Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.598/2007
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5A_598/2007/bnm

Urteil vom 18. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Pfandverwertung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 8. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Januar 2007 hat das Betreibungsamt A.________ im Beisein von
X.________, damals in B.________ wohnhaft, die Pfändung vollzogen. Am 22.
Januar 2007 wurde die Pfändungsurkunde erstellt; als Pfandgegenstände waren
aufgeführt ein Personenwagen "Opel Astra G1.6" und ein Faxgerät "Brother
T82". Zum Zeitpunkt der Pfändung kam den Pfandgegenständen kein
Kompetenzcharakter zu. Am 19. Februar und 21. März 2007 verlangten die
Gläubiger die Pfandverwertung.

Nachdem die Schuldnerin am 3. März 2007 eine Anzahlung von Fr. 100.35
geleistet hatte, gewährte ihr das Betreibungsamt mit Verfügung vom 13. März
2007 einen Verwertungsaufschub, unter der Voraussetzung, dass sie monatlich
Fr. 431.40 bezahle. Die Ratenzahlungen erfolgten jedoch nicht pünktlich. Aus
den Akten ergeht, dass X.________ am 3. Mai 2007 Fr. 100.--, am 29. Mai 2007
Fr. 1'000.-- und am 7. August 2007 Fr. 100.85 bezahlt hat.

Am 30. August 2007 beauftragte das Betreibungsamt A.________ - da X.________
inzwischen im Kanton Bern wohnhaft war - das Betreibungs- und Konkursamt
Bern-Mittelland, die Pfandgegenstände zu verwerten.

B.
B.aGegen diesen Verwertungsauftrag reichte X.________ am 14. September 2007
bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Freiburg Beschwerde ein. Mit Entscheid
vom 8. Oktober 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

B.b Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 hat X.________ die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen. Sie ersucht um Gutheissung ihrer Beschwerde,
weil sie auf das Auto angewiesen sei.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG in
Verbindung mit Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sie sind unabhängig von
einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten
(Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 133 III 350 E. 1.2).

1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95
BGG). Tatbeständliche Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.4 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als
sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG
hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter
Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3).

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, sie
habe eine 70 %-Stelle gefunden; zur Ausübung brauche sie jedoch ihr Auto.
Zudem überweise sie regelmässig einen Betrag an das Betreibungsamt.

Mache der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne,
und verpflichte er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen
an das Betreibungsamt, so könne der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten
Rate die Verwertung um höchstens 12 Monate hinausschieben. Der
Betreibungsbeamte setze die Höhe und die Verfalltermine der
Abschlagszahlungen fest; er habe dabei die Verhältnisse des Schuldners wie
des Gläubigers zu berücksichtigen. Der Betreibungsbeamte ändere seine
Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des
Schuldners, soweit die Umstände es erforderten. Der Aufschub falle ohne
weiteres dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet werde
(Art. 123 Abs. 1, 3 und 5 SchKG). Das Betreibungsamt sei verpflichtet, sofort
und ohne neues Begehren des Gläubigers zur Verwertung zu schreiten; eine
weitere Warnung bzw. die Einräumung einer "letzten" Zahlungsfrist wären
unzulässig (BGE 95 III 16 E. 1 mit Hinweisen). Der Grund der Säumnis sei
unerheblich (BGE 88 III 20 E. 3 S. 22).

Im vorliegenden Fall habe das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 13.
März 2007 einen Aufschub gewährt und die Ratenzahlungen auf Fr. 431.40
festgesetzt. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin
diese nicht regelmässig bezahlt habe, so dass das Betreibungsamt verpflichtet
gewesen sei, zur Verwertung zu schreiten und den angefochtenen
Verwertungsauftrag zu erlassen.

2.2 Was das Kantonsgericht ausführt, ist richtig. Mit der Säumnis verwirkt
der Schuldner das Recht auf die gewährten Abschlagszahlungen und die
Verwertung nimmt ihren Lauf. Dass sie nicht säumig geworden sei, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend. Was sie vorbringt und schon im kantonalen
Verfahren vorgebracht hat, worauf aber das angefochtene Urteil nicht eingeht,
ist sinngemäss ein Gesuch um Revision der Pfändung, weil nunmehr ihr Fahrzeug
als Kompetenzgut zu betrachten sei. Dies zu behandeln war nicht Sache der
Aufsichtsbehörde, sondern des zuständigen Betreibungsamts. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch - zu Recht - nicht geltend, dass die
Vorinstanz diesbezüglich zuständig gewesen sei.

3.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Da sie sich mit der entscheidenden
Erwägung nicht auseinandersetzt, ist darauf unter Kostenfolge (Art. 66 Abs. 1
BGG) nicht einzutreten (E. 1.4 hiervor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________, dem
Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale
Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett