Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.61/2007
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{T 0/2}
5A_61/2007/bnm

Verfügung vom 30. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht,
4. Kammer), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Unentgeltliche Rechtspflege für eine Scheidungsklage.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Januar 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Januar 2007
des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 6. März
2007, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 13. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 1. März 2007 auferlegten,
jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer
nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 14. März 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 6. März 2007 ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 6. März 2007, auf die
verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis
der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: