Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.613/2007
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5A_613/2007/bnm

Urteil vom 29. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Urs Lanz,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 21. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 6. August 2007 eröffnete die ausserordentliche
Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach über
X.________ (Beschwerdeführer) den Konkurs mit Wirkung per Montag, 6. August
2007, 10.00 Uhr.

B.
Gegen dieses Konkurserkenntnis appellierte der Beschwerdeführer beim
Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern, welcher der Appellation
antragsgemäss aufschiebende Wirkung verlieh, mit Entscheid vom 21. September
2007 aber seinerseits den Konkurs über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab
Freitag, 21. September 2007, 15.00 Uhr eröffnete. Der Appellationshof hielt
dafür, der Beschwerdeführer habe dem Betreibungs- und Konkursamt A.________
den Betrag von Fr. 1'584.75 überwiesen, welcher zwar die Hauptforderung
einschliesslich Zins, Mahngebühr, Betreibungs- und Gerichtskosten, nicht aber
den Konkursgerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu decken vermöge, womit
die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt seien.

C.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht mit dem
Antrag, den Entscheid des Appellationshofs vom 21. September 2007 und die in
diesem Entscheid enthaltene Konkurseröffnung aufzuheben. Überdies ersucht er
um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen
lassen; der Appellationshof hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 8. November 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung insofern entsprochen, als bis zum bundesgerichtlichen
Entscheid weitere Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mithin auch
letztinstanzliche Konkurserkenntnisse unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde
gegen Entscheide des Konkursgerichts ist an keinen Streitwert gebunden (Art.
74 Abs. 2 lit. d BGG). Der konkursgerichtliche Entscheid beendet ein
Verfahren und stellt damit einen Endentscheid nach Art. 90 BGG dar. Hingegen
kommt er keiner einstweiligen Verfügung gleich, zumal nicht in einem späteren
Hauptverfahren über eine Rechtsfrage definitiv entschieden wird (Botschaft
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, Ziff. 4.1.4.2, Bbl. 2001, S. 4336;
siehe dazu: zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_86/2007 vom 3. September
2007, E. 1.2).
1.2 Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 24. September 2007
zugestellt worden, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, 24.
Oktober 2007, abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Eingaben des
Beschwerdeführers vom 31. Oktober und 7. November 2007 mitsamt den Beilagen
sind demnach verspätet und von vornherein unbeachtlich.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht überprüft die behauptete
Verletzung dieses Rechts mit freier Kognition, währenddem es seinem
Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu
Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn die für den Verfahrensausgang entscheidenden
Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) sind
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann.

2.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern
der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen
allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen
hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen
haben soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen
und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der
Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 BV). Wird ein Novum vorgetragen,
ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung erfüllt
ist (BGE 133 III 393 E. 3).

2.3
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 97 BGG, mithin eine
willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Er
verweist in diesem Zusammenhang auf die neu ins Recht gelegten Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2007, wonach die Forderungen der beiden
Betreibungen beglichen worden sind und das zuständige Betreibungsamt um
Löschung der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister ersucht wird.
Innert der Beschwerdefrist ins Recht gelegt worden ist sodann eine
Schuldnerinformation (Postaufgabe vom 24. Oktober 2007), woraus sich nach
Ansicht des Beschwerdeführers die Bezahlung der ausstehenden Forderungen
ergibt. Weder legt der Beschwerdeführer den vorgenannten Anforderungen
entsprechend dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen
Entscheid willkürlich oder aufgrund einer anderen Rechtsverletzung im Sinn
von Art. 95 BGG zustande gekommen sein soll, noch erörtert er, inwiefern der
angefochtene Entscheid zur Geltendmachung der ins Recht gelegten Noven Anlass
geboten hat. Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten.

2.4 Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, unter den Voraussetzungen von
Art. 195 SchKG um den Widerruf des Konkurses nachzusuchen.

3.
Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot
beschränkt worden ist, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens
weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, mithin die Vollstreckbarkeit,
nicht aber die Rechtskraft des vom Obergericht ausgesprochenen
Konkursdekretes aufgeschoben worden ist, erübrigt sich die Festsetzung eines
neuen Konkursdatums (BGE 118 III 37 E. 2b S. 39 und BGE 85 III 146 E. 6 S.
157 f., Umkehrschluss; zu den Wirkungen der aufschiebenden Wirkung: BGE 106
Ia 155 E. 3 S. 58 und E. 5 S. 159).

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, da sich der
Beschwerdegegner nicht hat vernehmen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, und dem Konkursamt A.________ schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden