Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.633/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_633/2007/bnm

Urteil vom 14. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller,

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.
September 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Scheidungsurteil vom 26. Februar 2004 verpflichtete das Bezirksgericht des
11. gerichtlichen Bezirks in und für den Landkreis Dade (Florida) den Ehemann
zu Unterhaltsbeiträgen von $ 7'500.-- bzw. $ 4'000.-- pro Monat, zu einer
Zahlung aus Güterrecht sowie zu Gerichts- und Anwaltskosten.

Gestützt auf dieses Urteil leitete die Ehefrau mit Zahlungsbefehl Nr. 20512939
des Betreibungsamtes A.________ vom 4. August 2005 für den Betrag von Fr.
1'342'693.15 nebst Zins die Betreibung ein.

B.
Mit Entscheid vom 12. März 2007 erteilte das Bezirksgericht Aarau der Ehefrau
für Fr. 1'245'911.70 nebst Zins zu 7% definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen
erhobene Beschwerde des Ehemannes wies das Obergericht des Kantons Aargau am
12. September 2007 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 30. Oktober 2007 Beschwerde in
Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs, eventuell um Rückweisung der Sache an das Obergericht.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 wurde der Beschwerde präsidialiter die
aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit Fr.
30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde ist somit zulässig (Art. 72
Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133
III 399 E. 1.4 S. 400). Rechtsöffnungsentscheide sind keine vorsorglichen
Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb alle Rügen nach Art. 95 und 96 BGG
zulässig sind (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Sachverhaltsfeststellungen
können jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei
"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252).
Es ist unbestritten, dass beide Parteien zur Zeit der Einreichung der
Scheidungsklage in Florida Wohnsitz hatten, dass sowohl das klageeinleitende
Schriftstück als auch das Scheidungsurteil dem Beschwerdeführer rechtmässig
zugestellt wurde und dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso
wenig wird in Frage gestellt, dass zwischen der Schweiz und den USA kein
Staatsvertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von (Scheidungs-)urteilen
besteht, weshalb sich diese Akte nach dem IPRG richten. Der Beschwerdeführer
bringt jedoch vor, sowohl der materielle Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1
IPRG (dazu E. 2) als auch der formelle im Sinn von Art. 27 Abs. 2 IPRG (dazu E.
3) seien verletzt und es mangle damit an der Anerkennungsvoraussetzung gemäss
Art. 25 lit. c IPRG. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.
80 SchKG geltend (dazu E. 4).

2.
Der materielle Ordre public bei der Anerkennung ausländischer Urteile (Art. 27
Abs. 1 IPRG) ist enger als derjenige bei der Anwendung ausländischen Rechts
gemäss Art. 17 IPRG (BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185). Er greift ein, wenn
fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt sind und der fragliche Akt mit der
schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist (BGE 119 II
264 E. 3b S. 266) bzw. wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis
führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt
und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE
131 III 182 E. 4.1 S. 185).

2.1 Eine Verletzung des so beschriebenen Ordre public sieht der
Beschwerdeführer darin, dass mit der Unterhaltsverpflichtung in sein
Existenzminimum eingegriffen werde (dazu E. 2.2) und güterrechtlich nicht auf
einen einheitlichen Zeitpunkt abgerechnet worden sei sowie Unterhaltsschulden
wie Aktiven aufgerechnet worden seien (dazu E. 2.3).

2.2 Gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen hat sich der
Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung mit Androhung von Sanktionen
geweigert, dem amerikanischen Scheidungsgericht Dokumente zu seinen
finanziellen Verhältnissen herauszugeben, weshalb dieses gestützt auf die von
der Beschwerdegegnerin eingereichten und von einem gerichtlichen Buchprüfer
überprüften Unterlagen ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von
$ 11'200.-- festsetzte.

Die Rügen des Beschwerdeführers scheitern bereits daran, dass sein Vorbringen,
er könne unmöglich so viel verdienen, eine unbelegte Behauptung ist. Aber
selbst wenn sie zuträfe, hätte der Beschwerdeführer die Anrechnung eines zu
hohen Einkommens jedenfalls seinem eigenen prozessualen Verhalten zuzuschreiben
und im Anerkennungsverfahren die Konsequenzen daraus zu tragen: Das
schweizerische Bundesrecht unterstellt die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der
Scheidung weder der Offizialmaxime noch dem Untersuchungsgrundsatz (sondern
einzig die klagebegründenden Tatsachen, vgl. Art. 139 Abs. 2 ZGB; Leuenberger,
Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 139 ZGB) und das Abstellen auf die klägerischen
Vorbringen ist im Fall von Säumnis bzw. Weigerung der Gegenpartei,
gerichtlichen Editionsverfügungen nachzuleben, eine von den meisten kantonalen
Zivilprozessordnungen vorgesehene und damit übliche Folge (Vogel/ Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 316), weshalb
diesbezüglich keine Verletzung des schweizerischen Ordre public zu erkennen
wäre. Ausgehend von dieser prozessualen Sachlage stösst aber die weitere
Behauptung, die Unantastbarkeit des Existenzminimums bei der
Unterhaltsberechnung gehöre zum schweizerischen Ordre public, ins Leere.

2.3 Von vornherein nicht verletzt ist der materielle Ordre public in Bezug auf
das Güterrecht. Der Beschwerdeführer rügt hier einzig angebliche Rechtsfehler
(Unterhaltsschulden seien als Aktiven aufgerechnet worden; es seien Vermögens-
und Schuldpositionen berücksichtigt worden, die zum güterrechtlichen
Abrechnungstermin noch gar nicht bestanden hätten), die auf dem Rechtsmittelweg
zu korrigieren gewesen wären; im Anerkennungsverfahren darf das Urteil
grundsätzlich nicht mehr materiell überprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG).

3.
Der formelle Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 2 IPRG ist dann verletzt,
wenn das anzuerkennende Urteil gegen die fundamentalen Prinzipien, wie sie sich
aus der Konzeption des schweizerischen Zivilprozessrechts ergeben, verstösst,
wozu nach der Aufzählung in Art. 27 Abs. 2 IPRG die gehörige Ladung, die
Gewährung des rechtlichen Gehörs und das Fehlen eines in der Schweiz bereits
rechtshängigen Verfahrens bzw. rechtskräftigen Urteils gehört (BGE 116 II 625
E. 4a S. 629), ferner auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien
sowie die Garantie des unabhängigen, unbefangenen Richters (Gmünder,
Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Scheidungsurteilen, Diss. St.
Gallen 2006, S. 52).

3.1 Der Beschwerdeführer glaubt den formellen Ordre public wegen der
rückwirkenden Streichung seiner Anträge im erstinstanzlichen
Scheidungsverfahren (dazu E. 3.2), im Zusammenhang mit fehlerhaften
Zustellungen im Appellationsverfahren (dazu E. 3.3) und wegen angeblich
mangelnder Entscheidbegründung verletzt (dazu E. 3.4).

3.2 Infolge der Weigerung, dem Scheidungsgericht die verlangten Unterlagen
einzureichen, hat dieses die Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers
rückwirkend gestrichen. Gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen
ist der Beschwerdeführer zweimal zur Offenlegung seiner finanziellen
Verhältnisse aufgefordert und ist ihm für den gegenteiligen Fall die
rückwirkende Streichung seiner Anträge angedroht worden; mit dem Eintrag dieser
Anordnung hat sich sein Anwalt in Florida einverstanden erklärt. Schliesslich
fand zur Sanktion noch eine spezielle Anhörung statt, an welcher der Anwalt des
Beschwerdeführers teilnahm.

Vor diesem Hintergrund geht die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei das
rechtliche Gehör verweigert worden, an der Sache vorbei. Eine
Gehörsverweigerung bedeutet, dass eingereichte Beweismittel nicht entgegen
genommen oder gewürdigt werden; hier liegt insofern gerade das Gegenteil vor,
als sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse
kein Gehör verschaffen wollte. Was schliesslich das rechtliche Gehör im
Zusammenhang mit der Sanktion selbst anbelangt, so wurde ihm diese mehrmals
angedroht und fand dazu noch eine spezielle Anhörung statt, womit dem
Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Näherer
Betrachtung bedarf hingegen die Tatsache, dass alle Anträge und Vorbringen des
Beschwerdeführers rückwirkend gestrichen worden sind.

Die kantonalen Prozessrechte knüpfen vielfältige und zum Teil sehr
unterschiedliche Folgen an die Säumnis (vgl. Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 269 ff.), so etwa die Fiktion der
Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und des Verzichts auf Einreden bei
Säumnis des Beklagten (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 316 unten). Vorliegend ist
sodann zu berücksichtigen, dass das Scheidungsgericht nicht unbesehen auf die
Angaben der Beschwerdegegnerin abgestellt hat, sondern die vorhandenen
Unterlagen durch einen gerichtlichen Buchprüfer hat prüfen lassen. Im Übrigen
ist die Sanktion der rückwirkenden Streichung dem Beschwerdeführer mehrmals
angedroht worden und hat dazu sogar eine Anhörung stattgefunden. Vor diesem
Hintergrund ist sie keineswegs mit den fundamentalen Prinzipien bzw. der
Konzeption des schweizerischen Zivilprozessrechts unvereinbar (vgl. Art. 29
Abs. 1 lit. c IPRG); vielmehr ist zusammen mit dem Obergericht festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer einen fairen Prozess erhalten, aber gegen dessen
Spielregeln verstossen hat.

3.3 Der Beschwerdeführer hat gegen das Scheidungsurteil Berufung eingelegt.
Mangels Bezahlung der Registrierungsgebühr nahm das Revisionskreisgericht von
Florida die Berufung nicht an.

Der Beschwerdeführer bringt vor, korrekt auf dem Rechtshilfeweg sei ihm die
Aufforderung zur Zahlung der Registrierungsgebühr erst nach Ablauf der
Zahlungsfrist zugegangen. Die vorgängige direkte postalische Zustellung sei in
Missachtung des schweizerischen Vorbehaltes zu Art. 10 lit. a des Haager
Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ, SR 0.274.131)
erfolgt, weshalb sie gegen den schweizerischen Ordre public verstosse.

Das Obergericht hat festgestellt, dass die so genannte "filing fee" gemäss Rule
9.040 der Florida Rules of Appellate Procedure zusammen mit der Erhebung der
Berufung zu leisten gewesen wäre und dass das Revisionskreisgericht mit
Schreiben vom 11. Mai 2004 darauf hingewiesen hatte, dass bei Nichtleisten des
Vorschusses bis zum 31. Mai 2004 auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer von der klägerischen Rechtsvertretung
in der Schweiz per Fax und Post direkt zugestellt worden, wobei der
Beschwerdeführer die Annahme der eingeschriebenen Sendung am 14. Mai 2004
verweigert habe. Im Übrigen habe er weder die Wiederherstellung der Frist
verlangt noch ein Rechtsmittel gegen den seine Berufung nicht an die Hand
nehmenden Entscheid erhoben.

Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 OG) -
Feststellungen des Obergerichts war der Beschwerdeführer bereits nach der Rule
0.940 der Florida Rules of Appellate Procedure zur Leistung der
Registrationsgebühr verpflichtet und handelte es sich beim Schreiben des
Revisionskreisgerichts gewissermassen um einen Hinweis, dass die Berufung bei
ausbleibender Zahlung nicht an die Hand genommen werden könne. Aber selbst wenn
von der Zustellung einer eigentlichen Zahlungsaufforderung, die eine
rechtshilfeweise Zustellung erfordert, auszugehen wäre, würde eine Missachtung
des von der Schweiz zu Art. 10 lit. a HZÜ erklärten Vorbehalts vorliegen, die
zwar nicht staatsvertragskonform wäre, aber dennoch den schweizerischen Ordre
public nicht verletzen würde, weil das schweizerische Rechtsgefühl nicht in
schwerwiegender Weise verletzt wird (Bischof, Die Zustellung im internationalen
Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S. 433 f.). Mit seiner
Behauptung, eine in Verletzung der HZÜ-Vorschriften ergangene Zustellung
verstosse per se gegen den Ordre public, verkennt der Beschwerdeführer, dass
dieser Grundsatz nur für das verfahrenseinleitende Schriftstück (Art. 27 Abs. 2
lit. a IPRG; vgl. ferner Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG), nicht aber für die
weiteren Zustellungen gilt. Vorliegend stand der Beschwerdeführer in einem
hängigen Verfahren, und er selbst hat Berufung eingelegt. Ferner hat das
Obergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bezug
auf allfällige Verfahrensfehler vorab die Einwendungs- und
Rechtsmittelmöglichkeiten in Florida hätte ausschöpfen müssen (Bischof, a.a.O.,
S. 382, m.w.H. in Fn. 62) und er sich nach freiwilligem Rechtsmittelverzicht
nicht mehr im Anerkennungsstadium auf Verfahrensmängel berufen könne.

3.4 Die Rüge der angeblich ungenügenden Begründung des Scheidungsurteils
scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer mit seinen umfassenden
Ausführungen selbst beweist, dass er sich über dessen Tragweite ein Bild machen
konnte und zu sachgerechter Begründung seiner Eingaben in der Lage war (vgl.
BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236), so dass diesbezüglich von
vornherein kein Verstoss gegen den formellen Ordre public gegeben sein kann. Im
Übrigen beruht die Tatsache, dass das Scheidungsgericht von den Angaben und
eingereichten Dokumenten der Ehefrau ausgegangen ist, auf der Säumnis des
Beschwerdeführers; ein Abstellen auf die Vorbringen der nicht säumigen Partei
und eine relativ summarische Begründung des Säumnisurteils ist aber auch in der
Schweiz üblich, weshalb ohnehin keine Verletzung des Ordre public gegeben sein
könnte (BGE 116 II 625 E. 4D 632).

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, in verschiedener Hinsicht Art.
80 SchKG missachtet zu haben; die Forderung sei bei der Zustellung des
Zahlungsbefehls noch gar nicht fällig gewesen (dazu E. 4.1), das
Scheidungsurteil enthalte keine Verpflichtung zu einer Geldleistung (dazu E.
4.2) und der gewährte Verzugszins sei zu hoch (dazu E. 4.3).

4.1 Mit Bezug auf die Fälligkeit der Forderung bringt der Beschwerdeführer vor,
für die Zwangsvollstreckung auf dem Territorium der Schweiz sei nicht die
Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern die Eintragung der Eheauflösung im
schweizerischen Familienregister massgebend, die später als die Zustellung des
Zahlungsbefehles erfolgt sei. Er irrt: Nicht der Registereintrag, sondern das
(zufolge Erfüllung der Exequaturbedingungen in der Schweiz anerkannte)
Scheidungsurteil ist der Titel für die Rechtsöffnung. Diese ist zu erteilen,
wenn das Urteil vollstreckbar ist (Art. 80 Abs. 1 SchKG), was mit dem Eintritt
der formellen Rechtskraft der Fall ist (BGE 105 III 43 E. 2a S. 44).

4.2 Mit Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung macht der
Beschwerdeführer geltend, dem Scheidungsurteil fehle es an einer
unmissverständlichen Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages;
im Anschluss an die Auflistung der Vermögenswerte in § B und der Schulden in §
C sei in § D lediglich deren Zuteilung an die Parteien nach Recht und
Billigkeit vorgesehen. Daraus ergebe sich kein Anspruch auf geldwerte
Leistungen, sondern bloss eine Zuteilung von Bankkonten, wie sie auch für das
Einfamilienhaus, das Segelboot oder den PW Ford Explorer vorgenommen worden
sei.

Im Unterschied zu Fahrhabe und Immobilien würde eine gewissermassen
"sachenrechtliche" Zuteilung von Bankkonten keinen Sinn machen, könnte doch der
Beschwerdeführer diesfalls nach den zutreffenden Erwägungen des Obergerichts
das Geld von den Konten abziehen und diese in "leerem Zustand" übertragen. Dem
Scheidungsurteil kann kein anderer Sinn entnommen werden, als dass der Ehefrau
eine betreffende Geldforderung zusteht. Dies ergibt sich - in ergänzender
Feststellung des Sachverhalts bzw. diesbezüglicher Verweisung auf die
erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - auch aus der Darstellung im
Scheidungsurteil, wo in einer separaten Kolonne zu jedem Konto festgehalten
wird, welcher Partei wie viel in Dollar zusteht. Sodann wird in § D des
Dispositives ein genau bestimmter Saldobetrag in Dollar der Frau zugewiesen.
Damit sind die aus dem Blickwinkel der Schuldbetreibung bzw. der Rechtsöffnung
an das zu vollstreckende Urteil zu stellenden Anforderungen hinlänglich erfüllt
(vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 222) bzw. liegt eine
auf Urteil beruhende Forderung im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der schweizerische Verzugszins
von 5% geschuldet; ein höherer Zins könne nur für die Anwalts- und
Buchprüfungskosten gelten. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin ihren
Wohnsitz nach Illinois verlegt, weshalb das Recht von Florida nicht mehr
anwendbar sein könne.

Die Verzugszinsen richten sich nach dem Unterhaltsstatut (BGE 130 III 489 E.
2.3 S. 494 m.w.H.), welches vorliegend das Bundesrecht der Vereinigten Staaten
bzw. das Recht von Florida ist. Hierfür hat das Obergericht auf die
Klagebeilage 14 abgestellt. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des
Finanzdepartements von Florida, welches alljährlich die Höhe des Verzugszinses
für Urteile und Dekrete festsetzt; für die Urteile des Jahres 2004 beträgt der
Verzugszins generell 7%. Eine Einschränkung auf bestimmte Kostenarten oder
Kostenteile lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keine
Entschädigungsansprüche, weil bezüglich der aufschiebenden Wirkung nicht in
ihrem Sinn entschieden und in der Sache selbst keine Vernehmlassung eingeholt
worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli