Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.616/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_616/2007/bnm

Urteil vom 23. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Roland Fankhauser,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung
Zivil- und Strafrecht) vom 28. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Als das Bezirksgericht A.________ mit Urteil vom 3. September 2001 die Ehe von
Y.________ (Ehemann) und X.________ (Ehefrau) schied, vertraute es den 1997
geborenen Sohn Z.________ den Eltern zur gemeinsamen Sorge an. Es stellte
aufgrund der von ihm genehmigten Vereinbarung vom 11./20. Juni 2001 fest, dass
zur Zeit die Mutter während vier Tagen und der Vater während drei Tagen in der
Woche die Betreuung des Sohnes übernehme und dass jeder Elternteil nach
rechtzeitiger Absprache mindestens drei Wochen jährlich Ferien mit ihm
verbringen werde. Ausserdem wurde Y.________ unter anderem verpflichtet, an den
Unterhalt von Z.________ Beiträge von monatlich Fr. 450.-- bis zum vollendeten
12. Altersjahr, von monatlich Fr. 500.-- bis zum vollendeten 16. Altersjahr und
von monatlich Fr. 550.-- bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, längstens
aber bis zur Mündigkeit, zu zahlen.

B.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 reichte Y.________ beim Bezirksgericht A.________
Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und verlangte eine Herabsetzung
der für Z.________ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge. X.________ erhob Widerklage
mit dem Begehren, die elterliche Sorge über Z.________ ausschliesslich ihr zu
übertragen und die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu
bestätigen. Mit Gegenwiderklage verlangte Y.________ hierauf seinerseits, es
sei ihm die alleinige elterliche Sorge zuzusprechen.

Das Bezirksgericht erkannte am 8. Juni 2006, dass in Abänderung des
Scheidungsurteils die elterliche Sorge über Z.________ X.________ übertragen
werde. Gleichzeitig regelte es das Y.________ zustehende Besuchs- und
Ferienrecht und errichtete es für Z._______ eine Erziehungsbeistandschaft im
Sinne von Art. 308 ZGB.

Y.________ appellierte an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit
den Begehren, die Z.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge herabzusetzen, ihm
die alleinige Sorge über Z.________ zuzuweisen, X.________ ein Besuchs- und
Ferienrecht einzuräumen und diese zu verpflichten, an den Unterhalt von
Z.________ Beiträge von monatlich Fr. 600.-- zu leisten.

Mit Urteil vom 28. September 2007 hat das Kantonsgericht (Abteilung Zivil- und
Strafrecht) die Appellation teilweise gutgeheissen und erkannt, dass Z.________
weiterhin beiden Eltern zur gemeinsamen Sorge anvertraut bleibe.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde in Zivilsachen und
beantragt, es sei in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die gemeinsame elterliche Sorge
aufzuheben und ihr die alleinige elterliche Sorge über Z.________ zu
übertragen; allenfalls sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die Zuweisung der elterlichen
Sorge über den Sohn Z.________, d.h. eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher
Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), so dass auf
die von der im kantonalen Verfahren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) aus formeller Sicht
ohne weiteres einzutreten ist.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).

2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift erhobenen
Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, eine
Beschwerde aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation
abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings
grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist auf jeden Fall nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu
untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

2.2 Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S.
397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, den
bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen
oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, die
den dargelegten Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten. Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).

3.
Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass gemäss dem (im Rahmen des
Scheidungsprozesses eingeholten) Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen
Dienste vom 20. Februar 2001 zur Frage der Gestaltung des Sorgerechts bezüglich
Z.________ zwischen den Parteien Schwierigkeiten in der gegenseitigen
Kooperation bestanden hätten. Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik vom 12.
Juli 2005 halte sodann fest, dass es in dieser Beziehung zu keinerlei
Entspannung gekommen sei. Hinsichtlich der Kooperationsfähigkeit habe sich seit
der Scheidung demnach keine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben. Dem
jüngeren Bericht könne weiter entnommen werden, dass Z.________ die Zeit von
Freitag bis Montag beim Vater und die übrige Zeit bei der Mutter verbringe,
sich die Übergaben von einem Elternteil zum anderen etabliert hätten und
Z.________ jeweils gerne zum anderen Elternteil gehe. Dies zeige, dass die
gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge gegenwärtig funktioniere. Aus dem
Gutachten vom 12. Juli 2005 folge zudem, dass Z.________ keine Änderung der
geltenden Regelung wünsche. Die Vorinstanz erklärt des Weiteren, dass die
Appellatin (die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) nicht
substanziiert darlege, weshalb eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
im Interesse des Kindeswohls geboten sein solle. Auch das Gutachten zeige nicht
auf, weshalb hier ein gemeinsames elterliches Sorgerecht dem Kindeswohl
entgegenstehen solle. Anzumerken sei im Übrigen, dass eine Aufhebung der
gemeinsamen elterlichen Sorge sich auch negativ auf das Kindeswohl auswirken
könnte, so etwa dann, wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Gewalt zum
Schaden des Kindes ausnützen sollte. Aus der Sicht des Kindeswohls erscheine es
unter den angeführten Umständen nicht als erforderlich, auf jeden Fall nicht
als zwingend geboten, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Dass das
Gutachten vom 12. Juli 2005 eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
verlange, sei nicht nachvollziehbar.

4.
Vorab wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, sein Urteil
unzureichend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) missachtet zu haben.

4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ferner ergibt sich
die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll sich
über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache
gegebenenfalls anfechten können. Indessen besteht kein Anspruch auf
ausführliche Begründung; es reicht, dass wenigstens kurz die Überlegungen
angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
der Entscheid stützt, und braucht nicht auf jede Einwendung der Parteien
eingegangen zu werden (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).

4.2 In Anbetracht der oben (E. 3) dargelegten Erwägungen ist die Rüge der
Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet: Den Ausführungen
des Kantonsgerichts sind die Gründe seines Entscheids klar zu entnehmen. Dass
die Vorinstanz sich nicht mit den Argumenten des Bezirksgerichts
auseinandergesetzt habe, ist ohne Belang. Entscheidend ist, dass die
Beschwerdeführerin in die Lage versetzt wurde, ihr Rechtsmittel sachgerecht zu
begründen.

5.
Zur Begründung ihrer Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin in einem
nicht unwesentlichen Ausmass auf einen Vorfall, der sich zwischen der
Kantonsgerichtsverhandlung vom 11. September 2007 und der Fällung des Urteils
am 28. September 2007 ereignet haben und eine mangelnde
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdegegners illustrieren soll. Die
Beschwerdeführerin beantragt, die betreffenden tatsächlichen Vorbringen und die
Schriftstücke, die den Vorfall belegen sollen, in Anwendung von Art. 99 BGG als
Noven zuzulassen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Die
ausnahmsweise Zulassung von Noven ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn
bestimmte tatsächliche Gegebenheiten erst durch die rechtliche Argumentation
der letzten kantonalen Instanz Rechtserheblichkeit erlangt haben (vgl. BGE 128
I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein, hatte doch
bereits das Bezirksgericht auf die gestörte Kommunikation zwischen den Parteien
hingewiesen. Zwischen den beiden kantonalen Instanzen gingen lediglich die
Meinungen über die Auswirkungen dieser Störungen auf die Ausgestaltung des
Sorgerechts auseinander.

6.
In verschiedener Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die tatsächlichen
Feststellungen des Kantonsgerichts. Soweit ihre Vorbringen überhaupt
rechtserhebliche Tatsachen betreffen, vermögen sie nicht durchzudringen. Die
Ausführungen zu Vorkommnissen, die zeigten, dass die Kooperation zwischen den
Parteien nicht funktioniere, stossen insofern ins Leere, als das Kantonsgericht
festgehalten hat, hinsichtlich der Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien
sei seit der Scheidung keine wesentliche Veränderung eingetreten, und die
Beschwerdeführerin nicht etwa geltend macht, die Beziehungen zwischen den
Parteien hätten sich seit der Scheidung verschlechtert. Unbehelflich ist sodann
auch die Beanstandung, dass die Vorinstanz verschiedene Feststellungen des
Gutachtens vom 12. Juli 2005 zu den Zusammenhängen zwischen dem Verhalten der
Parteien untereinander und der Befindlichkeit von Z.________ nicht
berücksichtigt habe. Wie noch darzulegen sein wird (E. 7.1 und 7.2), ist dieser
Umstand für die zu beurteilenden Rechtsfragen ohne Belang. Was die
Beschwerdeführerin ferner zu den kantonsgerichtlichen Feststellungen betreffend
die Übergaben von Z.________ von einem Elternteil zum anderen, zur Folgerung
der Vorinstanz, die gemeinsame elterliche Sorge funktioniere zur Zeit in der
Praxis, und zum Hinweis der Vorinstanz auf die Bemerkung im Gutachten, wonach
Z.________ keine Änderung der jetzigen Obhutsregelung wünsche, ausführt, vermag
die beanstandeten Feststellungen nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.

7.
Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge hält die Beschwerdeführerin
für bundesrechtswidrig. Bundesrecht widerspreche insbesondere, dass über das
Kindeswohl eine eigenständige zusätzliche Voraussetzung mit überhöhten
Anforderungen begründet worden sei und die Vorinstanz trotz der elterlichen
Zerstrittenheit eine Kindeswohlgefährdung verneint habe; ausreichend müsse
vielmehr der Nachweis dafür sein, dass die mangelnde Kooperation der Eltern das
Kindeswohl gefährde.

7.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB (und der inhaltlich entsprechenden Bestimmung
von Art. 298a Abs. 2 ZGB) ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu
regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des
Kindes geboten ist. Eine Neuregelung setzt somit nicht allein die wesentliche
Veränderung der Verhältnisse voraus; vielmehr muss sie auch zum Wohl des Kindes
geboten sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 157 ZGB, an
die für das neue Recht angeknüpft werden kann (Annatina Wirz, in:
Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 11 zu Art. 134/315 a/b ZGB),
kommt eine Änderung des Sorgerechts nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der
geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Eine
Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse
zwingend eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet
als der mit der Änderung der Hauptbezugspersonen verbundene Verlust an
Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen (vgl. BGE 100 II 76 E.
1 S. 77 f.; 109 II 375 E. 4c S. 380; 111 II 313 E. 4 S. 316). Insbesondere im
Falle gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Änderung nur gerechtfertigt, wenn
die Grundbedingungen für eine gemeinsame Verantwortung der Eltern nicht mehr
gegeben sind, so dass das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge an
einen Elternteil gebietet. Dies trifft unter anderem zu, wenn Kooperationswille
und Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht mehr bestehen. Ob eine wesentliche
Veränderung im dargelegten Sinn vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des
konkreten Einzelfalles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 12.
November 2002 [5P.212/2002], E. 2.2.3, veröffentlicht in: FamPra.ch 2003 S. 449
ff.; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,
Zürich 1999, N. 10 und 15 zu Art. 134 ZGB; Wirz, a.a.O. N. 19 f. zu Art. 134/
315a/b ZGB).

7.2 Das Kantonsgericht hat das Begehren um Abänderung der
scheidungsrichterlichen Sorgerechtsregelung im Wesentlichen aus zwei Gründen
abgelehnt: Weil eine Veränderung im Verhalten der Parteien zueinander nicht
nachgewiesen sei, und weil keine zwingenden Gründe des Kindeswohls eine
Umstellung des Sorgerechts erheischten. Damit ist die Vorinstanz in
zutreffender Weise von den oben dargelegten Grundsätzen ausgegangen, und die
Einwände der Beschwerdeführerin schlagen fehl: Es ist zwar richtig, dass
Zwistigkeiten zwischen den Eltern dem Kindeswohl grundsätzlich abträglich sind.
Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens betreffend die Sorgerechtsregelung ist
der Richter indessen nicht frei, die ihm aus der Sicht des Kindeswohls
angemessen erscheinende Anordnung zu treffen. Vielmehr hat er zu beachten, dass
eine Regelung bereits besteht und gelebt wurde. Eine Umteilung der elterlichen
Sorge ist nur anzuordnen, wenn der bisherige Modus schlicht nicht mehr gelebt
werden kann und eine Änderung das Kindeswohl weniger beeinträchtigt als die
Beibehaltung der ursprünglichen Lösung.

7.3 Was in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, ist nicht darzutun geeignet,
dass die kantonsgerichtliche Annahme, es sei nicht gerechtfertigt, die
gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, gegen Bundesrecht verstiesse.
7.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz von den im
Gutachten vom 12. Juli 2005 enthaltenen Empfehlungen, die den Parteien
gemeinsam zugewiesene Sorge um das Kind aufzuheben und Z.________ unter die
alleinige Obhut der Mutter zu stellen, abwich. Welche Anordnungen aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in einem im Hinblick auf die Regelung des
Kindersorgerechts eingeholten Gutachten festgehalten sind, zu treffen sind, ist
eine Frage rechtlicher Natur und somit vom Richter - nach pflichtgemässem
Ermessen - zu entscheiden. Dieser ist an allfällige Empfehlungen des
beigezogenen Experten mithin keineswegs gebunden. Soweit beanstandet werden
will, dass der Richter die dem Gutachten zugrunde gelegten tatsächlichen
Gegebenheiten übernommen hat, ist im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG neben der
Erheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens darzutun, inwiefern die
Feststellung der Tatsachen willkürlich sein bzw. auf einer Rechtsverletzung
nach Art. 95 BGG beruhen solle (vgl. oben E. 2.3).
7.3.2 Das Kantonsgericht bezeichnet die Empfehlung, die gemeinsame elterliche
Sorge aufzuheben, als nicht nachvollziehbar, zumal im Gutachten vom 12. Juli
2005 selbst erklärt werde, dass sich die Situation seit der Anordnung dieser
Regelung nicht verschlechtert habe. Angesichts der dort festgehaltenen
tatsächlichen Gegebenheiten ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden: So wurde namentlich festgestellt, dass beide Parteien über
gleichwertige erzieherische Kompetenzen verfügten und zu Z.________ eine
ähnlich enge Beziehung hätten. Z.________ empfinde seinerseits gegenüber beiden
Eltern eine ähnliche Zuneigung, hätte am liebsten wieder beide zusammen und
mache sich stets Sorgen, dem jeweils nicht anwesenden Elternteil könnte während
seiner Abwesenheit etwas zustossen. Ferner wurde im erwähnten Gutachten
ausgeführt, dass der Einigung der Parteien, die elterliche Sorge gemeinsam
auszuüben, intensiv geführte Auseinandersetzungen vorangegangen seien; die
Übergaben des Sohnes gingen ohne offen ausgetragene Konflikte zwischen den
Eltern vor sich und Z.________ wünsche sich keine Änderung der
Aufenthaltsregelung. Die im Bericht ausserdem enthaltenen Hinweise, dass nun
beide Elternteile die alleinige Sorge beanspruchten, dass die ähnlichen
Eigenschaften und Kompetenzen der beiden und der Wunsch des Kindes jedoch keine
Grundlagen für einen Entscheid abgäben, wie auch die Erklärung, dass die
Beschwerdeführerin unter der Woche mehr Zeit für Z.________ habe und derzeit
nicht durch die Pflege eines Kleinkindes beansprucht werde, lassen darauf
schliessen, dass der Gutachter den ihm erteilten Auftrag dahin verstand, die
Grundlagen für die Beantwortung der Frage zusammenzutragen, welchem der beiden
Elternteile die (alleinige) Sorge für Z.________ zuzuweisen sei.

Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar, dass die Beibehaltung der
gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl von Z.________ abträglicher sei als eine
Zuweisung der elterlichen Sorge an sie. Aus der Tatsache, dass das
Kantonsgericht die von der ersten Instanz angeordnete Beistandschaft hat
bestehen lassen, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten: Dass das
Vorliegen eines Grundes für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und
für die Zuweisung des Sorgerechts an nur einen der beiden Elternteile verneint
wird, bedeutet noch nicht, dass die Spannungen zwischen den Parteien die
Betreuungssituation von Z.________ nicht belasten würden. Eine Beistandschaft
kann sich besonders auch in einem Fall aufdrängen, da die Ausübung des
gemeinsamen Sorgerechts in gewissen Punkten (noch) nicht reibungslos verläuft.

8.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem als Anwalt in eigener Sache handelnden
Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, zumal kein besonderer
Aufwand dargetan ist (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
(Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel