Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.596/2007
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5A_596/2007 /blb

Urteil vom 17. Oktober 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
2.B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
3.C.________,
4.Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, z.H. Herrn
Rechtsanwalt Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich,
5.Kanton Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Rechtsanwalt G. Frischknecht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Paulianische Anfechtungsklage/Verfügungsbeschränkung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 15. Dezember 2006 beschloss das Bezirksgericht G.________:
"1.Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, die gemäss Verfügung des
Vizepräsidenten des Bezirksgerichts G.________ vom 17. bzw. 23. September
1997 zugunsten der Kläger im Grundbuch der Gemeinde J.________ je auf den
Liegenschaften K.________ (Kat.Nr. 3246, GB-Bl. xxxx) und L.________ (Kat Nr.
3440, GB-Bl. yyyy) im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB eingetragene
Verfügungsbeschränkung zu löschen."
Auf Antrag einiger Beklagten wurde dieser Beschluss mit Beschluss vom 23.
Januar 2007 wir folgt berichtigt:
"1.Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft
des vorbestehenden, heute gefällten Urteils die gemäss Verfügung des
Vizepräsidenten des Bezirksgerichts G.________ vom 17. bzw. 23. September
1997 zugunsten der Kläger im Grundbuch der Gemeinde J.________ je auf den
Liegenschaften K.________ (Kat.Nr. 3246, GB-Bl. xxxx) und L.________ (Kat Nr.
3440, GB-Bl. yyyy) im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB eingetragene
Verfügungsbeschränkung zu löschen."
Den vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. September 2007 ab.
Mit der als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommenen Eingabe richtet sich
der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss. Er ersucht um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung ferner stellt er Austandsbegehren gegen
Oberrichter O.________, gegen die zurückgetretenen Bundesrichter P.________
und R.________, die amtierenden Bundesrichter S.________, Bundesrichter
T.________ und gegen Gerichtsschreiber U.________.
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

2.
Die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit
missbräuchlichen Ausstandsbegehren gegen die vorgenannten amtierenden
Bundesrichter und den Gerichtsschreiber sind unzulässig. Darauf ist nicht
einzutreten (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d). Es bleibt der
Hinweis, dass die erwähnten Bundesrichter P.________ und R.________ ohnehin
nicht mehr im Amt sind. Was das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter
O.________ anbelangt, so begründet der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb
dieser Richter für den konkreten Fall abgelehnt wird. Das Tatsache, dass er
in früheren Verfahren abgelehnt worden ist, stellt keine genügende Begründung
für das vorliegende Ausstandsbegehren dar.

3.
Das Obergericht hat erwogen, aus Ziffer 2 des Beschlussdispositivs des
Entscheides der Vorinstanz vom 15. Dezember 2006 gehe zweifelsfrei hervor,
dass das Grundbuchamt die Löschung der Verfügungssperre erst nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils vom 15. Dezember 2006 vornehmen solle, werde doch
im Mitteilungssatz ausdrücklich festgehalten, dass die entsprechende
Anweisung an das Grundbuchamt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vom 15. Dezember 2006 mitgeteilt werde. Der entsprechende Passus sei überdies
durch Unterstreichen hervorgehoben worden. Die diesbezügliche Willensbildung
der Vorinstanz lasse sich klar aus dem Entscheid erkennen, weshalb der mit
Beschluss vom 23. Januar 2007 in Dispositiv-Ziffer 1 eingefügte Zusatz einer
Verdeutlichung der vorinstanzlichen Anordnung vom 15. Dezember 2006
gleichkomme. Eine solche nachträgliche Anordnung sei einer Berichtigung im
Sinn des § 166 GVG ohne weiteres zugänglich.

4.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG:
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu
zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).
Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen
in keiner Weise, nimmt er doch darin keinen Bezug auf die vorstehend
wiedergegebenen entscheidrelevanten Erwägungen. Die Beschwerde ist somit
offensichtlich unzulässig, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch
den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat und Stadt Zürich, dem Kanton
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: