Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.632/2007
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5A_632/2007/bnm

Urteil vom 17. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Pfändungsvollzug.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde
Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2007
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 27. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung
vom 6. November 2007 samt Formular vom 12. November 2007 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 1. Dezember 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am vorletzten Tag der Nachfrist
ein (sinngemässes) Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 6.
November 2007 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der
Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf
die verwiesen werden kann,  in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und
Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber:

Raselli                                                            Füllemann