Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.606/2007
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5A_606/2007 /bnm

Urteil vom 30. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

1.X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
2.B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
3.C.________,
4.Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, z.H. Rechtsanwalt
Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich,
5.Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung
Direkte Bundessteuer, z.H. Rechtsanwalt G. Frischknecht, Bändliweg 21, 8090
Zürich Amtsstellen Kt ZH.
Beschwerdegegner,

Paulianische Anfechtungsklage/Verfügungsbeschränkung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im September 1997 hoben die Beschwerdegegner gegen die Ehefrau des
Beschwerdeführers eine paulianische Anfechtungsklage betreffend die
Liegenschaften an, die der Beschwerdeführer der Beklagten geschenkt hatte.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 hiess das Bezirksgericht G.________ die
Klage gut und stellte fest, dass die streitbetroffenen Grundstücke ohne das
zugunsten des Beschwerdeführers darauf lastende lebenslängliche
Nutzniessungsrecht zur Verwertung herangezogen werden können und die Beklagte
dies zu dulden habe. Zusammen mit dem Urteil erging gleichentags der
Beschluss:
"1.Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, die gemäss Verfügung des
Vizepräsidenten des Bezirksgerichts G.________ vom 17. bzw. 23. September
1997 zugunsten der Kläger im Grundbuch der Gemeinde J.________ je auf den
Liegenschaften K.________ (Kat.Nr. 3246, GB-Bl. xxxx) und L.________ (Kat Nr.
3440, GB-Bl. yyyy) im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB eingetragene
Verfügungsbeschränkung zu löschen."
Dieser Beschluss wurde am 23. Januar 2007 formell berichtigt. Diese
Berichtigung bildete Gegenstand des Verfahrens 5A_596/2007, welches mit
Urteil des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 17. Oktober
2007 mit Nichteintreten auf die Beschwerde erledigt wurde.

Der Beschwerdeführer hat den (am 23. Januar 2007 formell berichtigten)
Beschluss vom 15. Dezember 2006 beim Obergericht des Kantons Zürich
angefochten. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 24. September 2007 den
Rekurs des Beschwerdeführers ab und bestätigte den vorgenannten, am 23.
Januar 2007 berichtigten Beschluss der ersten Instanz.

Der Beschwerdeführer hat den obergerichtlichen Beschluss vom 24. September
2007 beim Bundesgericht mit "Verfassungsbeschwerde" angefochten, in welcher
er die Aufhebung des Beschlusses und verschiedene andere Rechtsbegehren
stellt. Ferner verlangt er den Ausstand verschiedener Bundesrichter, eines
Oberrichters und eines Gerichtsschreibers des Bundesgerichts. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden (5A_606/2007).

2.
Die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit
missbräuchlichen Ausstandsbegehren gegen amtierende Bundesrichter und den
Gerichtsschreiber sind unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 111 Ia
148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d). Es bleibt der Hinweis, dass die
Bundesrichter P.________ und R.________ ohnehin nicht mehr im Amt sind.
Gerichtsschreiber S.________ ist am Verfahren gar nicht beteiligt. Was das
Ausstandsbegehren gegen Oberrichter O.________ anbelangt, so begründet der
Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich, weshalb dieser Richter für den
konkreten Fall abgelehnt wird. Die Tatsache, dass er in früheren Verfahren
abgelehnt worden ist, stellt keine genügende Begründung für das vorliegende
Ausstandsbegehren dar.

3.
Vorliegend geht es um eine Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Sinn von
Art. 960 Ziff. 1 ZGB, mithin um eine Zivilsache, deren Streitwert ohne
weiteres gegeben ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist somit als
Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen und zu behandeln (Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine
Verletzung von Bundesrecht, zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch
die Verfassung gehört, sowie die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a und b BGG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig
der Beschluss des Obergerichts vom 24. September 2007 (LN070005/U).

4.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der
Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch
Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen
über weite Strecken nicht, nimmt er doch darin keinen Bezug auf die
entscheidrelevanten Erwägungen (II. E. 1-9). So verhält es sich zum Beispiel,
wenn er unter Hinweis auf den im angefochtenen Beschluss aufgeführten
Sachverhalt (Teil I.) ausführt, die von ihm mit Eingabe vom 29. Dezember 1997
erklärte Nebenintervention sei nicht zugelassen worden, weshalb ihm das
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Recht auf ein gerichtliches
Verfahren (Art. 30 Abs. 1 BV) verweigert worden seien. Seine Ausführungen
beziehen sich nicht auf das zum nunmehr angefochtenen Beschluss führende
Verfahren vor dem Obergericht. Im obergerichtlichen Beschluss wird der
Beschwerdeführer als Rekurrent bezeichnet. Aus dem angefochtenen Beschluss
ergibt sich zudem, dass das Obergericht den vom Beschwerdeführer erhobenen
Rekurs abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte. Wie diese
Rüge gehen die meisten anderen an der Sache vorbei. In diesem Sinne ist auch
auf alle weiteren Rügen, die sich nicht mit den entscheidrelevanten
Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzen oder sich nicht auf das mit dem
angefochtenen Beschluss zusammenhängende Verfahren beziehen, nicht
einzutreten, zumal die Beschwerde insoweit den angeführten
Begründungsanforderungen nicht entspricht.

5.
Im Zusammenhang mit der Dauer des obergerichtlichen Rekursverfahrens rügt der
Beschwerdeführer eine zu lange Verfahrensdauer und erblickt darin eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV, ferner von Art. 6 Ziff.
1 EMRK und Art. 14 des UNO Pakt II als verletzt.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2006 am 8.
Januar 2007 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben (LN070005/U).
Der Beschluss vom 15. Dezember 2007 wurde in der Folge am 23. Januar 2007
berichtigt, indem Dispositiv-Ziff. 1 der Klarheit halber dahingehend ergänzt
wurde, dass das Grundbuchamt H.________ angewiesen wurde, erst nach Eintritt
der Rechtskraft des gleichentags ergangenen Urteils die
Verfügungsbeschränkungen zu löschen. Auch gegen diesen (berichtigenden)
Beschluss hat der Beschwerdeführer Rekurs erhoben; damit war das Verfahren,
welches zu dem nunmehr angefochtenen Beschluss führte, suspendiert. Der
Rekurs gegen die Berichtigung wurde mit Beschluss der Kammer vom 6. September
2007 abgewiesen. Der nunmehr angefochtene Beschluss ist am 24. September 2007
ergangen, so dass von einer zu langen Verfahrensdauer keine Rede sein kann.
Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 UNO Pakt II ist nicht gegeben.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als rechtsmissbräuchlich, zumal
er sich die lange Dauer des Verfahrens selbst zuzuschreiben hat. Inwiefern
eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV zutreffen soll, legt
der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar.

6.
Eine Rechtsverweigerung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das
Obergericht den Antrag 6 betreffend die Amtsführung des Konkursrichters nicht
behandelt habe.

Der fragliche Antrag betrifft die Amtsführung des Konkursrichters und hat
damit mit dem Prozessgegenstand nichts zu tun. Eine Rechtsverweigerung liegt
somit nicht vor.

7.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin
erblickt, dass ihm nicht Einsicht in die Konkursakten gewährt worden ist,
genügt der Hinweis, dass der Konkurs nicht Gegenstand des Verfahrens vor
Obergericht war. Es ging um die Verfügungsbeschränkung an den strittigen
Liegeschaften. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.

8.
Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, entgegen seinem Antrag
keine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt und damit Art. 6 Ziff. 1
EMRK verletzt und § 135 ZPO ZH verletzt zu haben, ist die Beschwerde
materiell unbegründet.
Das Verfahren vor der ersten Instanz ist mündlich und öffentlich durchgeführt
worden. Ein weitergehender Anspruch besteht auch aufgrund von Art. 6 Ziff. 1
EMRK nicht.

Was die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 135 GVG anbelangt, so ist
diese Rüge ebenso unbegründet. Diese Bestimmung sieht zwar vor, dass
Verhandlungen öffentlich sind. Vorausgesetzt ist dabei indes, dass eine
Verhandlung durchgeführt wird. Das Verfahren vor Obergericht ist aber nach
der einschlägigen Zivilprozessordnung grundsätzlich schriftlich (§ 280 lit. b
ZPO/ZH). Das Obergericht kann zwar eine mündliche Verhandlung durchführen,
die neben der schriftlichen Vernehmlassung oder an deren Stelle durchgeführt
werden kann (§ 280d ZPO/ZH). Im vorliegenden Fall hat das Obergericht keine
Verhandlung durchgeführt. Eine willkürliche Anwendung von § 135 GVG/ZH ist
damit nicht gegeben.

9.
Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Sie erweist sich sodann über weite Strecken als
rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG von der in der Sache zuständigen II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Art. 32 des Reglementes für
das Bundesgericht; SR 173.110.131) ohne öffentliche Parteiverhandlung
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

11.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG:

1.
Die Austandsbegehren werden abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat und Stadt Zürich, dem Kanton
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: