Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.592/2007
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5A_592/2007

Urteil vom 29. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken,
Schloss 1, Postfach 421, 3800 Interlaken,
Beschwerdegegner.

Pfändung des Geschäftsinventars,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2007
des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 gegen die (mit
Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. September 2007 mitgeteilte)
Verweigerung der vom Beschwerdeführer (erstmals nach Ankündigung der Wegnahme
und Verwertung) beantragten Ausscheidung aller Inventarpositionen aus seinem
(vom Betreibungsamt am 7. März 2007 rechtskräftig gepfändeten)
Geschäftsinventar (Schätzwert Fr. 10'490.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, über die vom
Beschwerdeführer behauptete Unpfändbarkeit wäre anlässlich des
Pfändungsvollzugs zu befinden gewesen (BGE 111 III 55 E. 2), der
Beschwerdeführer habe indessen die bereits am 7. März 2007 vollzogene
Pfändung nicht innerhalb von 10 Tagen seit der am gleichen Tag erfolgten
Zustellung der Pfändungsurkunde angefochten (BGE 107 III 7 E. 2), die
Pfändung sei deshalb rechtskräftig geworden und die erst am 10. September
2007 (nach angekündigter Wegnahme und Verwertung) dagegen erhobene Beschwerde
verspätet, woran die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. September 2007
nichts ändere, weil diese lediglich die bereits rechtskräftig gewordene
Pfändung bestätigt habe, wogegen die Beschwerde jedoch nicht offen stehe,
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung erwog, die Beschwerde
hätte, wenn sie rechtzeitig gewesen wäre, abgewiesen werden müssen, weil die
Weiterführung des anhaltend defizitären Betriebs des Beschwerdeführers auf
Kosten der Gläubiger keinen Kompetenzgüterschutz geniesse (BGE 113 III 77 E.
2b),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass schliesslich im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen
beruhenden kantonalen Entscheids jede dieser Begründungen nach den erwähnten
Anforderungen anzufechten ist (BGE 133 IV 119 E. 6.3 und 6.4 S. 120f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine Verletzung von Bundes- und Verfassungsrecht geltend
macht,
dass er ebenso wenig auf die obergerichtliche Hauptbegründung betreffend die
verspätete Anfechtung des Pfändungsvollzugs eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Entscheid
vom 4. Oktober 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht nachträglich  den
seinerzeit unangefochten gebliebenen Pfändungsvollzug zu beanstanden,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist, ohne dass die Einwendungen des Beschwerdeführers (Bestreitung des
festgestellten Vorliegens eines anhaltend defizitären Betriebs) gegen die
Eventualbegründung des Obergerichts zu prüfen sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann