II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.607/2007
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5A_607/2007 /blb Verfügung vom 30. Oktober 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. X. ________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Y.________, Beschwerdegegnerin. Konkurseröffnung, Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 1. Oktober 2007. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Oktober 2007 gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 1. Oktober 2007, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Oktober 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Oktober 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: