Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.59/2007
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{T 0/2}
5A_59/2007/bnm

Verfügung vom 8. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Brodbeck,
Z.________,
Verfahrensbeteiligter,
vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,
Präsident der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons
Aargau.

Verweigerung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen in einem kantonalen
Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutz.

Beschwerde gegen die Verfügung des erwähnten Präsidenten vom 2. Februar 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Februar 2007
des Präsidenten der Kammer für Vormundschaftswesen des Aargauer Obergerichts,
der (im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend
Kindesschutzmassnahmen) auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin (1994 geborene
Tochter der in ... lebenden Beschwerdegegnerin) um Erlass superprovisorischer
vorsorglicher Massnahmen (Entzug der elterlichen Obhut der Beschwerdegegnerin
über die Beschwerdeführerin und deren Unterstellung unter die Obhut des in
der Schweiz lebenden Vaters Z.________) nicht eingetreten ist, mit der
Begründung, es fehle sowohl an der Prozessfähigkeit der minderjährigen
Beschwerdeführerin bzw. an ihrer Fähigkeit zur gültigen Erteilung einer
Anwaltsvollmacht wie auch (in Anbetracht der ausschliesslichen Zuständigkeit
des Scheidungsrichters im Abänderungsprozess) an der
vormundschaftsrechtlichen Zuständigkeit für die beantragten Massnahmen,
in die kantonalen Akten, aus denen hervorgeht, dass ein von der
Beschwerdegegnerin (gemäss HEntfÜ) eingeleitetes Verfahren betreffend
Rückführung der Beschwerdeführerin beim Gerichtspräsidium A.________ hängig
ist,

in Erwägung,

dass mit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 98 BGG),
dass die angefochtene Präsidialverfügung vom 2. Februar 2007 als einstweilige
prozessuale Massnahme (während dem beim Obergericht hängigen
Beschwerdeverfahren) einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art.
98 BGG darstellt (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4336), gegen den allein die Rüge
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht einzig die
Verletzung von Gesetzesbestimmungen rügt,
dass sie demgegenüber ein verfassungsmässiges Recht nicht einmal anruft,
dass sie erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG,
d.h. entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG (Botschaft, BBl 2001 S. 4294) anhand der entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte
und inwiefern sie durch die Verfügung vom 2. Februar 2007 verletzt worden
sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass somit auf die (mangels zulässiger Rügen) offensichtlich unzulässige
Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit Rücksicht auf das Kindesalter der Beschwerdeführerin keine
Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es sich nicht als
gegenstandslos erweist, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zum Zuge kommt und
der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht
gegenstandslos ist, abgewiesen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem
Präsidenten der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: