zu kürzen, andernfalls dem Willensvollstrecker
Mitte April Frist zu deren Beantwortung angesetzt werde. Mit Verfügung vom 26.
April 2007 wurde dem Willensvollstrecker eine Antwortfrist von 60 Tagen
angesetzt, die am 28. Juni 2007 'vorletztmals' bis 15. Oktober 2007 erstreckt
wurde.
C.e Am 14. Juni 2007 gelangte X.________ erneut an das Bezirksgericht. Sie
beantragte, dem Willensvollstrecker die Weisung zu erteilen, in dem vor
Bezirksgericht hängigen Verfahren über die Erbschafts- und Auskunftsklage den
Austritt als Hauptpartei zu erklären und ihr und ihrer Tochter die Führung des
Prozesses zu überlassen. Für die Dauer des Verfahrens seien dem
Willensvollstrecker die gebotenen Ermahnungen im Hinblick auf seine Pflichten
zu erteilen. Die Parteien seien unverzüglich zu einer mündlichen Verhandlung
vorzuladen. Sollte der Einzelrichter nicht in der Lage sein, die vorliegende
Angelegenheit zeitgerecht zu betreuen, so habe er das Obergericht um die
Ernennung eines Ersatzrichters zu ersuchen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 wies
der Einzelrichter sämtliche Begehren vom 14. Juni 2007 ab.

D.
D.a Mit Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung vom 19. Juli 2007
beantragte X.________ dem Obergericht die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juli
2007. Dem Einzelrichter sei die Weisung zu erteilen, das Verfahren so
fortzuführen, dass binnen angemessener Frist ein Entscheid über den beantragten
Austritt des Willensvollstreckers aus dem Prozess um die Erbschafts- und
Auskunftsklage erfolgen könne. Zudem seien ihm geeignete Weisungen zu erteilen,
um sicherzustellen, dass die Beschwerde vom 8. Februar 2007 binnen einer dem
Gebot der Prozessbeschleunigung gemäss Art. 6 EMRK, gemäss Art. 29 BV und
gemäss § 53 ZPO entsprechenden Frist abgeschlossen werden könne. Eventualiter
sei ihre Eingabe als Rekurs entgegen zu nehmen, die Verfügung vom 3. Juli 2007
aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Anträge vom 14. Juni 2007 an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b Mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 wies die Verwaltungskommission des
Obergerichts die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Auf den
eventualiter erhobenen Rekurs trat sie nicht ein. Den Antrag des
Willensvollstreckers auf Beiladung zum Aufsichtsbeschwerdeverfahren wies sie
ab.

E.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen
vom 2. November 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung
des obergerichtlichen Beschlusses. Dem Einzelrichter im summarischen Verfahren
am Bezirksgericht Horgen sei die Weisung zu erteilen, das Beschwerdeverfahren
so weiterzuführen, dass binnen angemessener Frist eine Entscheidung über die
Beschwerde vom 8. Februar 2007, eventuell über den Antrag vom 14. Juni 2007 auf
Austritt des Willensvollstreckers als Hauptpartei im Prozess über die
Erbschafts- und Auskunftsklage, erfolgen könne. Eventualiter sei die
Verwaltungskommission des Obergerichts anzuweisen, dem Einzelrichter die
genannten Weisungen zu erteilen.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat am 13. Februar 2008 auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt ein Absetzungsverfahren gegen den
Willensvollstrecker, mithin ein öffentlich-rechtlicher Streit in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Dagegen
steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung. Der angefochtene Beschluss
schliesst das kantonale Verfahren ab und erweist sich zudem als
letztinstanzlich (Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG in Verbindung mit § 284 Ziff.
2 ZPO). Auf die Beschwerde kann indes nur eingetreten werden, soweit das
Rechtsschutzinteresse an deren Beurteilung im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch
gegeben ist, da sich das Bundesgericht nur zu konkreten Fragen äussert. Ein
solches praktisches Interesse fehlt, falls die Gutheissung des Rechtsmittels
dem Beschwerdeführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen kann (BGE 131
I 153 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Verwaltungskommission des Obergerichts vor,
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt zu haben, da sie dem Einzelrichter keine Weisung
hinsichtlich dem weiteren Gang des Verfahrens erteilt habe. Zudem macht sie
geltend, das Obergericht habe bei der Prüfung der Aufsichts- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde die kantonalen Verfahrensbestimmungen willkürlich
angewendet und die vom Einzelrichter verursachte Rechtsverzögerung in
Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte verneint. Schliesslich sei die
Vorinstanz auf ihre Vorbringen nur teilweise eingegangen, wodurch ihr
rechtliches Gehör verletzt worden sei.

2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert
angemessener Frist. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Recht, innert
angemessener Frist gehört zu werden, räumt dem Betroffenen gegenüber der
Bundesverfassung keinen weitergehenden Rechtsschutz ein. Zwar beruft sich die
Beschwerdeführerin auch auf § 53 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht für eine
beförderliche Prozesserledigung besorgt ist. Da sie mit ihrem Hinweis auf die
genannte Bestimmung keine über die verfassungsmässige Garantie hinausgehenden
Rechte geltend macht, ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung ausschliesslich
nach den zu Art. 29 Abs. 1 BV entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Demnach
entzieht sich die Würdigung der Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist vielmehr
in jedem Einzelfall unter Einbezug der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich
diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die
Schwierigkeit des Falles, dessen Tragweite für den Betroffenen sowie sein
eigenes Verhalten im Verfahren (BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).

2.2 In ihrem einlässlich begründeten Beschluss hat die Verwaltungskommission
des Obergerichts der Beschwerdeführerin den Zweck und die Grenzen des
Aufsichtsrechts in Justizverwaltungssachen dargelegt. Nach § 108 Abs. 1 GVG sei
sie zur Behandlung von Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung der ihr untergeordneten Instanzen zuständig. Die
Unabhängigkeit der Richter hinsichtlich der Rechtsprechung sei zu wahren. Zudem
sei die richterliche Prozessleitung der Überprüfung durch die Aufsichtsinstanz
entzogen. Die Vorinstanz trat demzufolge auf eine ganze Reihe von Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht ein. Zudem könnten prozessleitende Beschlüsse und
Verfügungen nur dann unter dem Gesichtswinkel der Rechtsverzögerung - nicht
aber auf ihre materielle Richtigkeit - überprüft werden, wenn sie mit keinem
Rechtsmittel anfechtbar seien. Nach Ansicht der Vorinstanz kann das Verhalten
des Einzelrichters hinsichtlich der Fristansetzung für die Beschwerdeantwort
insgesamt nicht als rechtsverzögernd angesehen werden. Die Verlängerung der
üblichen Frist von 20 Tagen auf 60 Tage liege im richterlichen Ermessen,
welches beim vorliegenden Aktenumfang - die Eingabe der Beschwerdeführerin
umfasste 189 Seiten und 183 Beilagen - nicht überschritten werde. Die erste
Fristerstreckung von 60 Tagen erscheine im summarischen Verfahren gemäss § 204
ff. ZPO zwar grosszügig bemessen. Angesichts der Komplexität der Sache und des
Umstandes, dass ein definitiver Entscheid über die Absetzung des
Willensvollstreckers ergehen werde, sei sie jedoch nicht zu beanstanden. Auf
den eventualiter erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein.

2.3 Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass die Behandlung ihrer
Beschwerde durch das Bundesgericht an den Fristansetzungen und
Fristerstreckungen des Einzelrichters wahrscheinlich nichts mehr ändern werde.
In diesem Zeitpunkt dürfte nach ihren Angaben die Beschwerdeantwort des
Willensvollstreckers bereits eingegangen sein. Gleichwohl bestehe immer noch
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Es gehe
darum, den Nachlass vor dem Schaden zu schützen, welcher ihm durch den
Willensvollstrecker drohe. Als Mitglied des Stiftungsrates der Y.________
Stiftung befinde er sich in einer Interessenkollision. Zudem behindere er den
Fortgang der Erbschafts- und Auskunftsklage.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht verlangt, dass dem
Einzelrichter Weisungen im Hinblick auf eine beförderliche Beurteilung ihres
Begehrens um Absetzung des Willensvollstreckers vom 8. Februar 2007 erteilt
werden, verkennt sie das Wesen der Rechtsmittel an das Bundesgericht. Mit der
hier zulässigen Beschwerde in Zivilsachen können lediglich die in Art. 95 ff.
BGG genannten Beschwerdegründe vorgebracht werden. Stellt das Bundesgericht auf
Beschwerde hin eine Rechtsverzögerung fest, so kann es die zuständige Instanz
zwar zum Erlass der verlangten Vorkehr anhalten. Dies ist indes nur möglich,
solange die geltend gemachte Verzögerung des Verfahrens noch aktuell ist.
Gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdefrist
an die Gegenpartei inzwischen abgelaufen. Ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Prüfung geeigneter Massnahmen zur Behebung einer allfälligen
Rechtsverzögerung besteht damit nicht mehr. Insoweit ist auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht einzugehen, zumal sie weitgehend materiellrechtliche
Argumente für die Absetzung des Willensvollstreckers enthalten, deren Prüfung
durch das Bundesgericht verfrüht ist. Für die von der Beschwerdeführerin
verlangten Weisungen im Hinblick auf das weitere Verfahren besteht zudem keine
Rechtsgrundlage, da dem Bundesgericht keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse
gegenüber einem kantonalen Richter zukommen.

2.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Beurteilung
der Aufsichts- und Rechtsverzögerungsbeschwerde seitens der Vorinstanz. Dass
das Obergericht diese verzögert an die Hand genommen hat, wird von der
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Soweit sie in diesem Zusammenhang
eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV rügt, unterliegen ihre Vorbringen der
freien Prüfung. Die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts wird vom
Bundesgericht hingegen nur auf Willkür hin überprüft.

2.6 Die Beschwerdeführerin erörtert vorerst ausführlich, sie habe mit ihrer
Eingabe vom 20. März 2007 nicht beabsichtigt, in die Prozessleitung des
Einzelrichters eingreifen wollen. Ihre Darlegungen gehen insofern an der Sache
vorbei, als die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festhält, als
Aufsichtsinstanz greife sie grundsätzlich nicht in die Prozessleitung einer
unteren Instanz ein. Das Prozessverhalten der Beschwerdeführerin war in diesem
Zusammenhang kein Thema.

2.7 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Einzelrichter das ihm bei der
Fristansetzung zustehende Ermessen durch die wiederholten Verlängerungen
überschritten und der Dringlichkeit der Beschwerde vom 8. Februar 2007 nicht
Rechnung getragen. Zudem handle es sich bei der verlangten Absetzung des
Willensvollstreckers nicht um eine komplexe Angelegenheit und der Umfang der
Beschwerdeschrift sei im konkreten Fall notwendig gewesen, zumal das
summarische Verfahren keinen zweiten Schriftenwechsel vorsehe.

2.8 Wird - wie vorliegend - die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV)
geltend gemacht, so gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Entsprechend
den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides
darzulegen, inwiefern das angerufene verfassungsmässige Recht verletzt sein
soll (BGE 133 III 393 E. 6).

2.9 Im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin die unhaltbare Anwendung von § 190
GVG, wonach richterliche Fristen in der Regel nicht mehr als 20 Tage betragen
sollen, und von § 195 Abs. 1 GVG, wonach solche Fristen nur aus zureichenden
Gründen zu erstrecken sind. Bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen
ergibt sich, dass dem anordnenden Richter ein gewisses Ermessen zusteht, um der
Prozessführung dem Einzelfall gerecht zu werden. Die Vorinstanz hat bei der
Beurteilung der einzelnen Verfügungen auf das Verhalten der Beschwerdeführerin
und insbesondere ihre umfangreiche Eingabe sowie die Komplexität der
Fragestellung und die zu treffende definitive Entscheidung hingewiesen. Dass es
sich beim Antrag auf Absetzung eines Willensvollstreckers nicht um einen
einfachen Fall handelt, wird zwar von der Beschwerdeführerin bestritten. Mit
den Ausführungen zum Interessenkonflikt des Willensvollstreckers und den in
Frage stehenden Interessen lässt sich diese Sicht der Dinge gerade nicht
begründen. Daraus ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit einer ernsthaften
Prüfung der Angelegenheit durch die Gegenpartei, mithin braucht es genügend
Zeit, um sich mit der umfangreichen Beschwerde auseinander zu setzen und sie
dann zu beantworten. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerde im summarischen
Verfahren zu behandeln ist, womit eine gewisse Beschränkung des Verfahrens
stattfindet (§ 215 Abs. 1 und 218 ZPO in Verbindung mit § 204 ff. ZPO). Damit
ist aber noch nicht in jedem Fall eine umgehende Beschwerdeantwort möglich.
Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz insgesamt weder eine willkürliche
Anwendung kantonalen Verfahrensrechts vorgeworfen werden noch eine Missachtung
der von der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 BV entwickelten Grundsätze. Sie
hat sich mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin eingehend befasst und hat
sich zu den wesentlichen Punkten geäussert. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann damit keine Rede sein (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3)

3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett