Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.586/2007
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5A_586/2007 /blb

Urteil vom 20. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Rapp.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Obhutsentzug,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Y.________ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von
A.________, geboren im September 2004. Mit Beschluss der
Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 5. Oktober 2004 wurde für
A.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet, und
A.________ wurde im Einverständnis der Eltern unter Aufhebung der elterlichen
Obhut im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Universitätsspital und
anschliessend in einer geeigneten Institution untergebracht. Ab Mitte Oktober
2004 war A.________ im Kinderhaus K.________ platziert.

B.
Mit Eingabe vom 14. November 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Zuteilung der elterlichen Obhut
über A.________, während die Beiständin am 22. Dezember 2006 einen Antrag auf
Umplatzierung in eine Pflegefamilie stellte. Mit Beschluss vom 15. März 2007
wies die Vormundschaftsbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Wiedereinräumung der elterlichen Obhut ab, bestätigte den Entzug der
elterlichen Obhut über A.________ und verfügte deren Unterbringung bei einer
Pflegefamilie, von wo sie ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weder
weggehen noch weggenommen werden dürfe. Sodann wurde die Beiständin
eingeladen, der Vormundschaftsbehörde Antrag zu stellen, falls eine Rückkehr
von A.________ in den mütterlichen Haushalt verantwortet werden könne oder
eine Umplatzierung anzuordnen sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.

C.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Beschluss beim Bezirksrat Zürich Beschwerde und beantragte, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei A.________
in entsprechender Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde unter
ihre elterliche Obhut zu stellen, eventualiter sei die Vormundschaftsbehörde
anzuweisen, weitere ambulante Massnahmen prüfen zu lassen, welche darauf
gerichtet seien, die elterliche Obhut wiederherzustellen. Mit Beschluss vom
3. Mai 2007 wurden die Begehren der Beschwerdeführerin vom Bezirksrat Zürich
abgewiesen.
Am 18. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Obergericht des
Kantons Zürich, welcher mit Beschluss vom 29. August 2007 abgewiesen wurde,
soweit darauf eingetreten wurde.

D.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht am 8. Oktober 2007 Beschwerde
in Zivilsachen mit dem Antrag eingereicht, es sei der Beschluss des
Obergerichts vom 29. August 2007 aufzuheben, es sei A.________ unter ihre
elterliche Obhut zu stellen, eventualiter sei die Vormundschaftsbehörde
anzuweisen, weitere ambulante Massnahmen prüfen zu lassen, welche darauf
gerichtet seien, die elterliche Obhut wiederherzustellen. Sodann verlangte
sie unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet des
Kindesschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG),
welcher einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem Recht gerügt
werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten
Rechtsverletzungen gegeben sind (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Ausserdem sind unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch
Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand
kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252). Insoweit kommt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zum
Tragen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
In Frage steht insbesondere ein kinderpsychiatrisches Gutachten, welches am
6. Oktober 2006 auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde erstellt worden
ist. Gemäss den Ausführungen des Obergerichts geht aus diesem Gutachten
hervor, dass die Möglichkeit einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls
besteht, da die Beschwerdeführerin nicht die notwendigen elterlichen
Kompetenzen entwickelt habe, um den Bedürfnissen nach Stabilität und
Sicherheit wie auch altersentsprechender Förderung von A.________ gerecht zu
werden, und es sei ihr nicht gelungen, eine tragende Beziehung zu ihrer
Tochter aufzubauen. Nach Ansicht des Obergerichts stösst auch der Einwand der
Beschwerdeführerin ins Leere, es könne ihr nicht angelastet werden, wenn ihre
Tochter zur Zeit von acht verschiedenen Personen betreut werde und es ihr
deshalb nicht möglich sei, eine von diesen Personen als Bezugsperson
anzusehen. So führte das Obergericht aus, dass mit dieser Argumentation viele
andere Kinder, welche in Kinderheimen lebten, ebenfalls ein unsicheres
Bindungsverhalten aufweisen müssten. Sodann führte das Obergericht aus, es
wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, ihre Tochter unter der Woche
tagsüber zu besuchen oder auch stundenweise zu sich auf Besuch zu nehmen;
gleichwohl habe sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Die
Beschwerdeführerin habe durch ihr eigenes Verhalten den Aufbau einer engeren
Bindung zu ihrer Tochter verhindert, da es als notorisch bezeichnet werden
könne, dass aufgrund des Zeitverständnisses kleiner Kinder häufige kurze
Besuche dem Beziehungsaufbau förderlicher seien als lange Besuche in grossen
Zeitabständen. Weiter legte das Obergericht dar, dass die Beschwerdeführerin
ihr Besuchsrecht unter der Woche sogar nur alle zwei Wochen wahrnehme,
seitdem A.________ bei der Pflegefamilie platziert sei. Der Umstand, dass
sich der Anfahrtsweg zu A.________ verlängert habe, könne nicht als triftiger
Grund dafür betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin von Kurzbesuchen
absehe, da sie keiner Arbeit nachgehe und vom Sozialamt Leistungen beziehe.
In Bezug auf die Besuchsqualität bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die
mangelnde sichere Bindung von A.________ zur Beschwerdeführerin in deren
Verhalten und emotionaler Präsenz während der Besuche begründet liege. Das
Obergericht räumte zwar ein, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
einen liebevollen Umgang mit ihrer Tochter pflege und sich im Rahmen der
erteilten Besuchsrechte um diese gekümmert und sie betreut habe. Dies genüge
jedoch nicht, um einer Gefährdung von A.________ zu begegnen. Auch die
psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin stelle ein Problem dar: So sei
zweimal ein Klinikaufenthalt erforderlich gewesen, was nach Aussagen des
Beschwerdegegners dazu führe, dass sie Drogen konsumiere. Dies habe die
Beschwerdeführerin zumindest für die Vergangenheit bestätigt. Der Gutachter
habe denn auch auf die fragliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und die
Gefahr erneuter emotionaler Krisen hingewiesen. Ferner erwog das Obergericht,
dass die Beschwerdeführerin nach Wahrnehmung des Beschwerdegegners und
weiterer Fach- und Betreuungspersonen im Umfeld von A.________ mit der
Betreuung und Erziehung von A.________ überfordert wäre bzw. sie ihre
Einstellung in den letzten zwei Jahren nicht geändert habe und die
Möglichkeit zu einer Intensivierung des Kontakts zu ihrer Tochter nicht
genügend wahrnehme. Schliesslich führte das Obergericht aus, dass die
Anordnung ambulanter Massnahmen gemäss dem oben genannten Gutachten
angesichts der länger bestehenden und ernst zu nehmenden Bindungsproblematik
bei A.________ aus fachärztlicher Sicht ungenügend sei. Nach Ansicht des
Obergerichts müsste dies insbesondere für die Anordnung einer
Familienbegleitung gelten, da diese auf die bestehende Bindungsproblematik
keinen Einfluss zu nehmen vermöchte. Gegen eine Ausdehnung der Besuchsrechte
spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit vermehrter
Besuche bereits gehabt und gleichwohl nicht wahrgenommen habe. Die
Umplatzierung von A.________ in eine Pflegefamilie sei deshalb fachlich
indiziert, weil dem Kind nur in diesem privateren Rahmen die notwendige
dauerhafte Bezugsmöglichkeit geboten werde.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch
das Obergericht gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG.

3.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im
September 2006 eine Ausdehnung des Besuchsrechts beantragt. Dies sei von der
Beiständin jedoch nicht bewilligt worden. Ausserdem habe sie ihr Besuchsrecht
immer wahrgenommen. Die obergerichtliche Feststellung, sie habe durch ihr
eigenes Verhalten den Aufbau einer engeren Bindung verhindert, stelle daher
eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
Was die Häufigkeit ihrer Besuche betrifft, wendet die Beschwerdeführerin
sodann ein, sie habe die betreffende Frage anlässlich der Anhörung vom
24. August 2007 aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse missverstanden;
entgegen der Darstellung des Obergerichts besuche sie ihre Tochter unter der
Woche ein Mal. Wohl könnte sie dies auch mehrmals unter der Woche tun; sie
sei aber als Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Billettkosten für
mehrmaliges Reisen von ihrem Wohnort zur Pflegefamilie zu bezahlen. Allgemein
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aussagen des Obergerichts
betreffend Besuchsquantität und -qualität stellten eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts dar.
Im Zusammenhang mit den obergerichtlichen Ausführungen dazu, dass sie nach
Wahrnehmung des Beschwerdegegners in Bezug auf Betreuung und Erziehung
überfordert sei, weist die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hin, dass
der Beschwerdegegner seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr
habe. Er sei daher nicht in der Lage, ihre Betreuungs- und
Erziehungsfähigkeit zu beurteilen. Damit sei eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen worden.
Die übrigen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin ergeben sich sinngemäss
aus der Beschwerdeschrift, so insbesondere ihr Hinweis darauf, sie habe seit
mehr als zwei Jahren keine Depression mehr gehabt und es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Klinikaufenthalte jemals eine Gefährdung der
Tochter dargestellt hätten.

3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellungen
des Obergerichts wendet und es sich dabei nicht um neue - und damit gemäss
Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige - Vorbringen handelt, legt sie nicht dar,
inwieweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich
unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen und inwiefern
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
soll. Vielmehr beschränkt sie sich diesbezüglich durchwegs auf rein
appellatorische und damit unzulässige Kritik am festgestellten Sachverhalt
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
So ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Obergericht in Bezug auf seine
Aussagen betreffend Besuchsquantität und -qualität eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen wäre, etwa wenn es ausführt,
die Beschwerdeführerin habe durch ihr eigenes Verhalten den Aufbau einer
engeren Bindung zu ihrer Tochter verhindert. Vielmehr hat sich das
Obergericht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sich der Anfahrtsweg der
Beschwerdeführerin zu A.________ verlängert habe sowie dass sie keiner Arbeit
nachgehe und vom Sozialamt Leistungen beziehe. Auch in den übrigen Punkten
legt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht des Sachverhalts dar,
vermag jedoch den Vorwurf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht nicht substanziiert zu
begründen.

4.
In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 310 ZGB geltend.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das vom Obergericht erwähnte Gutachten sei
nicht aussagekräftig. Dadurch dass die Vorinstanz das Gutachten herangezogen
habe, sei Art. 310 ZGB verletzt worden. Der Gutachter stütze sich - entgegen
den Ausführungen des Obergerichts - nicht auf verschiedene Abklärungen,
sondern lediglich auf Beobachtungen anlässlich seines Hausbesuchs. Diejenigen
Personen, mit welchen der Gutachter zusätzlich gesprochen habe, hätten sich
lediglich zur Frage der von ihr nicht wahrgenommenen Besuchstage geäussert.
Die betreffenden Personen könnten nicht als Fachleute zur Beurteilung des
Bindungsverhaltens von A.________ herangezogen werden. Auch die Beiständin
sei nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen und habe mit dem
Gutachter insbesondere die fehlende Intensivierung der Kontakte zwischen
Mutter und Kind besprochen. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend,
im Gutachten werde nicht ausgeführt, welche notwendigen elterlichen
Kompetenzen sie haben müsse, damit eine Gefährdung des Kindeswohls
ausgeschlossen werden könne. Sie bestreitet weiter die Aussagen im Gutachten,
wonach sie ihre Tochter nicht altersgerecht behandle, und macht gegen das
Gutachten geltend, sie habe ihre Tochter bei der Besuchsausübung jeweils vom
Kinderheim abgeholt und ihre Besuchsrechte nur selten im Kinderheim selbst
ausgeübt.
Eine Verletzung von Art. 310 ZGB sieht die Beschwerdeführerin ausserdem im
Zusammenhang mit der Ablehnung ambulanter Massnahmen durch das Obergericht.
Die tägliche Betreuung und Erziehung der Tochter durch sie würde eine enge
Beziehung des Kindes zu einer einzigen Person ermöglichen. Ausserdem habe sie
nie das Kindeswohl gefährdet, wenn sie ihre Tochter zu sich nach Hause habe
nehmen können. Eine Platzierung der Tochter bei ihr mit einer
Familienbegleitung habe im Sinne des Subsidiaritätsprinzips Vorrang vor einer
Platzierung des Kindes bei einer Pflegefamilie.

4.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern
oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im
Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 206 Rz. 27.09). Sie
müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es
ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen
(Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern
ergänzen (Komplementarität, s. zum Ganzen Hegnauer, a.a.O., S. 206
Rz. 27.10 ff.; Meier/Stettler, Droit de la filiation, Tome II: Effets de la
filiation [art. 270 à 327 CC], 3. Aufl, Genf/Zürich/Basel 2006, S. 362 f.
Rz. 679 f.).
4.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Art und Weise der Erstellung des
Gutachtens beschlägt nicht eine Rechtsfrage, sondern bezieht sich auf die
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, weshalb sich damit von
vornherein keine Verletzung von Art. 310 ZGB begründen lässt.
Im Übrigen ergibt sich aus den willkürfreien (s. E. 3.2)
Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (s. E. 2), dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den emotionalen Bedürfnissen ihrer
Tochter gerecht zu werden und eine tragende Beziehung zu ihr aufzubauen, dass
sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Intensivierung des Kontakts zu
ihrer Tochter bemüht, zumal sie die Möglichkeit vermehrter Besuche bereits
gehabt und gleichwohl nicht wahrgenommen hat, und dass die Möglichkeit einer
ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls besteht, da die Beschwerdeführerin
nicht die notwendigen elterlichen Kompetenzen entwickelt hat, um den
Bedürfnissen nach Stabilität und Sicherheit wie auch altersentsprechender
Förderung von A.________ gerecht zu werden.
Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen ist nicht ersichtlich,
inwieweit eine Rückgabe von A.________ in die mütterliche Obhut ernsthaft in
Frage kommen könnte. Erscheint aber die Fremdplatzierung weiterhin als
unumgänglich, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt und ist Art. 310
ZGB korrekt angewandt worden.

5.
Insgesamt ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das
betreffende Gesuch abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: