Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.584/2007
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5A_584/2007/bnm

Urteil vom 13. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

gegen

1.Schweizerische Eidgenossenschaft,
3003 Bern,
2.Kanton Obwalden, 6060 Sarnen,
3.Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler,

Widerspruchsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden, als
Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom 11. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Motorfahrzeug Audi xxxx wurde im Verfahren eines Steuerarrestes gegen
S.________ am 11./17. Oktober 2005 mit Arrest belegt und im Rahmen einer
Nachpfändung am 11. November 2005 mit einem Schätzungswert von Fr. 30'000.--
gepfändet. Halterin des Fahrzeugs ist laut Pfändungsurkunde die L.________),
für die S.________ allein zeichnet. Gemäss dessen Angaben steht das Fahrzeug
im Eigentum von X.________ (hiernach: Beschwerdeführerin), die ihren Anspruch
im Widerspruchsverfahren auch geltend machte. Die Schweizerische
Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinde E.________
als Betreibungsgläubiger (fortan: Beschwerdegegner) bestritten den
Eigentumsanspruch.

B.
Die Beschwerdeführerin erhob Klage mit dem Begehren, ihr Eigentum am
gepfändeten Fahrzeug festzustellen und das Fahrzeug aus der Pfandhaft zu
entlassen. Das Kantonsgericht Obwalden und - auf Appellation der
Beschwerdeführerin hin - das Obergericht des Kantons Obwalden wiesen die
Begehren ab (Urteile vom 26. Juli 2006 und vom 11. September 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Klage gutzuheissen
und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weder das
Obergericht noch die Beschwerdegegner haben sich dem Gesuch widersetzt. Der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 5. November 2007). In der
Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf
formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.

2.
In tatsächlicher Hinsicht steht einerseits fest, dass der Schuldner ab dem
Erwerb bis zur Pfändung des Fahrzeugs dessen einziger Benutzer und wirklicher
Halter war. Durch Beweisurkunden erstellt ist andererseits, dass die
Beschwerdeführerin das Fahrzeug am 18. Februar 2005 gekauft und dem Schuldner
gestützt auf eine Vereinbarung vom 21. Mai 2005 vermietet hat. Das
Obergericht hat nicht auf das urkundlich belegte
Eigentümerin-Mieter-Verhältnis abgestellt. Es ist davon ausgegangen, wahrer
Eigentümer des Fahrzeugs sei der Schuldner, für den die Beschwerdeführerin
das Fahrzeug erworben habe. Unter dieser Annahme einer Simulation konnte das
Fahrzeug rechtsgültig gepfändet werden (vgl. BGE 106 II 141 E. 3c S. 145).
Simulation bedeutet hier, dass der Schuldner und die Beschwerdeführerin nur
vorgetäuscht und zum Schein die Beschwerdeführerin als Käuferin des Fahrzeugs
haben auftreten lassen, Käufer aber in Wirklichkeit der Schuldner selber war,
der das Fahrzeug deshalb kraft seines Eigentums genutzt hat und nicht auf
Grund des nur vorgetäuschten und zum Schein geschlossenen Mietvertrags
(vgl. zum Begriff allgemein: BGE 97 II 201 E. 5 S. 207; 112 II 337 E. 4a
S. 343; 123 IV 61 E. 5c/cc S. 68). Streitgegenstand ist das Vorliegen bloss
simulierter Verträge.

3.
Die Beweislast im Widerspruchsprozess bestimmt sich nach der allgemeinen
Regel in Art. 8 ZGB und anhand der Rechtsvermutungen aus dem Besitz gemäss
Art. 930 f. ZGB (BGE 117 II 124 E. 2 S. 126). Das Obergericht hat zwar die
auf dem Besitz beruhenden Eigentumsvermutungen erörtert, dann aber als
Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das
Fahrzeug nicht für sich, sondern für den Schuldner erworben habe (E. 3b
S. 10) und dass es sich beim Mietvertrag um eine bloss vorgeschobene
Gefälligkeitshandlung der Beschwerdeführerin handle, der Mietvertrag somit
bloss simuliert sei (E. 3c/bb S. 13 des angefochtenen Urteils). Liegt damit
ein positives Beweisergebnis vor, ist die Frage der Beweislastverteilung
gegenstandslos. Denn wo das Gericht sich überzeugt hat, dass ein
Sachvorbringen bewiesen oder widerlegt ist, kann eine allenfalls unrichtige
Verteilung der Beweislast den Inhalt des Urteils nicht beeinflussen
(vgl. Kummer, Berner Kommentar, 1962/66, N. 23 zu Art. 8 ZGB; zuletzt: BGE
132 III 626 E. 3.4 S. 634). Der daherige Vorwurf der Beschwerdeführerin (S. 4
Ziff. 9-11) erweist sich als unberechtigt.

4.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beweisverfahren
erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht den von ihr
angebotenen Zeugenbeweis nicht abgenommen habe. Die Aussage des
Autoverkäufers hätte beweisen sollen, dass sie das Fahrzeug testgefahren,
ausgewählt und abgeholt habe und dass folglich sie selber Käuferin des
Fahrzeugs gewesen und damit dessen Eigentümerin geworden sei (S. 5 Ziff. 15
der Beschwerdeschrift). Massgebend ist nicht der verfassungsmässige
Beweisführungsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern der aus Art. 8 ZGB
abgeleitete Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis
zugelassen zu werden, wenn der Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 133 III 189 E. 5.2.2
S. 195 und 295 E. 7.1 S. 299). Eine Verletzung dieses Anspruchs vermag die
Beschwerdeführerin nicht darzutun. Zum einen sind neue Beweismittel vor
Obergericht zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor
der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden (Art. 267 Abs. 1 ZPO/OW).
Inwiefern sie die Einvernahme des Zeugen bereits vor Kantonsgericht beantragt
hat oder aus zureichenden Gründen erst vor Obergericht hat beantragen dürfen,
führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Zum anderen hat das Obergericht
angenommen, wenn die Beschwerdeführerin das Fahrzeug ebenfalls besichtigt und
zur Probe gefahren haben wolle, so habe sie dies einzig für den Schuldner
getan, denn dieser sei ja seit dem Kauf der ausschliessliche Benützer des
Fahrzeugs gewesen (E. 3b S. 10 des angefochtenen Urteils). Das Obergericht
ist damit unter der Annahme, die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin sei
erwiesen, zu keinem anderen Beweisergebnis gelangt, als dem aus den bereits
abgenommenen Beweisen gewonnenen. Darin liegt vorweggenommene
Beweiswürdigung, die Art. 8 ZGB nicht ausschliesst (BGE 129 III 18 E. 2.6
S. 24/25). Eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist insgesamt weder
ersichtlich noch dargetan.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt die obergerichtliche Beweiswürdigung als
willkürlich (S. 4 ff. Ziff. 12-20 der Beschwerdeschrift).

5.1 Die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin und der
Schuldner hätten Vereinbarungen bloss vorgetäuscht und zum Schein schliessen
wollen, ist tatsächlicher Natur (BGE 97 II 201 E. 5 S. 207) und beruht auf
der Würdigung von Indizien (BGE 118 II 365 E. 1), zumal sich ein wirklicher
Wille oder eine Absicht als innere Tatsachen unmittelbar nur durch die
Parteiaussage beweisen lassen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen
aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und den äusseren
Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (Kummer, a.a.O., N. 92 zu Art. 8
ZGB; BGE 88 II 73 E. 1 S. 77 f.). Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen
erscheinen insbesondere dann als willkürlich, wenn sie offensichtlich
unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Versehen beruhen (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178).
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen
Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein
könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129
I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse
gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen,
bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Es obliegt
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG der Beschwerdeführerin, Willkür klar und
detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen darzulegen,
inwiefern die Beweiswürdigung an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.)
und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1
S. 219; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.).
5.2 Ausgangspunkt bildet die Tatsache, dass die Beschwerdegegner den
Schuldner seit März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992 im
Betrag von rund 5 Mio. Franken betreiben. Im Februar 2005 wurde das nachmals
gepfändete Fahrzeug erworben, das der Schuldner - allenfalls gemeinsam mit
der Beschwerdeführerin - probeweise gefahren, für gut befunden und nach
seinen besonderen Bedürfnissen - Automatikgetriebe auf Grund einer
halbseitigen Lähmung - ausgewählt hat. Dass der Kaufpreis ab einem Konto der
Beschwerdeführerin bezahlt wurde, hat zwar deren Erwerb und Eigentum am
Fahrzeug nahegelegt. Dagegen gesprochen haben nach Ansicht des Obergerichts
jedoch, dass als formelle Halterin des Fahrzeugs sich nicht die
Beschwerdeführerin hat eintragen lassen, sondern die L.________ eingetragen
wurde, für die der Schuldner allein zeichnet, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Schuldner eine enge persönliche und
wirtschaftliche Beziehung besteht und dass die Beschwerdeführerin das
Fahrzeug aus Vermögen bezahlt hat, das ihr aus einem dem Schuldner zu
verdankenden vorteilhaften Handel mit Anteilscheinen an einer
Baugenossenschaft zugeflossen war. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände
hat das Obergericht beweiswürdigend dafürgehalten, die Beschwerdeführerin
habe das Fahrzeug nicht für sich, sondern für den Schuldner erworben (E. 3b
S. 9 ff.). Was die urkundenmässig belegte Vermietung des Fahrzeugs an den
Schuldner betrifft, hat das Kantonsgericht zusätzlich zu den erwähnten
Indizien berücksichtigt, dass die Miete eines luxuriöses Fahrzeug statt des
Erwerbs zu Eigentum für den Schuldner als erfolgreichen Geschäftsmann seltsam
und unüblich sei und die konkrete Ausgestaltung des Mietverhältnisses als
wirtschaftlich sinnlos erscheine. Es ist deshalb davon ausgegangen, der
Mietvertrag sei bloss simuliert (E. 3c S. 11 ff. des angefochtenen Urteils).

5.3 Gegen die Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin unter
Willkürgesichtspunkten nichts Überzeugendes vorzubringen. Dass die Bezahlung
des Kaufpreises ab ihrem Konto auf ihren Erwerb schliessen lässt und dass
zwischen ihr und dem Schuldner eine schriftliche Vereinbarung über die
Vermietung des Fahrzeugs besteht (S. 4 f. Ziff. 13-14 der Beschwerdeschrift),
hat das Obergericht ausdrücklich anerkannt (E. 3b S. 9 und E. 3c/aa S. 11 des
angefochtenen Urteils). Entscheidend ist die Würdigung, dass Kauf und Miete
blosse Scheingeschäfte sind, um die wirklichen Verhältnisse zum Nachteil
allfälliger Pfändungsgläubiger zu verdecken. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Willkürrügen. Im Einzelnen ergibt sich
Folgendes:
5.3.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist nicht irrelevant,
woher das Geld zum Kauf des Fahrzeugs stammte und welcher Art ihre
Beziehungen zum Schuldner waren (S. 5 f. Ziff. 16 und 18 f. der
Beschwerdeschrift). Muss davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin dank dem Schuldner Anteilscheine für Fr. 200'000.--
erwerben und rund ein Jahr später für Fr. 800'000.-- wieder verkaufen konnte
(E. 3c/bb S. 13 des angefochtenen Urteils), durfte willkürfrei angenommen
werden, die Beschwerdeführerin habe ausreichend Grund gehabt, dem Schuldner
selbst in einer Betreibung beizustehen. Dass daneben weitergehende
persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestanden haben, die
Abhängigkeiten geschaffen haben könnten (E. 3c/bb S. 12/13), ficht die
Beschwerdeführerin genauso wenig an wie alle anderen in diesem Zusammenhang
berücksichtigten Indizien und die obergerichtliche Würdigung ihres Einwands,
sie habe das Fahrzeug versteuert (vgl. E. 3c/cc S. 14 des angefochtenen
Urteils). Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor (Art. 106 Abs. 2
BGG), was die Annahme als willkürlich erscheinen lassen könnte, sie habe das
Fahrzeug nicht für sich, sondern für den Schuldner erworben.

5.3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist nicht irrelevant,
wie der Mietvertrag ausgestaltet war, ob der Mietzins die Kosten gedeckt hat
und inwiefern ein Gewinn erzielt werden konnte (S. 6 Ziff. 17 und 20 der
Beschwerdeschrift). Es mag zwar zutreffen, dass ein Fahrzeug auch ohne Gewinn
- aus Gefälligkeit - zur Nutzung überlassen wird. Nach den Feststellungen des
Obergerichts ist indessen nicht nur kein Gewinn erzielbar, sondern ein
wirtschaftlicher Verlust aus der Vermietung des Fahrzeugs zu erwarten, wie er
aus der Vermietung eines anderen Fahrzeugs in den Jahren 2002 bis 2005 im
Betrag von mindestens Fr. 2'900.-- eingetreten ist (E. 3c/bb S. 11/12 des
angefochtenen Urteils). Dass von zwei sich angeblich rein geschäftsmässig
gegenüberstehenden Personen die eine Person zu Gunsten der anderen Person
freiwillig finanzielle Verluste eingeht, widerspricht nun aber der
Lebenserfahrung und durfte willkürfrei verneint werden. Auf die weiteren in
diesem Zusammenhang berücksichtigten Indizien - Ungewöhnlichkeit der Miete
für den erfolgreichen Geschäftsmann, persönliche und geschäftliche
Beziehungen u.v.a.m. - geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein
(Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass die obergerichtliche Annahme nicht als
willkürlich erscheint, der Mietvertrag sei bloss simuliert.

5.3.3 Insgesamt kann die obergerichtliche Beweiswürdigung auf Grund der
Vorbringen in der Beschwerde nicht beanstandet werden.

6.
Zur Rechtsfrage, ob die Tatsachenfeststellungen die Bejahung einer Simulation
rechtfertigen und ob das Obergericht von einem zutreffenden Begriff der
Simulation ausgegangen ist (BGE 97 II 201 E. 5 S. 207), äussert sich die
Beschwerdeführerin nicht. Das Bundesgericht hat damit keinen Anlass, darauf
näher einzugehen (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254;
vgl. zur Simulation im vorliegenden Zusammenhang: Jäggi/Gauch, Zürcher
Kommentar, 1980, N. 130, N. 160-163 und N. 168 zu Art. 18 OR). Ist insoweit
eine Simulation von Kauf- und Mietvertrag und deshalb das Eigentum des
Schuldners am Fahrzeug anzunehmen, durfte dessen Pfändung erfolgen und die
Widerspruchsklage der Beschwerdeführerin abgewiesen werden.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die
Beschwerdegegner zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Vernehmlassung
eingereicht haben und in der Sache dazu nicht eingeladen worden sind
(vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als
Appellationsinstanz in Zivilsachen, sowie dem Betreibungsamt Obwalden
(Flüelistrasse 1, 6061 Sarnen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten