Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.611/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_611/2007/don

Urteil vom 15. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 28.
August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, geboren 1946, und Y.________, geboren 1939, haben im Jahre 1994
geheiratet. Auf Ersuchen der Ehefrau verpflichtete die Eheschutzrichterin des
Kreisgerichts Gaster-See mit Entscheid vom 25. Februar 2005 den Ehemann unter
anderm zur Übernahme der Wohnkosten für die Ferienwohnung in Flims bis Ende
November 2004 und alsdann zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
3'600.-- bis März 2005 und von Fr. 2'000.-- ab April 2005. Gegen diesen
Entscheid waren beide Parteien an das Kantonsgericht St. Gallen gelangt. Mit
Entscheid vom 31. Mai 2005 verpflichtete der Einzelrichter im Familienrecht
Y.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an X.________ von Fr. 1'150.--
von Januar bis November 2004, von Fr. 4'650.-- von Dezember 2004 bis März 2005
und von Fr. 6'750.-- ab April 2005.
A.b Am 20./29. April 2005 hatten die Parteien ein gemeinsames
Scheidungsbegehren eingereicht. Das Verfahren bezüglich der strittigen
Nebenfolgen ist noch hängig. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht
Imboden war auf den 15. Januar 2008 angesetzt worden.
A.c Y.________ gelangte am 31. August 2005 an das Bezirksgerichtspräsidium
Imboden und ersuchte um den Erlass vorsorglicher Massnahmen in Abänderung der
eheschutzrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen. Sein Gesuch
wurde am 3. Oktober 2005 abgewiesen. Daraufhin wandte er sich an den
Bezirksgerichtsausschuss Imboden, welcher seine Beschwerde am 7. Dezember 2005
abwies.

B.
Am 10. April 2007 stellte Y.________ beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden das
Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen. Er verlangte die Aufhebung
seiner Unterhaltspflicht per 1. April 2007. Mit Entscheid vom 23. Mai 2007
wurde sein Gesuch teilweise gutgeheissen und der monatliche Unterhaltsbeitrag
an seine Ehefrau ab 1. April 2007 auf Fr. 3'156.-- festgesetzt. Die von
X.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss
Imboden mit Beiurteil vom 28. August 2007 abgewiesen.

C.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in Zivilsachen
vom 25. Oktober 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung
des Beiurteils vom 28. August 2007. Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid über die Herabsetzung des
für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu leistenden Unterhaltsbeitrages,
mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b
und Art. 75 BGG). Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG fehlt im angefochtenen
Beiurteil die Angabe des Streitwertes. Die gesetzliche Grenze ist angesichts
der unbestimmten Dauer der strittigen Unterhaltspflicht jedoch erreicht (Art.
51 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde ist demnach gegeben.

1.2 Da sie sich gegen einen Massnahmeentscheid richtet, kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das bedeutet, dass -
entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheides darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein
sollen (BGE 133 III 393 E. 6). Auf rein appellatorische Kritik wird nicht
eingetreten. Macht die Beschwerdeführerin - wie hier - eine Verletzung des
Willkürverbotes geltend, muss sie anhand der angefochtenen Begründung im
Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel
leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3).

1.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet lediglich auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheides. Es wird kein bezifferter Unterhaltsbeitrag
gefordert. Ein solches Rechtsbegehren genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht, zumal die Beschwerde kein kassatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs.
2 BGG; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4345/
4346). Immerhin ergibt sich aus der Begründung, dass die Beschwerdeführerin
weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'750.-- erhalten will.
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich der Antrag als rechtsgenüglich.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in allgemeiner Weise vor, sich zur
Frage, ob im konkreten Fall ein Abänderungstatbestand im Sinne von Art. 137 ZGB
gegeben sei, nicht geäussert zu haben. Sodann bestreitet sie, dass die
Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahme gegeben seien.

Zwar hat sich die Vorinstanz zu den prozessualen Besonderheiten des kantonalen
Beschwerdeverfahrens geäussert und insbesondere auf das dabei geltende
Novenverbot hingewiesen. Hingegen finden sich im angefochtenen Beiurteil keine
Ausführungen zu Art. 137 ZGB. Aufgrund welcher kantonaler Verfahrensregel sich
die Vorinstanz hiezu hätte äussern sollen, nachdem die Erstinstanz die
massgeblichen Kriterien für die Anpassung einer vorsorglichen Massnahme
festgehalten hatte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ob die Vorinstanz
eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages im Ergebnis schützen durfte, ist vom
Bundesgericht ohnehin einzig anhand der konkreten Rügen und unter
Willkürgesichtspunkten zu prüfen.

3.
3.1 Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung der Erstinstanz, wonach beim
Beschwerdegegner ein stetiger Einkommensrückgang zu verzeichnen sei. Zwar dürfe
bei einem Selbständigerwerbenden aus dem Erreichen des AHV-Alters nicht ohne
weiteres auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Indes führe
nach der allgemeinen Lebenserfahrung das fortschreitende Alter zu einem
allmählichen Rückzug aus dem Erwerbsleben. Der Beschwerdegegner sei
mittlerweile 68 Jahre alt. In den Jahren 2002 bis 2004 habe die Firma
Z.________ AG, welche von ihm beherrscht werde, bereits Verluste eingefahren.
Während sein Gesamteinkommen im Jahre 2005 noch monatlich rund Fr. 22'200.--
betragen habe, ergebe sich anhand der Steuererklärung für das Jahr 2006 sowie
der Berücksichtigung der Kapitalauszahlung nach BVG ein solches von nur mehr
Fr. 14'159.--.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Parteien hätten sich bereits im
Jahre 1995 aus dem Erwerbsleben zurückgezogen und die Firma Z.________ AG sei
damals praktisch nicht mehr operativ tätig gewesen. Der Wert des
Geschäftsvermögens sei unverändert geblieben und die Anzehrung dieser Substanz
sei dem Beschwerdegegner zuzumuten.

Mit diesen allgemeinen Ausführungen widerspricht sie im Ergebnis der
Vorinstanz, ohne jedoch darzulegen, weshalb es nicht sachgerecht sein sollte,
auf die Steuererklärung des Beschwerdegegners für das Jahr 2006 samt der
gemachten Aufrechnung abzustellen. Auf die nicht rechtsgenüglich begründete
Rüge ist demnach nicht einzutreten.

3.2 Im Einzelnen hielt die Vorinstanz zudem fest, die Beschwerdeführerin setze
sich mit den Ausführungen des Experten zur Substanzdividende nicht auseinander.
Zudem obliege es ihr aufgrund der Verhandlungsmaxime mit geeigneten
Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass das Geschäftsvermögen tatsächlich im
Sinne einer "Altersrente" geäufnet worden sei. Stattdessen begnüge sie sich mit
allgemeinen Behauptungen. Abgesehen davon sei es den Parteien in den frühern
Jahren angesichts des hohen Lebensstandards möglich gewesen, in angemessenem
Rahmen für ihr Alter vorzusorgen.

Statt sich mit dieser Argumentation auseinander zu setzen, bringt die
Beschwerdeführerin vor, die Parteien hätten die Altersvorsorge mündlich
vereinbart. Zudem schildert sie ihre Sicht der Dinge, ohne darzutun, dass die
getätigten Bezüge und die Verwendung des Geschäftsvermögens bereits im
kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind. Sie folgert aus ihren Vorbringen,
der von der Vorinstanz geforderte Nachweis sei gar nicht nötig. Auch hier fehlt
die rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.

3.3 Zwar erwähnt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin vom
Beschwerdegegner verlange, sein Vermögen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen
anzuzehren. Im angefochtenen Beiurteil wird indes auf dieses Vorbringen nicht
eigens eingegangen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Äufnung von
Geschäftsvermögen im Sinne einer Altersrente nicht glaubhaft gemacht worden
sei.

An dieser Stelle behauptet die Beschwerdeführerin erneut das Gegenteil, um
daraus die Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs durch den Beschwerdegegner
abzuleiten. Damit gehen auch ihre Ausführungen zu den massgeblichen Faktoren
der nachehelichen Unterhaltsberechnung nach Art. 125 ZGB und der Hinweis auf
BGE 129 III 7 E. 3.1 an der Sache vorbei. Statt sich mit dem angefochtenen
Entscheid auseinander zu setzen, bringt die Beschwerdeführerin vor, dem
Beschwerdegegner sei es angesichts seines namhaften Vermögens durchaus
zuzumuten, für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen etwas von der Substanz
anzubrauchen. Derartige Vorbringen erweisen sich als rein appeIlatorisch und
damit unzulässig.

4.
Schliesslich ist die Vorinstanz von einem unveränderten Bedarf des
Beschwerdegegners von Fr. 14'159.-- im Monat ausgegangen. Eine Überprüfung habe
mangels konkreter Vorbringen nicht zu erfolgen, da das Verfahren von der
Verhandlungsmaxime beherrscht werde. Der Bedarf der Beschwerdeführerin wurde
unverändert auf monatlich Fr. 12'850.-- belassen und ihr monatliches Einkommen
weiterhin mit Fr. 6'100.-- eingesetzt.

Soweit die Beschwerdeführerin den Bedarf des Beschwerdegegners als zu hoch
bewertet, ist sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören, zumal sie auf die
Begründung der Vorinstanz nicht eingeht. Weshalb ihr monatliches Einkommen nur
Fr. 3'900.-- statt Fr. 6'100.-- betragen sollte, wird aufgrund ihrer
Ausführungen nicht klar. Damit beträgt ihr Manko auch nicht Fr. 8'950.--,
sondern bloss Fr. 3'594.-- pro Monat. Weshalb dieses Ergebnis angesichts der
dem Beschwerdegegner verbleibenden Mittel unhaltbar sein sollte, nachdem sein
Einkommen sich von Fr. 22'200.-- auf Fr. 14'159.-- reduziert hat und keine
Grundlage für einen Vermögensverzehr auf seiner Seite gegeben ist, kann nicht
nachvollzogen werden.

5.
Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann auf die Beschwerde insgesamt nicht
eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen schuldet sie dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung, da er nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist und
ihm demzufolge kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett