Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.601/2007
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5A_601/2007

Urteil vom 13. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verein X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch S.________,

gegen

1.Y.________,
vertreten durch T.________ AG,
2.Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.

Retention,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. September
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 20. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 1. November 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 26.
November 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der (durch den bevollmächtigten S.________ vertretene) Beschwerdeführer
dem Bundesgericht am vorletzten Tag der (zufolge des Wochenendes
verlängerten) Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht
hat, das jedoch abzuweisen ist, weil (nach ständiger bundesgerichtlicher
Praxis, von der abzuweichen auch im vorliegenden Fall kein Anlass besteht:
BGE 119 Ia 337 E. 4b) dem Beschwerdeführer als juristischer Person die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar
bezeichneten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet
noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für
den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann