Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.641/2007
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5A_641/2007/bnm

Urteil vom 14. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ AG in Liquidation,
p.A. Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt A.________,
Beschwerdegegner.

Konkursamtliche Liegenschaftsverwertung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September
2007 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin (in Gutheissung ihres ersten
Fristerstreckungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 27. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 5. November 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 5.
Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der (infolge des Wochenendes bis
zum 17. Dezember 2007 verlängerten) Nachfrist (unter Berufung auf eine
angebliche Vorschusspflicht der Vormundschaftsbehörde B.________) um eine
weitere Fristerstreckung bzw. um Ansetzung einer Notfrist ersucht hat,
welchem Gesuch jedoch nicht entsprochen werden kann, weil die Nachfrist
ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden und im Übrigen nicht die
Vormundschaftsbehörde, sondern die Beschwerdeführerin als Prozesspartei
sicherstellungspflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird,
dass schliesslich der für die Beschwerdeführerin handelnde bzw. sie
vertretende Y.________ der (mit der Nachfristansetzung ergangenen)
Aufforderung zum Nachweis seiner aktuellen Berechtigung zur Beschwerdeführung
für die X.________ AG in Liquidation nicht nachgekommen ist, weshalb die
Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung unbeachtet geblieben wäre
(Art. 42 Abs. 5 BGG) und es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten Y.________
persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Ansetzung einer zweiten Nachfrist bzw. einer Notfrist wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber:

Raselli                                                            Füllemann