Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.604/2007
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5A_604/2007 /bnm

Urteil vom 23. Oktober 2007
Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Postfach, 8023 Zürich.

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 29. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin auf ärztliche Anordnung einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik A.________
eingewiesen, da sie auf richterliche Anordnung ihre Unterkunft in einem leer
stehenden Hotel verlassen musste und bei ihrer Mutter wohnen wollte; diese
fühlte sich derart bedroht, dass sie die Polizei rief. Mit Urteil vom 4.
September 2007 wies der Einzelrichter des Bezirks Zürich das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Entlassung nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung
der Beschwerdeführerin ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit
Beschluss vom 3. Oktober 2007 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das
erstinstanzliche Urteil ab (act. 2). Mit einer als Beschwerde in Zivilsachen
entgegengenommenen Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um
Entlassung aus der Klinik (act. 1).

2.
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden
kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB).

2.1 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts
leidet die Beschwerdeführerin nach Auffassung des von der ersten Instanz
beigezogenen Sachverständigen an einer ..., welches vor allem darin bestehe,
dass die Beschwerdeführerin vermutlich weiterhin wahnhafte religiöse
Auffassungen habe und aktuell der Auffassung sei, ein Wohnrecht bei ihrer
Mutter zu haben, die eine Verbrecherin sei. Anlässlich ihrer letzten
Hospitalisation von Mitte Oktober 2002 bis Mitte Februar 2003 lautete die
Diagnose auf "...". Nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann der
Beschwerdeführerin die notwendige Fürsorge und Betreuung nur in einer Anstalt
gewährt werden, wobei die gewählte Klinik als geeignet bezeichnet wird. Nach
Auffassung des Gutachters und der behandelnden Ärztin der Klinik besteht für
die Beschwerdeführerin bei einer Entlassung Selbstgefährdung; ferner wird
auch erhebliche Fremdgefährdung (der Mutter der Beschwerdeführerin) bejaht,
da sich die Beschwerdeführerin darauf fixiert hat, die Wohnung der betagten
Mutter zu erben, bzw. zu übernehmen. Die Mutter fühlte sich von ihrer Tochter
bedroht (act. S. 3 f.).

3.
Die Beschwerdeführerin geht in ihren Ausführungen nicht auf die Argumentation
des angefochtenen Beschlusses ein und zeigt nicht auf, inwiefern das
Obergericht Bundesrecht verletzt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde
erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Daher ist im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen erweist sich die Einweisung und Zurückbehaltung der
Beschwerdeführerin aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
als mit Art. 397a Abs. 1 ZGB vereinbar.

4.
Aufgrund der Verhältnisse des konkreten Falles wird auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: