Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.63/2007
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{T 0/2}
5A_63/2007/bnm

Verfügung vom 21. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Annullierung von Verlustscheinen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Februar
2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser beim Betreibungsamt
A.________ die Annullierung zweier Verlustscheine beantragt hatte, abwies,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, im Falle einer (ausseramtlich, d.h. ohne
Mitwirkung des Betreibungsamtes) erfolgten Tilgung einer
Verlustscheinsforderung habe der Schuldner die Tilgung als Voraussetzung für
die Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins sowie für die Löschung des
Verlustscheinseintrags in den Betreibungsregistern nachzuweisen (Huber, in:
Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 150 SchKG), der Beschwerdeführer habe diesen
Nachweis nicht erbracht, aus den von ihm angerufenen Unterlagen ergebe sich
nicht, dass die den Verlustscheinen zu Grunde liegenden Forderungen getilgt
oder anderswie untergegangen wären, weshalb das Betreibungsamt zu Recht dem
Löschungsbegehren nicht stattgegeben habe (Art. 149a, Art. 150 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232)
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Rügen gegen
den Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007 erhebt,
dass er zwar an einer Stelle seiner Eingabe Willkür behauptet,
dass er jedoch nicht nach den gesetztlichen Begründungsanforderungen auf die
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwieweit der Entscheid vom 7. Februar 2007 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern
und dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: