Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.603/2007
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5A_603/2007 /bnm

Urteil vom 31. Oktober 2007
Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter Kühnis,
Betreibungsamt A.________,

Pfändungsurkunde,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell
A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom
28. August 2007.

hat nach Einsicht
in den Entscheid vom 28. August 2007 des Obergerichts des Kantons Appenzell
A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, das eine
Beschwerde im Rahmen der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die dem Bundesgericht am 18. Oktober 2007 zugegangene, als Beschwerde in
Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung
zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG),
dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) sind, wobei der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht
genügt, zumal sie überhaupt nicht auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheides eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im
vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten
ist,
dass von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: