Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.589/2007
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5A_589/2007 /blb

Urteil vom 31. Oktober 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung V.________,
Beschwerdegegnerin.

Einkommenspfändung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
vom 28. September 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
mit welchem eine Beschwerde gegen eine Einkommenspfändung abgewiesen worden
ist, soweit darauf eingetreten werden konnte,
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe des
Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Oktober 2007,

in Erwägung,

dass das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid der ersten Instanz
erwog, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Auslagen nicht belegt,
weshalb sie nicht in das Existenzminimum aufgenommen werden könnten, wobei
Steuern im Existenzminimum ohnehin keine Berücksichtigung fänden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung
zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG),
dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) sind, wobei der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht
genügt, zumal er sich darin nicht mit den vorgenannten Erwägungen des
Obergerichts auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im
vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten
ist,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, zumal sich
die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies und es somit an einer
der kumulativen Voraussetzungen für ihre Gewährung fehlt (Art. 64 Abs. 1
BGG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: