Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.594/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_594/2007 /bnm

Urteil vom 17. Oktober 2007
Der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer,
Postfach, 8023 Zürich.

Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe vom 10.
Oktober 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen die am 11. August 2007 verfügte
fürsorgerische Freiheitsentziehung am 15. August 2007 beim Einzelrichter für
das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung ein
Entlassungsgesuch stellte, welches die angerufene Instanz am 21. August 2007
abwies, dem Beschwerdeführer aber die Kosten des Verfahrens auferlegte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21./22. August 2007
Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich erhob,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2007 aus der Anstalt entlassen
worden ist,
dass daher das Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
der erstinstanzliche Kostenspruch aber bestätigt worden ist,
dass der Beschwerdeführer nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als
der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt worden ist, zumal nach
erfolgter Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug kein rechtlich
geschütztes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) daran besteht, die
fürsorgerische Freiheitsentziehung anzufechten,  und im vorliegenden Fall vom
Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses am
erhobenen Rechtsmittel nicht abgesehen werden kann (vgl. Urteil 5C.3/1997 des
Bundesgerichts vom 20. Januar 1997, E. 2b, mit Hinweis auf BGE 111 Ib 56 E.
2b S. 59; 107 Ib 391 E. 1 S. 392; 106 Ib 109 E. 1b S. 112), zumal die
entsprechenden Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung
zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG),
dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) sind, wobei der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht
genügt, zumal er sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern die Auferlegung der
erstinstanzlichen Kosten Bundesrecht verletzt,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im
vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten
ist,
dass von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1
BGG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: