Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.602/2007
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5A_602/2007

Urteil vom 21. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Rapp.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Y.________ AG,
2.Z.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,

Konkursamt A.________.

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident der 2.
Rekurskammer,
vom 17. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) deponierte am 24. Juli
2007 dem Einzelrichter Küssnacht am Rigi als Revisionsstelle der Z.________
AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) deren Bilanz und ersuchte nach einem
vergeblichen Sanierungsversuch am 2. August 2007 um die Konkurseröffnung. Mit
Stellungnahme vom 13. August 2007 nahm X.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), nicht einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied
und Aktionär der Beschwerdegegnerin 2, zu diesem Gesuch Stellung und bat den
Einzelrichter, den Konkurs nicht zu eröffnen. Der Einzelrichter eröffnete den
Konkurs am 21. August 2007 mit Wirkung ab 09.00 Uhr.

B.
Mit Eingabe vom 3. September 2007 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen
beim Kantonsgericht Schwyz Rekurs gegen die Konkurseröffung und beantragte,
es sei der Konkurs um drei Monate aufzuschieben, eventualiter dem
Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 2 die Befugnis zu entziehen und diese
einem Sachwalter zu übertragen. Mit Verfügung vom 17. September 2007 trat der
Kantonsgerichtspräsident auf den Rekurs unter Verneinung der Legitimation des
Beschwerdeführers nicht ein.

C.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, es sei seine Legitimation zu bejahen, das Kantonsgericht sei
anzuweisen, auf den Rekurs gegen die Konkurseröffnung einzutreten und es sei
dem Aufschiebungsgesuch stattzugeben.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher
einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt. Mit der Beschwerde kann die
Verletzung von eidgenössischem Recht gerügt werden (Art. 95 BGG). Ausserdem
sind unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen
die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Der Kantonsgerichtspräsident erwog, dass der Beschwerdeführer als nicht
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats zu Recht nicht im
Namen der Beschwerdegegnerin 2 Rekurs erhoben habe. Die Legitimation des
Beschwerdeführers als Gläubiger sei zu verneinen, da er zum einen nicht
darlege, inwiefern er Gesellschaftsgläubiger sei, und er sich zum andern am
erstinstanzlichen Verfahren als Verwaltungsrat, und nicht als Gläubiger der
Gesellschaft beteiligt habe. Ausserdem könne sein Gesuch um Konkursaufschub
nicht mehr als solches um Nachlassstundung entgegengenommen werden.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 sei
möglicherweise nicht überschuldet. Die Vorinstanz habe nur die Bestimmungen
des SchKG, und nicht auch Art. 725a OR angewendet. Er habe mangels
rechtlicher Kenntnisse nicht ausdrücklich als Gläubiger gehandelt, und es sei
nicht einzusehen, weshalb es ihm verwehrt sein solle, den Konkursaufschub zu
beantragen, während ein anderer Gläubiger berechtigt wäre, dies auch nach
Konkurseröffnung zu tun. Der ersten Instanz habe die Bilanz der
Beschwerdegegnerin 2 vorgelegen, aus welcher sich seine Gläubigerstellung
ohne weiteres ergebe. Daher sei es rechtlich falsch und Ergebnis eines
Verfahrensfehlers, seine Legitimation zu verneinen. Die Vorinstanz habe den
erstinstanzlichen Entscheid mit einem formalen Argument geschützt und sei in
überspitzten Formalismus verfallen.

4.
Insofern als sich der Beschwerdeführer darauf beruft, der ersten Instanz habe
die Bilanz der Beschwerdegegnerin 2 vorgelegen, richtet er sich inhaltlich
gegen deren Entscheid. Das betreffende Vorbringen bezieht sich nicht auf die
Frage, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten als das
Anfechtungsobjekt Recht verletzt. Doch selbst wenn dieses Vorbringen als
inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Urteil angesehen würde, wäre es als
neue Tatsache unzulässig, da es vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht
worden ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat in seinem Rekurs an
das Kantonsgericht lediglich festgehalten, er sei Verwaltungsrat und
Gläubiger.

5.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Vorinstanz habe angeblich
Art. 725a OR nicht beachtet und sie habe den erstinstanzlichen Entscheid mit
einem formalen Argument geschützt, führt er keine entsprechenden Hinweise an,
welche seinen Standpunkt zu begründen vermöchten. Somit ist nicht
ersichtlich, weshalb dem Kantonsgericht eine Rechtsverletzung vorzuwerfen
sein soll. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Das vom Beschwerdeführer angerufene, aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot
des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die
als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt
ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen
Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht
prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb
S. 34; 125 I 166 E. 3a S. 170 mit Hinweisen); indes muss die Rüge als Rüge
einer Verletzung von Grundrechten in der Beschwerde vorgebracht und begründet
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer tut nicht substanziiert dar, worin im vorinstanzlichen
Entscheid überspitzter Formalismus liegen soll. Vielmehr beschränkt er sich
auf den pauschalen Hinweis darauf, die Vorinstanz sei angeblich in
überspitzten Formalismus verfallen. Insofern ist er seiner aus Art. 106
Abs. 2 BGG fliessenden Rügepflicht nicht nachgekommen, weshalb seine
diesbezüglichen Vorbringen unzulässig sind.

6.
Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der
2. Rekurskammer, sowie dem Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp