Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.587/2007
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5A_587/2007/bnm

Urteil vom 28. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

G. ________-Genossenschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

gegen

1.Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
2.Kanton Obwalden, 6060 Sarnen,
3.Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler,

Widerspruchsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom
11. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die G.________-Genossenschaft wurde am 13. September 1974 von S.________ und
sechs weiteren Personen gegründet und am 17. September 1974 im
Handelsregister eingetragen. Laut Art. 2 der Statuten bezweckt sie "den
Erwerb und Verkauf von Landwirtschaftsbetrieben" (Abs. 1), "Versuchsbetrieb
für biologische Obstkulturen und Gemüsebau, sowie Studienbetrieb für
Futtermittel für Pferde und Rindvieh" (Abs. 2) und "Erteilung von Krediten
sowie Hilf(s)finanzierungen von ähnlichen Betrieben in der Schweiz und im
Ausland" (Abs. 3). Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und
juristischen Personen offen, "die unterschriftlich ihren Eintritt erklären,
sich den Pflichten eines Genossenschafters unterziehen und mindestens einen
Genossenschaftsanteil zeichnen und liberieren" (Art. 3). Durch Ausgabe von
auf den Namen lautenden Anteilscheinen im Nominalbetrag von Fr. 1'000.--
sowie durch Aufnahme von Fremdgeldern in Form von Obligationen und Darlehen
werden die "finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Aufgaben der
Genossenschaft" beschafft (Art. 7). Organe der Genossenschaft sind gemäss
Art. 9 der Statuten die Generalversammlung (Art. 10 ff.), an der jeder
Genossenschafter nur eine Stimme hat (Art. 13), der Vorstand (Art. 15 f.),
der aus drei Mitgliedern besteht (Art. 15) und die Zeichnungsberechtigung
seiner Mitglieder selbst regelt (Art. 16), sowie die Kontrollstelle,
umfassend ein oder zwei Rechnungsrevisoren (Art. 17). Für das Rechnungswesen
sollten die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung massgebend sein
(Art. 18 f. der Statuten vom 13. September 1974).

Erster Präsident des Vorstands mit Einzelzeichnungsberechtigung war
S.________. Er schloss mit den Eigentümern des Heimwesens L.________ am
19. Oktober 1974 einen Kaufsrechtsvertrag über die Parzelle Nr. zzzz, im
Halte von 39'672 m² (Wohnhaus, Scheune, Garten und Wiesland). Der Kaufpreis
betrug Fr. 6.-- pro m², wovon Fr. 100'000.-- sofort und der Rest innerhalb
eines Jahres nach Eintragung des Kaufsrechtsvertrags im Grundbuch zu bezahlen
waren. Von der Parzelle Nr. zzzz wurde am 3. September 1975 die Parzelle
Nr. xxxx im Halte von 4'012 m² (Wohnhaus mit Umschwung) abgetrennt.

Die F.________-Familienstiftung, handelnd durch ihren Präsidenten S.________,
kaufte am 18. Oktober 1975 die Parzelle Nr. xxxx. Den Kaufpreis von
Fr. 115'000.-- tilgte sie durch die geleistete Barzahlung von Fr. 100'000.--
gemäss dem erwähnten Kaufsrechtsvertrag zwischen den Verkäufern und der
Genossenschaft sowie durch Barzahlung des Restbetrags. Mit der Unterzeichnung
des Kaufvertrags wurde die Vormerkung des Kaufsrechts für gegenstandslos
erklärt und im Grundbuch gelöscht.

Am 18. Oktober 1975 kaufte die G.________ Genossenschaft, handelnd durch den
Vorstandspräsidenten S.________, die Parzelle Nr. zzzz. Der Kaufpreis betrug
Fr. 238'032.-- (= Fr. 6.-- x 39'672 m² der alt-Parz.-Nr. zzzz) abzüglich des
von der F.________-Familienstiftung zu bezahlenden Kaufpreises von
Fr. 115'000.-- für die - seinerzeit von der der alt-Parz.-Nr. zzzz
abgetrennten - Parzelle Nr. xxxx und wurde durch Schuldübernahme und
Barzahlung getilgt. Das Kaufsrecht konnte zufolge Gegenstandslosigkeit im
Grundbuch gelöscht werden.

S. ________ blieb auch in den folgenden Jahren Präsident mit
Einzelunterschrift. An der ausserordentlichen Generalversammlung der
G.________ Genossenschaft vom 28. April 1997 wurden X.________ und Z.________
neu als Mitglieder des Vorstands ohne Unterschriftsberechtigung sowie eine
Revisionsstelle gewählt. Die Generalversammlung beschloss den Nominalbetrag
der Anteilscheine von Fr. 1'000.-- zu halbieren, so dass neu 14 Anteilscheine
über nominell je Fr. 500.-- vorlagen. Weitere Änderungen der
Gründungsstatuten betrafen Nebenpunkte.

B.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die
Einwohnergemeinde E.________ (fortan: Beschwerdegegner) betrieben S.________
im März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992. Sie erhielten
einen provisorischen Verlustschein über rund 4.9 Mio. Franken. Auf Grund
eines Steuerarrestes gegen S.________ vom 13./17. Oktober 2005 mit
anschliessender Nachpfändung vom 11. November 2005 wurde das Grundstück
L.________, Parzelle Nr. zzzz, (33'650 m² mit Scheune und Wiesland) mit
Arrest belegt und gepfändet. Der betreibungsamtliche Schätzungswert beträgt
Fr. 200'000.--. Als Eigentümerin der Parzelle Nr. zzzz erhob die G.________
Genossenschaft (hiernach: Beschwerdeführerin) Eigentumsansprache, die die
Beschwerdegegner bestritten.

Auf Klage der Beschwerdegegner entschied das Kantonsgericht Obwalden, der
Anspruch der Beschwerdeführerin am Eigentum des Grundstücks Nr. zzzz wird für
das Arrestverfahren Nr. 2005344 / Betreibungsamt Obwalden aberkannt und es
wird festgestellt, dass dieses Grundstück für das Verfahren der
Arrestprosequierung dem Vollstreckungssubstrat S.________ zuzurechnen ist
(Urteil vom 26. April 2006).

Die Appellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons
Obwalden ab (Urteil vom 11. September 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Klage der
Beschwerdegegner abzuweisen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Weder das Obergericht noch die Beschwerdegegner haben sich dem
Gesuch widersetzt. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 5. November
2007). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf
formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.

2.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist der umgekehrte Durchgriff, der es
ausnahmsweise gestatten soll, das Eigentum der Beschwerdeführerin, einer
juristischen Person, in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
S.________ zu pfänden und nötigenfalls zu verwerten. Im Einzelnen ergibt sich
dazu Folgendes:
2.1 Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist zu beachten.
Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt erstens die Abhängigkeit der
juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die
Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie
beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche
Selbstständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass
Gesetzesvorschriften umgangen, dass Verträge nicht erfüllt oder dass sonstwie
berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom
beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen"
(zuletzt: BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 und 737 E. 2.3 S. 742), d.h. -
fallbezogen - in die Zwangsvollstreckung gegen die beherrschende Person das
Vermögen der beherrschten Person einzubeziehen (für den Arrest: BGE 102 III
165 E. II/1 S. 169/170; 126 III 95 E. 4 S. 97 f.).
2.2 Die erste Voraussetzung des Durchgriffs besteht in der wirtschaftlichen
Identität von juristischer Person und ihrem Mitglied. Sie beinhaltet die
Möglichkeit der Beherrschung und bedingt ein Abhängigkeitsverhältnis, das
irgendwie - zulässig oder unzulässig, lang- oder kurzfristig, zufällig oder
planmässig - geartet sein kann und das auf Anteilseignerschaft oder aber auf
anderen Gründen beruht wie vertraglichen Bindungen oder familiären,
verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen. Die zweite
Voraussetzung des Durchgriffs besteht in der rechtsmissbräuchlichen Berufung
auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person. Es bedarf nicht
der Gründung einer juristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken, sondern
es genügt die missbräuchliche Verwendung bzw. die missbräuchliche Berufung
auf die Trennung zwischen juristischer Person und beherrschender Person. Zur
Annahme von Rechtsmissbrauch müssen geradezu eine Massierung
unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhaltensweisen im Sinne
eigentlicher Machenschaften und eine qualifizierte Schädigung Dritter
vorliegen. Typische Fallgruppen sind namentlich die Sphären- und
Vermögensvermischung, d.h. die ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit
der juristischen Person gegenüber der beherrschenden Person, die
Fremdsteuerung, z.B. durch Verfolgung von Sonderinteressen der beherrschenden
Person zulasten der juristischen Person, oder die Unterkapitalisierung der
juristischen Person in einer Weise, dass ihre Lebensfähigkeit gefährdet ist
(vgl. für einen Überblick: Weber, Juristische Personen, SPR II/4, Basel 1998,
§ 10/III/B S. 188 ff., und für eine Zusammenstellung der teilweise nicht
veröffentlichten Rechtsprechung: Groner, Wann haftet ein Aktionär - und
warum?, SJZ 101/2005 S. 1 ff., S. 4 ff. Ziff. III/A).

2.3 Das Durchgriffsproblem kann sich bei allen juristischen Personen und
damit unter den allgemeinen Voraussetzungen auch bei Genossenschaften stellen
(vgl. Forstmoser, Berner Kommentar, 1972, N. 26 Abs. 2, und Baudenbacher,
Basler Kommentar, 2002, N. 19, je zu Art. 831 OR; zuletzt: Urteil 5C.279/2002
vom 14. März 2003, E. 2.1, in: Praxis 92/2003 Nr. 164 S. 897).

3.
Eine Verletzung der Beweislastregel in Art. 8 ZGB erblickt die
Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht auf bestrittene Behauptungen
der Beschwerdegegner abgestellt, ihr den Beweis für die Bestreitung auferlegt
und damit die Beweislast umgekehrt habe. Denn beweispflichtig für die
tatsächlichen Voraussetzungen sei, wer - wie die Beschwerdegegner - einen
Durchgriffstatbestand behaupte. Ihren allgemeinen Vorwurf begründet die
Beschwerdeführerin in zwei Punkten. Das Obergericht habe ihr die Beweislast
auferlegt zum einen für die Buchführung zwischen 1975 bis 1997 und zum
anderen für die Abtretung ihres Kaufsrechts an die Familienstiftung, die
damit den Kaufpreis für die Parzelle Nr. xxxx bezahlt hat (S. 4 f. Ziff. 9,
12 und 14 der Beschwerdeschrift).

3.1 Dass die Beschwerdeführerin keine Bücher geführt und keine
Generalversammlungen abgehalten haben soll, hat das Obergericht aus Indizien
geschlossen, und dass die Rechnungsführung entgegen Art. 18 der Statuten
nicht nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung erfolgt ist,
hat das Obergericht aus Schreiben des Vorstandsmitglieds Z.________ und der
Revisionsstelle sowie aus Buchhaltungsbelegen abgeleitet, die das Fehlen
einer ordnungsgemässen Rechnungsführung bestätigten (E. 4b S. 15 f.). Im
Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch die Familienstiftung hat
das Obergericht dafürgehalten, selbst wenn im Sinne der Beschwerdeführerin
tatsächlich von einer Abtretung auszugehen wäre, vermöchte dies die
Schlussfolgerungen nicht umzustossen (E. 4d/aa S. 20 des angefochtenen
Urteils). In beiden gerügten Punkten liegt somit ein Beweisergebnis vor, das
die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos macht (zuletzt: BGE 132 III
626 E. 3.4 S. 634). Zu ergänzen ist, dass über die Tätigkeit ihrer
Kontrollstelle und ihr Rechnungswesen nur die Beschwerdeführerin selbst
Aufschluss erteilen kann und nach Treu und Glauben auch erteilen muss, weil
die Beschwerdegegner diesbezüglich in Beweisschwierigkeiten stecken. Eine
Verweigerung der gebotenen Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts darf
im Rahmen freier gerichtlicher Beweiswürdigung berücksichtigt werden
(vgl. Art. 142 ZPO/OW; Schmid, Basler Kommentar, 2006, N. 71 zu Art. 8 ZGB,
mit Hinweisen). Die Verweigerungshaltung bewirkt keine Umkehr der Beweislast,
kann aber - als Basis einer tatsächlichen Vermutung - den Beweis für den
Hauptbeweispflichtigen schaffen, d.h. zur Folge haben, dass das Sachgericht
beweiswürdigend annehmen darf, die Vorbringen der ihre Mitwirkung
verweigernden Partei seien ganz oder teilweise falsch, diejenigen der
beweisbelasteten Partei hingegen richtig (vgl. Vogel/ Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8.A. Bern 2006, 10 N. 68 S. 267; vgl. BGE 118 II 27 E. 3a
S. 29; weitergehend im Fall verweigerter Rechnungslegung: BGE 123 III 140
E. 2c S. 143). Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die
Beweislastverteilung erweisen sich insgesamt als unbegründet.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt das obergerichtliche Beweisergebnis
gleichzeitig als willkürlich, beschränkt sich dabei aber auf blosse
Vorhaltungen. Sie legt nicht anhand des angefochtenen Urteils dar, inwiefern
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis an einem
qualifizierten Mangel leiden, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich
sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen. Diesbezüglich genügt die
Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. und 589 E. 2 S. 591 f.). Auf die
Rügen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts kann deshalb nicht
eingetreten werden.

3.3 Weitere Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 BGG erhebt und begründet
die Beschwerdeführerin nicht. Im Folgendem ist auf die obergerichtlichen
Tatsachenfeststellungen abzustellen (Art. 105 BGG).

4.
Das Obergericht hat die wirtschaftliche Identität der Beschwerdeführerin mit
ihrem einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten des Vorstands, dem heutigen
Schuldner, bejaht.

4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Schuldner seit der
Gründung bis heute einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Vorstands der
Beschwerdeführerin ist. Für die Zeit von 1975 bis 1997 steht weiter fest,
dass der Schuldner vier von sieben Anteilscheinen besessen hat und die
restlichen drei Anteilscheine sich in der Kasse der Beschwerdeführerin
befunden haben. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. April
1997 wurden X.________ und Z.________ neu in den Vorstand gewählt und die
Zahl der Anteilscheine durch Herabsetzung des Nominalwerts auf vierzehn
verdoppelt. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen haben X.________ und
Z.________ keine Unterschriftsberechtigung und sind lediglich deshalb in den
Vorstand der Beschwerdeführerin eingetreten, um die Voraussetzung zu
erfüllen, wonach der Vorstand aus drei Mitgliedern bestehen muss (Art. 15 der
Statuten). X.________ besitzt keine Anteilscheine. Ob und wieviele
Anteilscheine Z.________ hält, ist ungeklärt. Für entscheidend hat das
Obergericht indessen angesehen, dass sich die neu gewählten Mitglieder nur
der Form halber im Vorstand der Beschwerdeführerin befänden und auf Grund
ihrer engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Schuldner dessen
beherrschende Stellung in der Beschwerdeführerin stützten (E. 4a S. 13 ff.
des angefochtenen Urteils).

Auf Grund des geschilderten Sachverhalts muss davon ausgegangen werden, dass
der Schuldner von 1975 bis 1997 alleiniger Genossenschafter war und als
einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Vorstands die Beschwerdeführerin
allein beherrscht hat. Zwar bedarf es zur Gründung der Genossenschaft
mindestens sieben Mitglieder (Art. 831 Abs. 1 OR), doch ist nicht
ausgeschlossen, dass diese Mindestzahl in der Folge unterschritten wird
(vgl. Art. 831 Abs. 2 OR). Da von den sieben Anteilscheinen vier dem
Schuldner gehört und drei in der Kasse gelegen haben, ändert an der
beherrschenden Stellung des Schuldners nichts, dass an einer allenfalls
durchgeführten Generalversammlung jeder Genossenschafter nur eine Stimme hat
(Art. 13 der Statuten; vgl. Art. 885 OR). Der Schuldner war damals allein
Genossenschafter. Abweichende rechtliche Schlüsse lässt der festgestellte
Sachverhalt nicht zu.

Ihre Einwände richtet die Beschwerdeführerin denn auch gegen die Annahme, der
Schuldner habe selbst nach 1997 eine beherrschende Stellung eingenommen. Der
Schuldner besitze nämlich nicht alle vierzehn Anteilscheine, und neben dem
Schuldner gebe es zwei weitere Genossenschafter, von denen an der
Generalversammlung jeder eine Stimmen habe (S. 4 Ziff. 10 und S. 6 Ziff. 19).
Sie wendet ein, die Feststellung, die neu gewählten Mitglieder seien
lediglich der Form halber im Vorstand, sei willkürlich und auf Beziehungen
zwischen dem Schuldner und den Vorstandsmitgliedern komme nichts an (S. 4
Ziff. 11 und S. 7 f. Ziff. 25 der Beschwerdeschrift).

Die Einwände sind unbegründet. Dass sich die beiden 1997 neu gewählten
Vorstandsmitglieder nur deshalb in den Vorstand haben wählen lassen, um die
gesetzlichen bzw. statutarischen Vorgaben zu erfüllen, entspricht der
Darstellung des Vorstandsmitglieds Z.________ in seinem Schreiben vom 5. Juli
2004. Darin wird auch bestätigt, dass das Vorstandsmitglied X.________ keine
Genossenschaftsanteile besitzt (KB 31, S. 2 Ziff. 2). Da Art. 3 der Statuten
über die Mitgliedschaft die Zeichnung und Liberierung mindestens eines
Anteils verlangt, darf in rechtlicher Hinsicht angenommen werden, dass der
Besitz eines Genossenschaftsanteils Voraussetzung der Mitgliedschaft ist
(vgl. Reymond/Trigo Trindade, Die Genossenschaft, SPR VIII/5, Basel 1998,
§ 9/I/2/b S. 54). X.________ wäre damit nicht Mitglied, so dass sich die
Mitgliederzahl auf den Schuldner und Z.________ beschränkte, wobei nicht
erstellt ist, ob Z.________ wenigstens einen Genossenschaftsanteil gezeichnet
und liberiert hat. Entsprechende Behauptungen der Beschwerdeführerin fehlen
auch heute, doch kann die Frage letztlich dahingestellt bleiben. Denn
entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind die persönlichen und
geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Schuldner und den zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern nicht unerheblich. Vertragliche Bindungen und
freundschaftliche Beziehungen können eine beherrschende Stellung  über eine
juristische Person begründen oder sichern (E. 2.2 hiervor). Dass diese
Beziehungen, wie das Obergericht sie näher umschrieben hat, bestanden haben,
stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.

Auf Grund der festgestellten Tatsachen und Indizien durfte das Obergericht
deshalb annehmen, dass der Schuldner bei der Beschwerdeführerin eine
beherrschende Stellung eingenommen hat, und zwar bis im April 1997
unmittelbar als Alleingenossenschafter. Soweit der Schuldner nach diesem
Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr Alleingenossenschafter gewesen sein sollte,
hat seine beherrschende Stellung mittelbar auf seiner fortdauernden Funktion
des Präsidenten des Vorstands in Verbindung mit seinen engen Beziehungen zu
den zwei neu in den Vorstand gewählten Mitgliedern beruht.

4.2 Statuten (Art. 17) und Gesetz (Art. 906 ff. OR) sehen als Organ der
Genossenschaft eine Kontrollstelle mit bestimmten Aufgaben vor. Das Fehlen
der Kontrollstelle beraubt die Genossenschaft desjenigen Organs, das zum
Schutz ihrer Gläubiger und für den normalen Gang der Generalversammlung
unabdingbar ist (vgl. Reymond/Trigo Trindade, a.a.O., § 29/I/1 S. 268). Nach
den obergerichtlichen Feststellungen hat die Kontrollstelle, die eine gewisse
Beschränkung auch der weitreichenden Entscheidungsbefugnisse des Schuldners
und alleinigen Genossenschafters hätte gewährleisten können, während zwanzig
Jahren (1977-1997) gefehlt. Für die Zeit danach ist das Obergericht
beweiswürdigend davon ausgegangen, Aktivitäten der Kontrollstelle hätten auch
nach deren Wahl im Jahre 1997 nicht stattgefunden. Gegenteiliges habe die
Beschwerdeführerin weder behauptet noch dargelegt, obschon sie dazu auf Grund
der Ausführungen der Beschwerdegegner und des Kantonsgerichts Veranlassung
gehabt hätte. Auch die Einsetzung der Kontrollstelle habe somit nichts daran
geändert, dass es sich bei der Beschwerdeführerin faktisch um eine
"Einmann-Genossenschaft", verkörpert durch den diese beherrschenden
Schuldner, gehandelt habe (E. 4b S. 15 ff. des angefochtenen Urteils). Zur
Tätigkeit einer Kontrollstelle äussert sich die Beschwerdeführerin auch heute
nicht näher. Ihre Vorbringen betreffen die fehlende bzw. nicht ordnungsgemäss
erfolgte Buchführung, so dass auf bereits Gesagtes verwiesen werden kann
(E. 3 hiervor).

4.3 Aus den dargelegten Gründen verletzt die obergerichtliche Annahme kein
Bundesrecht, der Schuldner habe die Beschwerdeführerin von deren Gründung an
bis heute allein beherrscht und sämtliche Entscheidungsbefugnisse in allen
Belangen und ohne wirksame Kontrolle allein ausgeübt.

5.
Die rechtsmissbräuchliche Verwendung der Beschwerdeführerin durch den sie
beherrschenden Schuldner hat das Obergericht auf Grund einer mehrfachen
Vermögens- und Sphärenvermischung bejaht. Weiter hat es den Fall einer
unterkapitalisierten und fremdgesteuerten Gesellschaft angenommen.

5.1 Eine ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin
als juristischer Person durch den Schuldner als sie beherrschende Person hat
das Obergericht vorab im Zusammenhang mit dem Kauf der Parzelle Nr. zzzz
festgestellt. An dieser Parzelle und an der Nachbarparzelle Nr. xxxx standen
der Beschwerdeführerin im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrechte zu, für die sie
den Eigentümern der Parzellen vorab Fr. 100'000.-- bezahlt hatte. Diese
Anzahlung von Fr. 100'000.-- kam nun aber nicht der Beschwerdeführerin beim
Kauf der Parzelle Nr. zzzz zugute, sondern der F.________-Familienstiftung,
die am gleichen Tag die Parzelle Nr. xxxx kaufte, mit dem Kaufsrechtsvertrag
indessen gar nichts zu tun hatte. Der einzige gemeinsame Bezugspunkt zwischen
der Beschwerdeführerin und der Familienstiftung war die Person des
Schuldners, der sowohl die Beschwerdeführerin (E. 4 hiervor) als auch die
Familienstiftung allein beherrscht (Verfahren 5A_498/2007). Ihm konnte es auf
Grund seiner Stellung einerlei sein, welcher juristischen Person das
vorgemerkte Kaufsrecht zustand und dass die Beschwerdeführerin für die
Bezahlung des Kaufpreises ein Darlehen aufnehmen musste, obwohl sie auf Grund
des Kaufsrechtsvertrags eine Anzahlung von Fr. 100'000.-- geleistet hatte.
Andere nachvollziehbare Gründe für das Vorgehen beim Kauf der Parzellen
Nrn. zzzz und xxxx durch den Schuldner, handelnd gleichzeitig für die
Beschwerdeführerin und die Familienstiftung, hat das Obergericht nicht
festgestellt. Es hat die fehlende Beachtung der Selbstständigkeit der
Beschwerdeführerin und der Familienstiftung als juristische Personen vielmehr
im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Fahrzeugunterstand" bestätigt gesehen,
in dem die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Schuldner, als
Bauherrschaft ein Gesuch um Anbau an einen Pferdestall, gelegen aber nicht
auf der eigenen Parzelle Nr. zzzz, sondern auf der Parzelle Nr. xxxx der
Familienstiftung, gestellt hatte und auch bewilligt erhielt (E. 4d/aa-cc
S. 19 ff. des angefochtenen Urteils).

Was die Beschwerdeführerin dagegenhält (S. 5 f. Ziff. 14-15), ist nicht
stichhaltig. Entgegen ihrer Darstellung ist aktenkundig, dass ein Kaufsrecht
weder mit Bezug auf die Parzelle Nr. zzzz noch im Fall des Erwerbs der
Parzelle Nr. xxxx ausgeübt wurde. Es hat sich um gewöhnliche
Grundstückkaufverträge gehandelt mit dem Vermerk, das vorgemerkte Kaufsrecht
sei wegen Gegenstandslosigkeit zu löschen. Es ist deshalb belanglos, ob die
Beschwerdeführerin der Familienstiftung das Kaufsrecht vorgängig abgetreten
hat. Auch die Folgerung des Obergerichts, die Vorgehensweise habe letztlich
im Interesse des Schuldners gelegen und der Betrag von Fr. 100'000.-- dürfte
von ihm persönlich gestammt haben, kann nicht beanstandet werden. Denn
gegenüber der Beschwerdeführerin hatte sich der Schuldner zu keiner
Sachleistung verpflichtet, während er gemäss den Statuten der
Familienstiftung verpflichtet war, dieser als Grundkapital das Eigentum an
der Parzelle Nr. xxxx zu verschaffen (vgl. Verfahren 5A_498/2007).

Aus den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Parzellen Nrn. zzzz und
xxxx durfte geschlossen werden, dass der Schuldner keinen Unterschied
zwischen sich und der Beschwerdeführerin gemacht und ihr Vermögen als sein
Vermögen betrachtet hat.

5.2 Eine Verfolgung von Sonderinteressen des Schuldners als beherrschender
Person zulasten der Beschwerdeführerin als juristischer Person hat das
Obergericht darin erblickt, dass die Beschwerdeführerin ihren eigentlichen
Zweck nie verfolgt habe und von Beginn an als Immobiliengesellschaft
konzipiert gewesen sei. Seine Annahmen hat das Obergericht auf das Schreiben
des Vorstandsmitglieds Z.________ vom 12. März 1999 gestützt, wonach die
Geschäftsidee darin bestanden hat, das gekaufte Land einzonen zu lassen, und
die Genossenschaft seit der Ablehnung der Einzonung im Jahre 1977 inaktiv
geblieben ist (KB 27; vgl. auch KB 39, S. 2 ad 9). Das Obergericht ist davon
ausgegangen, die seitherige Verpachtung der Parzelle Nr. zzzz an einen
Landwirt könne nicht als Tätigkeit im Sinne des Genossenschaftszwecks gelten,
der zudem gar nicht mehr erreicht werden könne, wenn die Parzelle als
einziges Aktivum der Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Einzonung
veräussert würde. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mitglieder hätten auch
keinerlei Aktivitäten entwickelt, den Genossenschaftszweck zu erreichen oder
die dafür nötigen Mittel zu beschaffen. Daraus hat das Obergericht
geschlossen, dass es der Beschwerdeführerin nie ernsthaft um die
Verwirklichung des Genossenschaftszwecks gegangen sei, sondern offensichtlich
nur darum, die Parzelle Nr. zzzz zu halten, um sie bei einer Einzonung
gewinnbringend zu verkaufen. Diese Zielsetzung habe mit dem
genossenschaftlichen Gedanken der gemeinsamen Selbsthilfe im Sinne von
Art. 828 OR nichts zu tun. Unter dem Aspekt der zweck- und funktionswidrigen
Verwendung dieses Rechtsinstituts verdiene die rechtliche Selbstständigkeit
der Beschwerdeführerin keinen Schutz (E. 4c S. 17 ff. und E. 5a S. 26 des
angefochtenen Urteils).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bereits im kantonalen
Verfahren dargelegt, dass sie den statutarischen Zweck sehr wohl verfolgt
habe. Dass der Zweck nach einer Einzonung nicht mehr hätte erreicht werden
können, treffe nicht zu, weil nicht das gesamte Grundstück eingezont werde
und somit genügend Land bleibe, um den Genossenschaftszweck mit Nachdruck zu
verfolgen (S. 5 Ziff. 13 und S. 6 f. Ziff. 21-22). Im Falle einer Einzonung
der Liegenschaft wären der Beschwerdeführerin und ihren sämtlichen
Mitgliedern direkte materielle Vorteile erwachsen (S. 8 Ziff. 26-27 der
Beschwerdeschrift). Die Einwände sind unbegründet und gehen an der
Feststellung vorbei, dass die Beschwerdeführerin die in den Statuten
umschriebenen Zwecke in keinem Zeitpunkt zu erreichen versucht hat. Daran
ändert nichts, dass sie ihre Zwecke künftig, auch nach einer Einzonung noch
erreichen könnte und dass die Verpachtung an einen Landwirt mit dem
Genossenschaftszweck vereinbar sein soll. Die Beschwerdeführerin wurde zu
bestimmten Zwecken gegründet (Bst. A hiervor), die sie bis heute aktiv nicht
betrieben hat und zu denen die bloss passive Verpachtung der Liegenschaft
nicht gehört. Die ursprüngliche Geschäftsidee, die gekaufte Parzelle Nr. zzzz
einzonen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin hingegen verfolgt, indem sie
nun seit rund dreissig Jahren untätig auf die Einzonung wartet.

Die Schlussfolgerung verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht, der -
unstreitig selber im Liegenschaftshandel tätige - Schuldner habe die von ihm
beherrschte Beschwerdeführerin im Gegensatz zu deren statutarisch
vorgesehenen Zweck lediglich dazu benutzt, durch sie eine Liegenschaft zu
halten, die im Falle ihrer Einzonung zum Vorteil des Schuldners als
beherrschender Person gewinnbringend hätte veräussert werden können.

5.3 Insgesamt durfte das Obergericht davon ausgehen, der Schuldner habe
zwischen dem Vermögen der Beschwerdeführerin und seinem eigenen schon bei
deren Gründung nicht unterschieden und die Selbstständigkeit der
Beschwerdeführerin als juristischer Person in keinem Zeitpunkt ernst
genommen. Dass er die Beschwerdeführerin gegenüber Steuerbehörden und heute
in den gegen ihn gerichteten Betreibungen als eigenes Rechtssubjekt anerkannt
wissen wollte, hat das Obergericht zur Annahme berechtigt, der Schuldner
berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Trennung zwischen der Person der
Beschwerdeführerin und seiner eigenen Person. Bei diesem Ergebnis ist auf
alle weiteren, den zu bejahenden Rechtsmissbrauch stützenden Ausführungen des
Obergerichts (E. 4e und E. 4f S. 22 ff. und E. 5 S. 25 f.) nicht mehr
einzugehen. An einer Beurteilung ihrer dagegen gerichteten Rügen fehlt der
Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse. Denn zur Beantwortung bloss
theoretischer Fragen ist die Beschwerde - wie bis anhin - nicht gegeben
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649
E. 3.1 S. 651).

6.
Die Voraussetzungen eines Durchgriffs durften aus den dargelegten Gründen
(E. 2-5 hiervor) bejaht werden mit der Folge, dass in die Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner das Vermögen der Beschwerdeführerin einzubeziehen ist.
Das Obergericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem es die
Widerspruchsklage der Beschwerdegegner geschützt hat.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die
Beschwerdegegner zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Vernehmlassung
eingereicht haben und in der Sache dazu nicht eingeladen worden sind
(vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als
Appellationsinstanz in Zivilsachen, sowie dem Betreibungsamt Obwalden
(Flüelistrasse 1, 6061 Sarnen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten