Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.623/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_623/2007/bnm

Urteil 4. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterinnen Hohl,
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber von Roten.

K.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,

gegen

B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,

Ehescheidung, Vorsorgeausgleich,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 21. August 2007.

Sachverhalt:

A.
K. ________ (Ehemann), geboren am 8. März 1943, und B.________ (Ehefrau),
geboren am 17. März 1950, beide deutsche Staatsangehörige, lernten sich 1991
kennen, begründeten kurze Zeit später einen gemeinsamen Haushalt in
Deutschland und nahmen anschliessend in der Schweiz Wohnsitz. Beide waren aus
früheren Ehen geschieden. Als Brautleute liessen sie von einem deutschen
Notar am 5. Februar 1997 einen "Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag"
öffentlich beurkunden. Sie vereinbarten darin unter anderem die
Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung
aus und trafen eine Regelung für den nachehelichen Unterhalt, und zwar alles
unter Hinweis auf Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die
Eheschliessung fand am 21. März 1997 in E.________ (Kanton Aargau) statt. Die
Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau war während des gesamten Zusammenlebens
teilzeitlich im Umfang von 50 % als Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst
(D.________) erwerbstätig und besorgte den gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann
arbeitete bei der S.________ AG (Geschäftsleitung).

B.
Anfangs 1998 kam es in der Ehe zu Schwierigkeiten. Auf Gesuch des Ehemannes
wurden gerichtlich die Berechtigung zum Getrenntleben festgestellt, die
Ehefrau berechtigt, die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung
alleine und unentgeltlich zu nutzen, und der Ehemann verpflichtet, der
Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'750.-- zu bezahlen (Entscheid
vom 20. Dezember 1999). Das vom Ehemann dagegen eingeleitete
Rechtsmittelverfahren änderte an der Regelung des Getrenntlebens nichts.

C.
Am 23. Januar 2004 erhob der Ehemann (fortan: Beschwerdeführer) Klage auf
Scheidung und auf Feststellung, dass den Ehegatten keine vermögensrechtlichen
Ansprüche aus der Scheidung gegeneinander zustünden. Die Ehefrau (hiernach:
Beschwerdegegnerin) trug in ihrer Duplik ebenfalls die Scheidung an und
stellte unterhalts- und vorsorgerechtliche Forderungen. Umstritten war zudem
die Übergabe der ehelichen Liegenschaft und eines Kleiderschrankes. Das
Bezirksgericht G.________ schied die Ehe der Parteien und stellte fest, dass
der Beschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge schuldet, dass den Parteien
gegenseitig keine güterrechtlichen Ansprüche zustehen und dass die Begehren
betreffend eheliche Liegenschaft und Kleiderschrank gegenstandslos geworden
sind. Es teilte die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen der
beruflichen Vorsorgeeinrichtungen beider Parteien zwischen den Parteien im
Verhältnis 50 % zu 50 % auf und überwies die Streitsache dem kantonalen
Versicherungsgericht (Urteil vom 8. November 2004).

D.
Der Beschwerdeführer reichte Appellation ein mit dem Begehren auf
Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihn keine Ansprüche aus
beruflicher Vorsorge habe. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Im
Scheidungspunkt erwuchs das bezirksgerichtliche Urteil mit Ablauf der Frist
zur Anschlussappellation am 4. März 2005 in Rechtskraft. Per 1. April 2005
wurde der Beschwerdeführer pensioniert. Das Obergericht des Kantons Aargau
stellte fest, dass kein rechtsgültiger Verzicht der Beschwerdegegnerin auf
einen Ausgleich in der beruflichen Vorsorge vorliegt, hob die angefochtene
Regelung auf und wies die Sache zur Bestimmung von Anspruch und Höhe der
Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB an das Bezirksgericht zurück
(Urteil vom 26. Mai 2005).

E.
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und eines ergänzenden
Beweisverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht G.________ den
Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB
eine Entschädigung von Fr. 99'270.-- auf ein von der Beschwerdegegnerin noch
zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urteil vom 31. August
2006).

F.
Der Beschwerdeführer reichte gegen den Vorsorgeausgleich erneut Appellation
ein, der sich die Beschwerdegegnerin anschloss. Das Obergericht des Kantons
Aargau hiess die Anschlussappellation teilweise gut und verpflichtete den
Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin als Entschädigung im Sinne von
Art. 124 Abs. 1 ZGB monatlich Fr. 1'700.-- zu bezahlen (Urteil vom 21. August
2007).

G.
Vor Bundesgericht erneuert der Beschwerdeführer sein Begehren auf
Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Entschädigung
nach Art. 124 Abs. 1 ZGB habe. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin eine
Entschädigung im Umfang von höchstens Fr. 97'755.--, entsprechend einer
monatlichen Rente von Fr. 625.--, zuzusprechen. In diesem Fall sei die Rente
bis zum Erreichen der Entschädigungssumme zu befristen und sicherzustellen,
dass die Entschädigung bzw. die Rente an den Vorsorgezweck gebunden bleibe
und nicht zweckentfremdet werden könne. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs und beantragt die
Hinterlegung einer Sicherheit. Sie hat unaufgefordert eine Vernehmlassung zur
Beschwerde in der Sache eingereicht. Das Obergericht hat die Akten
zugestellt. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat das Gesuch
um aufschiebende Wirkung abgewiesen, das Massnahmengesuch der
Beschwerdegegnerin als gegenstandslos abgeschrieben und der
Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung in der Sache zurückgesendet (Verfügung
vom 15. November 2007). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft Bestand und Umfang des Anspruchs auf eine
angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB. Die Beschwerde
gemäss Art. 72 ff. BGG ist zulässig.

2.
Das Obergericht hat festgestellt, das Urteil des Bezirksgerichts sei
hinsichtlich des Scheidungspunkts in Rechtskraft erwachsen, bevor beim
Beschwerdeführer infolge Pensionierung der Vorsorgefall eingetreten sei. Es
gelange aber Art. 122 ZGB nicht zur Anwendung, weil der Urteilspunkt
betreffend die berufliche Vorsorge im Zeitpunkt des Eintritts des
Vorsorgefalls nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei (E. 3.1 S. 9 des
angefochtenen Urteils).

Art und Durchführung des Ausgleichs von Ansprüchen aus der beruflichen
Vorsorge hängen davon ab, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder Ansprüche
aus der beruflichen Vorsorge aus andern Gründen nicht geteilt werden können.
Der massgebende Zeitpunkt ist der Eintritt der formellen Rechtskraft des
Urteils im Scheidungspunkt. Tritt der Vorsorgefall nach diesem Zeitpunkt ein,
richten sich die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 ZGB
(Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen), ist der
Vorsorgefall hingegen vor diesem Zeitpunkt eingetreten, besteht ein Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB (vgl. BGE
132 III 401 Nr. 45). Das bezirksgerichtliche Urteil ist im Scheidungspunkt
spätestens am 4. März 2005 mit Ablauf der Anschlussappellationsfrist in
Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZGB und Bühler/Edelmann/Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A. Aarau 1998, N. 1 Abs. 2
zu § 320 ZPO). Der Beschwerdeführer hat am 8. März 2005 das 62. Altersjahr
erreicht und ist per 1. April 2005 vorzeitig pensioniert worden. Die
Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge wären deshalb nicht nach
Art. 124 ZGB, sondern nach Art. 122 ZGB zu beurteilen gewesen, wobei dem
künftigen und vorhersehbaren Eintritt des Vorsorgefalls im Rahmen von
Art. 123 Abs. 2 ZGB hätte Rechnung getragen werden können (BGE 132 III 401
E. 2.2 S. 405).

Der Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB verletzt gleichwohl kein Bundesrecht,
weil neben Ansprüchen des Beschwerdeführers gegen eine schweizerische
Vorsorgeeinrichtung auch Guthaben der Beschwerdegegnerin gegenüber einem
ausländischen Vorsorgeträger bestanden haben. Der Vorsorgeausgleich beurteilt
sich hier nach schweizerischem Recht (vgl. zu den Kriterien: BGE 131 III 289
E. 2.4-2.7 S. 291 ff.). Das zuständige schweizerische Gericht kann nun aber
das schweizerische Recht in der Regel nicht direkt auf eine ausländische
Vorsorgeeinrichtung anwenden, d.h. im Ausland gelegene Vorsorgeguthaben
unmittelbar aufteilen oder den ausländischen Vorsorgeträger in das
schweizerische Verfahren einbinden (vgl. Art. 141 f. ZGB). Eine Teilung der
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ist insoweit praktisch ausgeschlossen
und deshalb eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB
festzusetzen (vgl. Sutter-Somm, Ausgewählte Verfahrensfragen im neuen
Scheidungsrecht bei internationalen Verhältnissen, insbesondere bei der
beruflichen Vorsorge, in: Aktuelle Probleme des nationalen und
internationalen Zivilprozessrechts, Zürich 2000, S. 81 ff., S. 95 und S. 110;
Stutzer, Vorsorgeausgleich bei Scheidungen mit internationalem Konnex,
FamPra.ch 2006 S. 243 ff., S. 246 f., mit Hinweisen).

3.
Zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1
ZGB hat das Obergericht in einem ersten Schritt den Anspruch der
Beschwerdegegnerin aus der beruflichen Vorsorge berechnet, der ihr
zugestanden hätte, wenn beim Beschwerdeführer kein Vorsorgefall eingetreten
wäre (E. 6.1 S. 13 f.). Es hat in einem zweiten Schritt geprüft und
angenommen, dass die Zusprechung des errechneten Betrags als angemessene
Entschädigung durch die konkreten Vorsorgebedürfnisse gerechtfertigt sei
(E. 6.3 und E. 6.4 S. 15 ff. des angefochtenen Urteils).
Die Vorgehensweise des Obergerichts verletzt kein Bundesrecht. Bei der
Berechnung der angemessenen Entschädigung ist die gesetzgeberische
Grundentscheidung zu berücksichtigen, wonach Vorsorgeguthaben unter den
Ehegatten hälftig zu teilen sind (Art. 122 ZGB). Allerdings darf nicht
ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung
festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der
Vorsorgeguthaben entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach der
güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage
der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen. Es kann
zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht zuerst die Höhe der
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des
Vorsorgefalls berechnet und alsdann auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der
Parteien abstellt (BGE 129 III 481 E. 3.4.1 S. 488). Mit Bezug auf diesen
zweiten Schritt hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung weiterentwickelt
und festgehalten, dass es nicht angeht, der Bemessung der Entschädigung die
Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen
Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen, wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der
Scheidung eingetreten ist. Massgebend sind in einem solchen Fall
hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten (BGE 131 III 1
E. 5 und E. 6 S. 7 ff.). Umgekehrt treten diese Vorsorgebedürfnisse in den
Hintergrund, wo der Eintritt des Vorsorgefalls und der Eintritt der
Rechtskraft der Scheidung zeitlich nahe beieinander liegen. Massgebend ist in
einem solchen Fall der Teilungsgrundsatz, so dass die Entschädigung gemäss
Art. 124 ZGB summenmässig der Hälfte der Austrittsleistungen im Sinne von
Art. 122 ZGB entsprechen darf (BGE 133 III 401 E. 3.3 S. 405 f.).

Der zeitliche Abstand zwischen der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt
und dem Eintritt des Vorsorgefalls beträgt hier weniger als einen Monat. Ob
unter diesen Gegebenheiten ein Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB oder nach
Art. 124 ZGB erfolgt, hat etwas Zufälliges an sich und rechtfertigt einen
betragsmässigen Unterschied grundsätzlich nicht. Diese Überlegung muss erst
recht gelten, wo - wie hier (E. 2 hiervor) - die Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge "aus andern Gründen" (Art. 124 Abs. 1 ZGB) nicht geteilt
werden können. Im Falle einer hälftigen Teilung der Austrittsleistungen
beider Ehegatten beliefe sich der Anspruch der Beschwerdegegnerin
unangefochten auf Fr. 265'996.70. Dieser Betrag ist als angemessene
Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe für den Fall
der Scheidung in der Vereinbarung vom 5. Februar 1997 unter deutschem Recht
rechtsgültig, irrtumsfrei und in voller Kenntnis aller relevanten Umstände
auf den Vorsorgeausgleich verzichtet. Einen Rechtsmissbrauch erblickt der
Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin sich bei ihrem Verzicht
heute nicht mehr behaften lassen wolle und nach obergerichtlicher Auffassung
nicht behaften lassen müsse (S. 9 f. Ziff. 3c/bb der Beschwerdeschrift).

4.1 Auf seinen Anspruch aus der beruflichen Vorsorge kann ein Ehegatte laut
Art. 123 Abs. 1 ZGB nur in der Scheidungsvereinbarung verzichten, d.h. nicht
im Voraus. Die Bestimmung bezieht sich zwar unmittelbar nur auf die Teilung
der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB, ist jedoch auch bei der
Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu beachten
(BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 486 f. mit Hinweis auf die Botschaft, BBl. 1996 I
1, S. 106). Der vorliegend behauptete Verzicht auf den Vorsorgeausgleich im
Rahmen eines Ehevertrags ist deshalb ungültig (Walser, Basler Kommentar,
2006, N. 3 zu Art. 123 ZGB; Geiser, Bemerkungen zum Verzicht auf den
Versorgungsausgleich im neuen Scheidungsrecht (Art. 123 ZGB), ZBJV 136/2000
S. 89 ff., S. 92 Ziff. 1.5).
4.2 Im Widerspruch zwischen der Zustimmung zu einer Vereinbarung und der
nachträglichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit unter Berufung auf
zwingendes Recht ist nur dann ein Rechtsmissbrauch zu erblicken, wenn
zusätzliche besondere Umstände gegeben sind. Solche Umstände können
vorliegen, wenn diejenige Partei sich auf zwingendes Recht beruft, welche die
dagegen verstossende Vereinbarung in eigenem Interesse und in Kenntnis ihrer
Unzulässigkeit selber vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb unredlich
gehandelt hat. Besondere Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht
als missbräuchlich erscheinen lassen, sind auch zu bejahen, wenn die von der
angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder sonst wie gewahrt
wurden oder wenn die Partei mit der Geltendmachung der Nichtigkeit der
Vereinbarung derart lange zuwartet, dass der anderen Partei dadurch
verunmöglicht wurde, ihre eigenen Interessen zu wahren. Die besonderen
Umstände hat zu beweisen, wer den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhebt
(vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497 f.; 133 III 61 E. 4.1 S. 76).

Das Obergericht hat sich auf diese Rechtsprechung gestützt und den Nachweis
besonderer Umstände verneint, die die Annahme eines offenbaren
Rechtsmissbrauchs auf Seiten der Beschwerdegegnerin rechtfertigen könnten
(E. 4.2.2.3 S. 12 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt nicht
das Beweisergebnis, sondern die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den
Vorsorgeausgleich.

Der Einwand ist unbegründet. Die zitierten Entscheide sind zwar im Arbeits-
und Mietrecht ergangen, können inhaltlich aber auf den Vorsorgeausgleich
übertragen werden. Denn die formellen Anforderungen, denen ein Verzicht auf
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu genügen hat, dienen nicht bloss dem
Schutz der Ehegatten oder des Privatrechtsverkehrs, sondern auch dem
öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer angemessenen Alters-,
Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 486). Stehen
aber öffentliche Interessen auf dem Spiel, handelt im Grundsatz nicht
rechtsmissbräuchlich, wer die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an
den Verzicht auf Vorsorgeansprüche verlangt (allgemein: Hausheer/Jaun, Die
Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N. 141 ff. zu Art. 2 ZGB, mit
Hinweisen). Ein offenbarer Rechtsmissbrauch ist damit zwar nicht völlig
ausgeschlossen, doch verlangt dessen Annahme zusätzliche besondere Umstände,
wie z.B. den vom Obergericht verneinten unredlichen Rechtserwerb. Dass hier
eine Ausnahme vorliegt, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Sein
Rechtsmissbrauchsvorwurf erweist sich als unbegründet.

4.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass ein ehevertraglicher Verzicht
auf Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ungültig ist und dass sich die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf die Ungültigkeit berufen durfte.
Dahingestellt bleiben können bei diesem Ergebnis alle zusätzlich gestellten
und im kantonalen Verfahren teilweise beantworteten Fragen, ob der Verzicht
auf den deutschen Versorgungsausgleich für den Vorsorgeausgleich nach
schweizerischem Recht wirksam sein kann, der im Zeitpunkt der
Verzichtserklärung zudem noch nicht in Kraft gestanden ist.

5.
Der Beschwerdeführer wendet ein, in Beachtung sämtlicher Umstände seines
Falls sei eine Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB wegen
offensichtlicher Unbilligkeit und wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der
Beschwerdegegnerin ganz zu verweigern (S. 8 ff. Ziff. 3). Eventuell sei die
in einem ersten Schritt methodisch korrekt berechnete Entschädigung auf Grund
aller Fallumstände auf Fr. 97'755.-- festzusetzen (S. 15 ff. Ziff. 4 der
Beschwerdeschrift).

5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder
teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung
offensichtlich unbillig wäre. Die Bestimmung bezieht sich zwar unmittelbar
nur auf die Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB, ist jedoch
auch bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB
zu beachten (BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 486 f. mit Hinweis auf die Botschaft,
a.a.O., S. 106). Eine Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht, wo die
Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines Tatbestandes,
der dem in Art. 123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder ähnlich ist,
gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art. 2 Abs. 2
ZGB). Für weitere Verweigerungsgründe bleibt hingegen kein Raum (vgl. BGE 133
III 497 E. 4.7 S. 505). Ehewidriges Verhalten und die Gründe, die zur
Scheidung geführt haben, vermögen deshalb in der Regel die Annahme eines
offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen (vgl. BGE 133 III 401 E. 3.1
S. 403 und 497 E. 5.2 S. 506). Sofern die tatsächlichen Voraussetzungen von
einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetragen
worden sind und feststehen, kann das Bundesgericht den Rechtsmissbrauch
prüfen (BGE 133 III 497 E. 5.1 S. 505). Verbindlich sind dabei für das
Bundesgericht die Feststellungen darüber, was die Ehegatten in einem
bestimmten Zeitpunkt dachten, wussten oder wollten (BGE 132 III 24 E. 4
S. 28) und mit welchen Absichten sie handelten (BGE 115 II 484 E. 2c S. 487;
126 III 505 E. 5 S. 511). Ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen erhebt
und begründet der Beschwerdeführer nicht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im
Bereich der Vorsorge keinen ehebedingten Nachteil erlitten und namentlich
bereits Jahre vor der Heirat im genau gleichen Umfang gearbeitet wie während
und nach der Ehe (S. 10 f. Ziff. 3c/cc der Beschwerdeschrift). Entgegen
seiner Behauptung ist das Obergericht auf die Frage nach dem Erfordernis
eines ehebedingten Nachteils eingegangen, hat aber die Auffassung des
Beschwerdeführers nicht geteilt (E. 4.2.2.1 S. 11 des angefochtenen Urteils).

Der Anspruch auf Teilung der Austrittsleistungen bezweckt einen Ausgleich für
die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten
Aufgabenteilung und dient der wirtschaftlichen Selbstständigkeit jedes
Ehegatten nach der Scheidung. Daraus folgt gemäss BGE 129 III 577 E. 4.2.1
S. 578, dass jeder Ehegatte in der Regel einen voraussetzungslosen Anspruch
auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus der
beruflichen Vorsorge hat. Die Formulierung darf nicht in dem Sinne verstanden
werden, dass ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich nur besteht, wo auf Grund der
Aufgabenteilung während der Ehe ein vorsorgerechtlicher Nachteil entstanden
und insoweit eine Art ehebedingter Vorsorgeschaden nachgewiesen ist. Der
Teilungsanspruch hat zwar den erwähnten Zweck, ist damit aber Ausdruck der
mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft und als Folge der
Schicksalsgemeinschaft nicht davon abhängig, wie sich die Ehegatten während
der Ehe in die Aufgaben geteilt haben. Wie im Güterrecht findet auch hier der
Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rechte grundsätzlich
voraussetzungslos statt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 100). Die Ausnahmen von
diesem Grundsatz ergeben sich aus Art. 123 Abs. 1 und 2 ZGB und - in
beschränktem Umfang (E. 5.1 soeben) - aus dem Verbot des offenbaren
Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Der Nachweis eines ehebedingten Nachteils oder einer konkreten
Aufgabenteilung während der Ehe ist somit keine Voraussetzung des Ausgleichs
der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Auf Grund der obergerichtlichen
Feststellungen müsste dem Beschwerdeführer zudem darin widersprochen werden,
es habe in seiner Ehe eine Aufgabenteilung ohne Folgen auf die
Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht gegeben. Nach der Scheidung von
ihrem zweiten Ehemann hat die Beschwerdegegnerin ihre bisherige
Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nur deshalb beibehalten können und nicht
ausdehnen müssen, weil sie nach kurzer Bekanntschaftszeit 1991 den
gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer begründet und bis zur Trennung
Ende 1999 besorgt hat. Mit Rücksicht darauf lässt sich auch eine teilweise
Verweigerung des Vorsorgeausgleichs nicht rechtfertigen.

5.3 Der Vorsorgeausgleich betrifft die "für die Ehedauer zu ermittelnden
Austrittsleistungen" (Art. 122 Abs. 1 ZGB) bzw. die "Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind"
(Art. 124 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist die Zeitspanne zwischen dem Tag der
Heirat (21. März 1997) und dem Tag, an dem das Urteil über die Scheidung
rechtskräftig wird (4. März 2005). Abzustellen ist somit auf die ganze
Ehedauer von hier rund acht Jahren und nicht auf die tatsächlich gelebte Ehe,
die 2 ¾ Jahre gedauert hat. Ein mehr oder weniger lang andauerndes
Getrenntleben bei formell bestehender Ehe hat auf Grund des
Gesetzeswortlautes und der Konzeption des Vorsorgeausgleichs ausser Betracht
zu bleiben (BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 403). Der Beschwerdeführer wirft der
Beschwerdegegnerin Verzögerungstaktik vor durch das Festhalten an der damals
noch geltenden vierjährigen Trennungszeit ohne jedes Interesse an einem
tatsächlichen ehelichen Zusammenleben und durch ein anschliessend jahrelanges
Scheidungsverfahren. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Der
Vorsorgeausgleich sei deshalb auf die Dauer der tatsächlich gelebten Ehe von
2 ¾ Jahren zu kürzen (S. 11 f. Ziff. 3c/dd der Beschwerdeschrift).

Die ZGB-Revision von 1998/2000 hat die Scheidung auf Klage in zwei Fällen
vorgesehen (AS 1999 1118 1126 f.). Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen,
wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben (aArt. 114
ZGB). Vor Ablauf der vierjährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung
verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die
ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (aArt. 115 ZGB). Das
Gesetz bestimmt damit selber, unter welchen Voraussetzungen die Frist von
vier Jahren nicht eingehalten zu werden braucht. Für die Annahme eines
offenbaren Rechtsmissbrauchs bleibt bei der Klage nach aArt. 114 ZGB wenig
Raum. Allein der Umstand, dass der Kläger mit der Scheidung vier Jahre
zuwarten muss, genügt dafür grundsätzlich noch nicht. Eine Ehe kann
allerdings vor Ablauf der vierjährigen Frist geschieden werden, wenn der
Beklagte die Ehe unter keinen Umständen fortsetzen will, sich aber
gleichzeitig der Scheidung widersetzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen,
der weder mit dem Zweck der Ehe noch mit der Vierjahresfrist einen
Zusammenhang hat (Urteil 5C.242/2001 vom 11. Dezember 2001, E. 2b/bb, in:
Praxis 91/2002 Nr. 39 S. 206; vgl. Fankhauser, in: FamKomm Scheidung, Bern
2005, N. 19a zu Art. 115 ZGB, mit Hinweisen).

Die von der Rechtsprechung geforderte Vorteilsabsicht der Beschwerdegegnerin
hat das Obergericht nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht einfach
daraus, dass Vorsorgeguthaben - hier im Übrigen beider Ehegatten - während
bestehender Ehe anwachsen. Um den behaupteten Rechtsmissbrauch beurteilen zu
können, hätte für das Bundesgericht verbindlich festgestellt sein müssen,
dass die Beschwerdegegnerin das Funktionieren des Vorsorgeausgleichs nach
schweizerischem Recht und die betragsmässige Zunahme der Vorsorgeguthaben
innert vier Jahren gekannt hat und dass sie sich im Wissen darum mit der
Absicht, einen grösseren Anteil am Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers zu
erlangen, der Scheidung nach der tatsächlichen Trennung der Ehe widersetzt
und das anschliessende Scheidungsverfahren verzögert hat. Derartige
Feststellungen fehlen. Eine Verkürzung der für die Berechnung des
Vorsorgeausgleichs massgebenden Ehedauer wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs
durfte deshalb abgelehnt werden.

5.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, zwischen Ehedauer und Höhe der
Entschädigung bestehe ein krasses Missverhältnis. Die angemessene
Entschädigung von Fr. 265'996.70 mache mehr als einen Viertel des
Altersguthabens aus, das er in seiner gesamten, vierzigjährigen aktiven
Berufstätigkeit geäufnet habe. Demgegenüber habe die Ehe nur 2 ¾ Jahre
gedauert. Für die rund 5 ¼ Jahre formelle Ehedauer nach Ende des
Zusammenlebens sei die Ehe weder gelebt worden noch habe ein gemeinsamer
Haushalt bestanden. Aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin sei zu
schliessen, dass sie den Beschwerdeführer letztlich zum Abschluss der Ehe
verleitet habe, um daraus spätere finanzielle Vorteile zu ziehen. Das
Verhalten der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich (S. 12 f.
Ziff. 3c/ee der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf BGE 133 III 497 E. 5.2
S. 506).

Für die Beurteilung des angeblichen Rechtsmissbrauchs fehlen die
tatsächlichen Feststellungen. Ein Verleiten zur Ehe mit der unterstellten
Absicht liegt schon deshalb nicht vor, weil die Ehegatten vor Abschluss der
Ehe auf den Versorgungsausgleich und weitere Ansprüche vertraglich verzichtet
haben und die Beschwerdegegnerin beim damaligen Vertragsabschluss nicht
unredlich gehandelt hat. Auf Gesagtes (E. 4.2 hiervor) kann verwiesen werden.

Für die Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit ist auf die Ehedauer
von rund acht Jahren abzustellen (E. 5.3 soeben). Sie entspricht beinahe
einem Viertel der Zeit aktiver Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers.
Entscheidend ist zudem, dass der Beschwerdeführer in einer guten Stellung bei
einer Grossfirma kurz vor der Pensionierung ein hohes Einkommen - gemäss
Eheschutzentscheid monatlich rund Fr. 14'000.-- für das Jahr 1999 - erzielt
und damit ein hohes Vorsorgeguthaben geäufnet hat. Mit Blick auf die Ehedauer
und die Einkommensverhältnisse bzw. Vorsorgeguthaben erscheint die
festgesetzte Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht als
offensichtlich unbillig. Die obergerichtliche Ermessensbetätigung (E. 6.4.2.2
S. 21 f.) kann nicht beanstandet werden.

5.5 Als offenbar rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unbillig rügt der
Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin während der Trennungszeit von
ihm Unterhaltszahlungen erhalten und ihre eigene Erwerbstätigkeit zwecks
Äufnung zusätzlicher Vorsorgegelder nicht ausgedehnt habe, dieser Sachverhalt
aber, namentlich seine ernormen Unterhaltszahlungen beim Vorsorgeausgleich
nicht berücksichtigt worden seien (S. 13 f. Ziff. 3c/ff der
Beschwerdeschrift).

Was den Rechtsmissbrauch anbetrifft, kann auf das obergerichtliche Urteil
verwiesen werden (E. 4.2.2.2 S. 11). Auf Unterhaltszahlungen während der
Trennungszeit hatte die Beschwerdegegnerin einen rechtskräftig beurteilten
Anspruch (Bst. B hiervor). Zur Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit hat
das Obergericht lediglich festgestellt, die Stellensuche der
Beschwerdegegnerin zwischen Februar und September 2006 könne nicht als
besonders intensiv und die von Dezember 1999 bis Januar 2006 erfolgten
Bemühungen müssten als völlig ungenügend bezeichnet werden (E. 6.3.2.1.2
S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Aus welchen Gründen die
Beschwerdegegnerin auf eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verzichtet hat,
ob aus Bequemlichkeit oder in der ihr unterstellten Vorteilsabsicht, hat das
Obergericht nicht festgestellt, so dass der Rechtsmissbrauchsvorwurf des
Beschwerdeführers bereits daran scheitert. Zu beachten ist überdies, dass der
Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2
ZGB nicht übernommen hat, wonach Unterhaltsleistungen gekürzt oder verweigert
werden können, weil die berechtigte Person ihre Bedürftigkeit mutwillig
herbeigeführt hat, indem sie es z.B. unterlassen hat, eine zumutbare und
mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (Botschaft, a.a.O., S. 115; vgl. BGE 129
III 577 E. 4.3 S. 579).

Neben dem Rechtsmissbrauchsvorwurf erweist sich auch der Einwand der
offensichtlichen Unbilligkeit als unbegründet. Massgebend sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung, die dem Gericht eine
Anpassung des Vorsorgeausgleichs wegen offensichtlicher Unbilligkeit
gestatten (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Unterhaltszahlungen vor der Scheidung fallen
dafür nicht in Betracht. Davon abgesehen bezweckt der Unterhalt während des
Getrenntlebens nicht die Vermögensbildung, sondern die Deckung der für die
Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlichen Kosten (BGE 115 II
424 E. 3 S. 426; 119 II 314 E. 4b/bb S. 318).

5.6 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fallumstände belegen weder je für
sich noch gesamtheitlich betrachtet einen offenbaren Rechtsmissbrauch (Art. 2
Abs. 2 ZGB), der eine Verweigerung des Vorsorgeausgleichs rechtfertigen
könnte. Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1
ZGB auf Fr. 265'996.70 erweist sich auf Grund der geschilderten Fallumstände,
aber auch in deren gesamthaften Beurteilung nicht als offensichtlich unbillig
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB, d.h. weder als absolut stossend noch als
äusserst ungerecht oder völlig unhaltbar (vgl. zum Begriff: Urteil 5C.49/2006
vom 24. August 2006, E. 3.1, in: FamPra.ch 2006 S. 930). Die Beschwerde muss
abgewiesen werden.

6.
Das Obergericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage,
die Entschädigung als Kapital zu leisten. Es hat das Kapital anhand von
Barwerttafeln in eine Rente umgerechnet, was einen Betrag von Fr. 20'429.85
im Jahr oder rund Fr. 1'700.-- monatlich ergeben hat (E. 6.4.2.1 S. 21 des
angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer ficht die Berechnung nicht an.
Er macht geltend, die Rente sei bis zum Erreichen des Kapitalbetrags von
Fr. 265'996.70, d.h. auf rund dreizehn Jahre
(= Fr. 265'996.70 : Fr. 20'429.85) zu befristen (S. 17 f. Ziff. 5 der
Beschwerdeschrift). Der Einwand ist unbegründet. Kann die angemessene
Entschädigung nicht sofort als Kapital ausbezahlt werden, ist sie zu
verzinsen, zumal sie als einmalige Kapitalleistung auch beim Empfänger
zinstragend angelegt worden wäre. Es verhält sich im Grundsatz nicht anders
als mit der Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gemäss Art. 122 ZGB
geteilten Austrittsleistung (BGE 129 V 251 E. 3 und E. 4 S. 255 ff.). Bei der
Verrentung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB wird
diese Zinspflicht durch die Verwendung der Barwerttafeln berücksichtigt
(vgl. Gloor/Vetterli, Kapitalisierung im Familienrecht, FamPra.ch 2006
S. 640 ff., S. 646 f.; z.B. Urteil 5C.6/2006 vom 31. März 2006, E. 5.2). Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet.

7.
Nach der Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage für die
Anordnung, dass eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1
ZGB, die der verpflichtete Ehegatte mit seinem freien Vermögen zu begleichen
hat, in gebundener Form entrichtet wird (BGE 132 III 145 E. 4.5 S. 154 f.).
Das Obergericht hat darauf zutreffend verwiesen (E. 7.2 S. 22 f. des
angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor, was
das Bundesgericht im zitierten Urteil nicht bereits erörtert hätte. Seine
Vorbringen (S. 18 f. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift) geben deshalb keinen
Anlass, die Frage erneut zu prüfen.

8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Der
Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die
Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten