Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.637/2007
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5A_637/2007

Urteil vom 6. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

A. X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz,

gegen

B.X.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch.

Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 17. September 2007.

Sachverhalt:

A.
B. X.________, geboren 1962, und A.X.________, geboren 1959, heirateten am
29. März 2003 in Brasilien. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Parteien haben jedoch Kinder aus vorangegangenen Beziehungen.

B.
Am 24. April 2007 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Münchwilen auf
Ersuchen von A.X.________ Eheschutzmassnahmen an. Dabei verpflichtete er
A.X.________ insbesondere zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 1'500.-- an B.X.________. Dagegen gelangte diese an das Obergericht des
Kantons Thurgau, welches ihren Rekurs teilweise guthiess und den
Unterhaltsbeitrag von A.X.________ auf Fr. 1'870.-- bis 31. Juli 2007 und auf
Fr. 2'170.-- ab 1. August 2007 festsetzte.

C.
A.X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am 31. Oktober 2007 mit
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er ersucht darum, den
Unterhaltsbeitrag an B.X.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ab
1. Juni 2007 auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Höhe des vom Beschwerdeführer
im Rahmen von Eheschutzmassnahmen zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Dabei
handelt es sich um eine Zivilsache mit Vermögenswert, die dem Bundesgericht
mit Beschwerde in Zivilsachen vorgetragen werden kann, sofern der Streitwert
Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG).
Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die Vorinstanz
keinen Streitwert angegeben. Der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser
Voraussetzung ebenfalls nicht. Die Streitwertgrenze scheint angesichts der ab
1. August 2007 unbeschränkten Dauer der Unterhaltsrente gegeben (Art. 51
Abs. 4 BGG). Der angefochtene Entscheid ist zudem letztinstanzlich ergangen
(Art. 75 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist.

1.2 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche
Massnahmen, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5). Dabei hat der
Beschwerdeführer klar und einlässlich darzulegen, weshalb der angefochtene
Entscheid verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll.
Macht er - wie hier - die Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er
anhand der vorinstanzlichen Begründung dartun, weshalb der Entscheid an einem
qualifizierten Mangel leidet und zudem im Ergebnis unhaltbar ist. Auf rein
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 III 393 E.
6).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür vor, da sie das der
Beschwerdegegnerin zumutbare Einkommen lediglich auf Fr. 1'000.-- pro Monat
festgesetzt habe. Neben ihrer Teilzeitanstellung bei der Firma F.________ AG
sei ihr auch weiterhin ein Zusatzerwerb zuzumuten, womit sie insgesamt
Fr. 1'500.-- pro Monat erzielen könne.

2.1 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, gemäss dem bis Ende 2007 geltenden
Arbeitsvertrag mit der F.________ AG werde die Beschwerdegegnerin als
Hilfsarbeiterin an der Papiersortieranlage eingesetzt. Ihr Arbeitspensum
betrage ca. 50 % und erfolge teilweise auf Abruf. Eine Erhöhung sei nicht
möglich. Der tatsächliche Einsatz sei unregelmässig und die monatlichen
Einkünfte daher schwankend. Der Stundenlohn betrage brutto Fr. 17.35.
Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen erscheine ein Monatslohn von
Fr. 1'000.-- im Moment als realistisch. Zwar könnte der Beschwerdegegnerin
ein gewisser Zusatzverdienst durch Putzarbeiten am Abend zugemutet werden,
indes könne nicht von einer dauerhaften Stelle mit einem namhaften Einkommen
ausgegangen werden.

2.2 Es ist unstrittig, dass der Beschwerdegegnerin angesichts der
wirtschaftlichen Situation der Parteien, ihrer persönlichen Situation und der
Lage auf dem Arbeitsmarkt auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
eine ausserhäusliche Tätigkeit zuzumuten ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, welchen
Verdienst die Beschwerdegegnerin erzielen kann. Soweit der Beschwerdeführer
von der Erwerbssituation vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
ausgeht, setzt er sich mit der Feststellung der Vorinstanz, dass der damals
erzielte Durchschnittsverdienst von Fr. 1'787.-- pro Monat nicht mehr aktuell
sei, nicht auseinander. Den Hauptverdienst der Beschwerdegegnerin, welchen
die Vorinstanz auf Fr. 1'000.-- berechnete, stellt er zwar nicht in Frage.
Hingegen besteht er darauf, dass die Beschwerdegegnerin am Abend noch
Putzarbeiten ausführen und so einen Zusatzverdienst erzielen könne, wie dies
im Jahre 2006 der Fall gewesen sei. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich
nicht entnehmen, wieviel die Beschwerdegegnerin damals mit Putzarbeiten
verdiente und in welchem Zeitrahmen sie angestellt war. Darauf nimmt der
Beschwerdeführer auch keinen Bezug, sondern er qualifiziert die von seinem
Standpunkt abweichende Einschätzung der Vorinstanz betreffend die
Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdegegnerin als willkürlich. Er führt jedoch
nicht aus, wie denn diese eine weitere feste Anstellung zu einem
regelmässigen Gehalt in der Grössenordnung von monatlich Fr. 500.-- sollte
finden können. Auf diese Willkürrüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung
nicht einzutreten (E. 1.2).

3.
Ferner erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als
willkürlich, da die Vorinstanz ihm für seine Fahrten zum Arbeitsplatz
monatlich Fr. 177.-- statt wie verlangt Fr. 770.-- angerechnet und damit
seine Ausgaben zu knapp berechnet habe.

3.1 Entgegen seiner Behauptung zog die Vorinstanz nicht den Schluss, auf dem
Lohnausweis fänden sich zwar keine Fahrtspesen, was aber die tatsächliche
Abgeltung nicht ausschliesse. Sie nahm zur diesbezüglichen Kontroverse nicht
Stellung. Hingegen nahm sie die Kosten für die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel in das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf. Dabei kam
sie zum Schluss, dass der Arbeitsweg mit der Bahnreise zwar 20 Minuten länger
dauere als mit dem Auto, was dem Beschwerdeführer angesichts der monatlichen
Ersparnis von rund Fr. 600.-- zuzumuten sei.

3.2 Demgegenüber schildert der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei seiner
Arbeitgeberin, einer in der Abfallverwertung tätigen Kleinunternehmung, und
bringt vor, dass er bei Abwesenheit des Lastwagenchauffeurs für diesen
einspringen und bei Bedarf mit einem weiteren Lastwagen Ware bei der
Kundschaft abholen müsse. Im Winter versehe er die Schneeräumung auf dem
Geschäftsareal. All diese Aufgaben würden eine frühzeitige Ankunft am
Arbeitsplatz verlangen, welche ihm die Bahn nicht ermögliche.

3.3 Ob diese neuen Vorbringen erst durch die Argumentation der Vorinstanz
veranlasst und daher zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann letztlich offen
bleiben. Die Fahrspesen des Beschwerdeführers bildeten nämlich bereits ein
Thema des kantonalen Verfahrens. Aus dessen Darlegungen geht nämlich
überhaupt nicht hervor, ob es sich bei den erwähnten Aushilfsarbeiten nur um
vereinzelte Einsätze handelt und weshalb diese keine Anreise mit der Bahn
zulassen würden. Damit erweist sich auch diese Willkürrüge als rein
appellatorisch.

4.
Schliesslich will der Beschwerdeführer bei der Berücksichtigung seiner
Lebenshaltungskosten die Steuerverpflichtung mit monatlich Fr. 536.50 statt
mit Fr. 300.-- berücksichtigt haben. Er weist hier auf die inzwischen
eingetroffene definitive Steuerveranlagung hin. Diese Verfügung datiert
bereits vom 14. August 2007, ist mithin vor Erlass des vorinstanzlichen
Entscheides ergangen. Weshalb er diesen Beleg nicht schon im kantonalen
Verfahren einreichen konnte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Zudem
handelt es sich um eine Steuerrechnung, welche auf bereits rechtskräftig
veranlagten Faktoren beruht und zwar für die Steuerpflicht vom 1. Januar bis
31. Dezember 2006, also vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im April
2007. Auf jeden Fall ergeben sich aus diesem Beleg nicht die laufenden
Steuern des Beschwerdeführers ab Beginn seiner Unterhaltspflicht, weshalb er
vorliegend unberücksichtigt bleibt.

5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht zur Vernehmlassung eingeladen
worden, womit ihr kein entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden