Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.590/2007
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5A_590/2007/bnm

Urteil vom 8. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Genossenschaft X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung,

gegen

Y.________ und Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

Besitzesschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
3. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ und Z.________ errichteten im Jahre 1996 auf ihrem Grundstück
Nr. xxx in A.________ ein Wohnhaus. Zur gleichen Zeit erstellte die
Genossenschaft X.________ auf diesem Grundstück einen Elektroverteilkasten,
ohne sich jedoch von den Eigentümern eine Dienstbarkeit einräumen zu lassen.

A.b Mit Verfügung vom 4./5. Juli 2007 wies das Vizegerichtspräsidium Arbon
ein Gesuch von Y.________ und Z.________ um Entfernung des
Elektroverteilkastens ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess den
dagegen erhobenen Rekurs am 3. September 2007 gut und verpflichtete die
Genossenschaft X.________, den Elektroverteilkasten auf dem Grundstück Nr.
xxx innert 60 Tagen zu entfernen.

B.
Die Genossenschaft X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit
Beschwerde vom 10. Oktober 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt
die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. In der Sache sind keine
Antworten eingeholt worden. Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner)
teilten dem Bundesgericht am 28. Januar 2008 mit, dass sich die Parteien
zwischenzeitlich geeinigt hätten. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin
reichte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2008 den am 9. Januar 2008
abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrag ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlich ergangenen Entscheid
über ein Ersuchen um Besitzesschutz. Dabei handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme in einer Zivilsache mit Vermögenswert, womit einzig
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 72 Abs. 1,
Art. 98 BGG; BGE 133 III 638 E. 2). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs.
1 lit. d BGG findet sich im angefochtenen Entscheid keine Angabe des
Streitwertes. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten können nicht
einfach mit den beidseitigen Interessen, die hier in Frage stehen,
gleichgesetzt werden. Ob im vorliegenden Fall tatsächlich von einem
Streitwert von Fr. 30'000.-- auszugehen ist, scheint mehr als fraglich, kann
aber angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben. Aus dem gleichen
Grunde ist ebenso wenig zu prüfen, ob  eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung aufgeworfen wird und damit auf die Beschwerde eingetreten werden
kann, oder ob es sich hier nicht vielmehr um die Anwendung bekannter
Grundsätze auf einen Einzelfall handelt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 133
III 493 E. 1.2).

2.
2.1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das Rechtsschutzinteresse muss
zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch gegeben sein,
da sich das Bundesgericht nur zu konkreten Fragen äussert. Ein solches
praktisches Interesse fehlt sodann, falls die Gutheissung des Rechtsmittels
dem Beschwerdeführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen kann (BGE
131 I 153 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage, ob der
Elektroverteilkasten auf dem Grundstück der Beschwerdegegner zu entfernen
ist. Die Vorinstanz hat einen solchen Anspruch mit dem Hinweis auf den
fehlenden Rechtstitel der Beschwerdeführerin bejaht und den Beschwerdegegnern
den Widerruf der seinerzeitigen Einwilligung zugebilligt. Ihrer Meinung nach
verhalten sich die Beschwerdegegner zudem nicht rechtsmissbräuchlich. Im
Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens haben die Parteien einen
Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin zur
Einlegung eines Kabelschachtes mit Verteilkabine einschliesslich aller
notwendigen Leitungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner berechtigt ist.
Diese Last ist mit Fr. 400.-- zu entschädigen und als Grunddienstbarkeit in
das Grundbuch einzutragen. Ungeachtet dieser nunmehr getroffenen Regelung
besteht die Beschwerdeführerin auf der Beurteilung ihrer Anträge durch das
Bundesgericht und verweist auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der
Beschwerdegegner. Damit strebt sie einzig die (teilweise) Überprüfung der
vorinstanzlichen Begründung an, woran kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
mehr besteht. Es wird im Übrigen weder dargetan noch ist ersichtlich, dass
sich die aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen sowie kaum je
rechtzeitig geprüft werden kann und daher an deren Beantwortung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht
(BGE 125 I 394 E. 4b).

3.
Auf die Beschwerde ist infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. Da die
Beschwerdeführerin trotz dem getroffenen Vergleich auf der Behandlung ihrer
Anträge besteht, hat sie die unnötigen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Zudem hat sie die Beschwerdegegner für ihre Intervention zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett