Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.583/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_583/2007

Urteil vom 6. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler,

gegen

1. B. X.________,
2. C. Y.-X.________,
3. D. X.________,
4. E. Z.-X.________,
5. F. W.-X.________,
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini,
6. X. V.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. René Räber.
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Erbteilung (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts (1. Rekurskammer) des
Kantons Schwyz vom 29. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A. X.________, B. X.________, C. Y.-X.________, D. X.________, E.
Z.-X.________ und F. W.-X.________ sind die Kinder der im Jahre 1996
verstorbenen Eheleute G. + H. X.-U.________. Letztere hatten am 4. November
1994 einen Erbvertrag abgeschlossen, worin unter anderem festgelegt wurde, die
Teilung des Nachlasses mit Zuweisung der Aktien der Gebr. X.________ AG solle
erst nach dem Ableben des zweitverstorbenen Ehegatten stattfinden. Dieser solle
die notwendigen Massnahmen treffen, um den Weiterbetrieb der genannten
Gesellschaft als modernen Mostereibetrieb zu gewährleisten.
A.b Mit Vertrag vom 11. Januar 2001 mietete A. X.________ von der Gebr.
X.________ AG die im operativen Betrieb dieser Gesellschaft vorhandenen
Gegenstände. Am 12. Januar 2001 wurde die Gebr. X.________ AG auf X. V.________
AG umbenannt, und mit Vertrag vom 18. Januar 2001 mietete A. X.________ von
dieser die Mosterei und Brennerei (Gewerbe- und Lagerräume an der
T.________strasse in S.________). Am 23. Februar 2001 wurde unter der Firma
"Gebr. X.________ AG" eine neue Gesellschaft gegründet mit dem
Gesellschaftszweck "Betrieb einer Mosterei und Brennerei".
Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident ist A. X.________.
A.c In Gutheissung eines Begehrens der X. V.________ AG wurden A. X.________
und die Gebr. X.________ AG durch Verfügung des Einzelrichters am
Bezirksgericht R.________ vom 10. Februar 2006 aus den gemieteten
Räumlichkeiten ausgewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen aufgegeben, die von ihnen
gemäss Mietvertrag vom 11. Januar 2001 benutzten Gegenstände herauszugeben. Den
von A. X.________ und der Gebr. X.________ AG hiergegen erhobenen Rekurs wies
das Kantonsgericht Schwyz (1. Rekurskammer) am 23. Mai 2006 ab, und am 30.
Oktober 2006 wies das Bundesgericht (I. Zivilabteilung) seinerseits eine bei
ihm eingereichte Berufung ab, soweit darauf einzutreten war.

B.
B.a Am 7. September 2006 reichte A. X.________ beim Bezirksgericht R.________
gegen seine fünf Geschwister eine Klage auf Teilung der elterlichen Nachlasse
ein. Er beantragte insbesondere die Zuweisung der Liegenschaft KTN xxxx in
S.________, auf der das Mosterei- und Brennereigebäude steht, an ihn.
B.b Im Rahmen des Erbteilungsverfahrens ersuchte A. X.________ das
Bezirksgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2007 darum, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme, vorab superprovisorisch mit sofortiger Wirkung, seinen
Geschwistern und der X. V.________ AG unter Strafandrohung zu befehlen, jede
Ausweisungsmassnahme gegen ihn und die Gebr. X.________ AG bezüglich der
Liegenschaft KTN xxxx zu unterlassen.

Der Gerichtspräsident wies mit Verfügung vom 6. Februar 2007 das Gesuch ab,
soweit darauf einzutreten war.

Den von A. X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht Schwyz
(1. Rekurskammer) am 29. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso wies
es das Gesuch von A. X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ab.

C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 führt A. X.________ Beschwerde in Zivilsachen.
Er verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und erneuert
sein Massnahmengesuch. Daneben wendet er sich gegen die Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen und die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung. Ferner ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Durch Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2007 ist das Begehren des
Beschwerdeführers, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
abgewiesen worden.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Beschluss über ein
Massnahmenbegehren im Rahmen eines Erbteilungsprozesses. Es handelt sich um
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Zivilsache. Gegen ihn
kommt die Beschwerde in Zivilsachen dann in Betracht, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1
und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Entsprechend dem Begriff des Nachteils im Sinne
des altrechtlichen Art. 87 Abs. 2 OG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher
Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 133 IV 139 E. 4 S.
141; 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483). Voraussetzung für die Zulässigkeit der
Beschwerde in Zivilsachen ist zudem, dass der Streitwert - nach Massgabe der
Hauptsache - den Betrag von 30'000 Franken erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG).

1.2 Im angefochtenen Beschluss wird der Streitwert entgegen Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG ausdrücklich als unbestimmt bezeichnet (Dispositiv-Ziffer 6). Auch
aus der Beschwerde ergibt sich kein Hinweis auf dessen Höhe. Zudem ist
fraglich, ob durch die Abweisung des Massnahmenbegehrens, mit dem die
Ausweisung aus der Liegenschaft KTN xxxx verhindert werden sollte, für den
Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte.
Abgesehen davon, dass nach den im angefochtenen Entscheid festgehaltenen
Angaben der Beschwerdegegner die Ausweisung des Beschwerdeführers aus den
Geschäftsräumlichkeiten (gestützt auf den mietrechtlichen Ausweisungsbefehl des
Einzelrichters vom 10. Februar 2006) am 6. Februar 2007 vollzogen worden sein
soll, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein
sollte, die in Frage stehende Liegenschaft im Falle einer Ausweisung später
wieder zu beziehen, falls sie ihm im Erbteilungsprozess zugewiesen werden
sollte.

Die angesprochenen Fragen brauchen nicht abschliessend erörtert zu werden:
Sollte die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen stehen, wäre die Eingabe des
Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art.
113 BGG), mit der die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann
(Art. 116 BGG). Auch im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen können bei einem
Entscheid über vorsorgliche Massnahmen wie dem vorliegenden keine anderen Rügen
erhoben werden (Art. 98 BGG).

1.3 Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S.
397). Bei der Willkürrüge (Art. 9 BV) ist in der erwähnten Form aufzuzeigen,
inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen bzw. eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149 E. 3.1 S.
153 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in
einem Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

2.
Das Kantonsgericht weist vorab darauf hin, dass die X. V.________ AG nicht
Partei des Erbteilungsprozesses sei und vorsorgliche Massnahmen nicht gegen
eine Person erwirkt werden könnten, der im Hauptverfahren die Parteistellung
fehle. Soweit mit dem Rekurs beanstandet werde, dass die erste Instanz
bezüglich der X. V.________ AG auf das Massnahmenbegehren nicht eingetreten
sei, sei jener daher unbegründet. Wie es sich sodann mit der Zulässigkeit des
Massnahmenbegehrens verhält, soweit die Anordnungen auch zu Gunsten der Gebr.
X.________ AG verlangt würden, hat die Vorinstanz offen gelassen, da das
Begehren wegen fehlender Glaubhaftmachung vom Gerichtspräsidenten zu Recht
abgewiesen worden sei.

Zur Begründung dieser Auffassung hält das Kantonsgericht zunächst fest, dass
die Verfügung des Einzelrichters des Bezirks R.________ vom 10. Februar 2006,
wonach der Beschwerdeführer und die Gebr. X.________ AG aus den von der X.
V.________ AG vermieteten Geschäftsräumen auszuweisen seien, in Rechtskraft
erwachsen sei. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Massnahmenbegehren vom 30.
Januar 2007 vorgebracht habe, die Beschwerdegegner hätten bislang in Verletzung
der erblasserischen letztwilligen Anordnung die Gebr. X.________ AG von der
Liegenschaft KTN xxxx zu verbannen und damit den Weiterbestand der Gesellschaft
zu vereiteln versucht, bezwecke er die Vollstreckung des rechtskräftigen
Ausweisungsentscheids zu verhindern. Zu prüfen sei sodann, ob der
Beschwerdeführer aus Rechtsgründen, die im Ausweisungsverfahren nicht beurteilt
worden seien, allenfalls die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes
verlangen könne. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den von den Eltern im
Erbvertrag vom 4. November 1994 geäusserten Wunsch und Wille, eine Teilung des
Nachlasses und die Zuweisung der Aktien der Gebr. X.________ AG (heute: X.
V.________ AG) erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten vorzunehmen. Im
angerufenen erblasserischen Willen sei indessen weder eine - für die Erben
grundsätzlich verbindliche - Teilungsvorschrift noch eine Anordnung über ein
bestimmtes Teilungsverfahren im Sinne von Art. 608 ZGB zu erblicken; es werde
nicht bestimmt, wer den Mostereibetrieb (bzw. das betreffende Grundstück bzw.
die Aktien der damaligen Betreiberin) erhalten solle. Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die zwischen den Parteien und ihrer Mutter am 28. Oktober
1996 abgeschlossene Vereinbarung, wonach die bestehende Familientradition und
das Geschäft zu erhalten seien, sei aus Gründen des Novenrechts nicht zu hören.
Abgesehen davon, enthalte auch diese Vereinbarung keine Teilungsvorschrift, und
der Beschwerdeführer mache selbst nicht geltend, die an der Vereinbarung
Beteiligten hätten beabsichtigt, die Mosterei durch ihn weiterführen zu lassen.
Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass der Beschwerdeführer mit einer
Ausweisung aus den Gewerbe- und Lagerräumen der X. V.________ AG nicht daran
gehindert würde, die Mosterei weiter zu betreiben, was er denn auch nicht
substantiiert geltend mache.

Aufgrund der von ihr dargelegten Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe den mit dem Massnahmenbegehren erhobenen Anspruch auf
Unterlassung von Ausweisungsmassnahmen nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Ferner hält sie fest, der Antrag auf Herausgabe des Warenlagers der Gebr.
X.________ AG werde erstmals im Rekursverfahren gestellt, so dass der
Beschwerdeführer damit nicht gehört werden könne.

3.
3.1 Soweit das Kantonsgericht das erstinstanzliche Nichteintreten auf das gegen
die X. V.________ AG gerichtete Massnahmenbegehren geschützt hat, wirft ihm der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) vor: Die Vorinstanz sei auf seine Stellungnahme vom 6. März 2007
(zu den Bemerkungen des erstinstanzlichen Richters und zur Eingabe der
Beschwerdegegner vom 15. Februar 2007 und dem dortigen Hinweis, die Ausweisung
sei am 6. Februar 2007 vollzogen worden), nicht eingegangen. In jener Eingabe
habe er auf § 182 der Schwyzer Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach
dem Kläger Frist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens anzusetzen sei,
wenn nach dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen eine gerichtliche Erledigung
des Rechtsstreites erforderlich sei. Da sich das Massnahmenbegehren
notwendigerweise auch gegen die X. V.________ AG als Eigentümerin der in Frage
stehenden Liegenschaft habe richten müssen, hätte der angerufene Richter Frist
zur Klage für den Einbezug der X. V.________ AG anzusetzen gehabt, statt auf
das Begehren nicht einzutreten, soweit es diese Gesellschaft betroffen habe.
Insoweit sei das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet und Art. 9 BV
verletzt worden.

3.2 Die erwähnten Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. März 2007 stellen
inhaltlich eine nachträgliche Ergänzung der Rekursbegründung dar. Dass das
kantonale Prozessrecht eine solche zulässt und das Kantonsgericht aus diesem
Grund gehalten gewesen wäre, auf seine Vorbringen einzugehen, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Seine Berufung auf § 182 ZPO ist im Übrigen von
vornherein unbehelflich, da die Ansetzung einer Klagefrist nach dieser
Bestimmung selbstverständlich voraussetzt, dass eine vorsorgliche Massnahme,
die durch die Einreichung der Klage aufrechterhalten werden soll, überhaupt
angeordnet wurde, was nach der Verfügung des erstinstanzlichen
Gerichtspräsidenten vom 6. Februar 2007 gerade nicht zutraf. Zu bemerken ist
ausserdem, dass auch das Kantonsgericht zum Schluss gelangte, die
Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen seien nicht erfüllt, so
dass der Frage, gegen wen solche ihre Wirkungen entfaltet hätten, die Grundlage
entzogen war. Unter den dargelegten Umständen kann weder von einer
willkürlichen Anwendung kantonalen Verfahrensrechts noch von einem Verstoss des
Kantonsgerichts gegen die Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 BV die Rede sein, zumal
letztere nicht etwa verlangt, dass sich das Gericht in seiner Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt.

4.
Als willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer sodann auch die Annahme des
Kantonsgerichts, Ziff. 4 Abs. 2 des elterlichen Erbvertrags enthalte weder eine
Teilungsvorschrift noch die Anordnung eines bestimmten Teilungsverfahrens.

4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe entgegen den
Bestimmungen von § 99 Abs. 1 und § 178 Abs. 1 ZPO, wonach eine Glaubhaftmachung
ausreichend sei, von ihm verlangt, dass er die Erfüllung der Voraussetzungen
für den von ihm angestrebten Massnahmenentscheid nachweise. Was er in diesem
Zusammenhang ausführt, genügt den Anforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde (Art. 106 Abs. 2 BGG) in keiner Weise. Es wird mit keinem
Wort dargelegt, inwiefern sich aus dem angefochtenen Beschluss ergeben soll,
dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer einen strikten Nachweis statt der
blossen Glaubhaftmachung verlangt hätte.

4.2 Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, den Erwägungen der
Vorinstanz in appellatorischer Form seine eigene Sicht der Dinge
entgegenzuhalten. Mit seinem Hinweis, Ziel des Erbvertrags sei gewesen, den
Weiterbestand des Familienbetriebs zu sichern, ist nichts darüber ausgesagt,
wie die sich in den Nachlässen befindenden Aktien der X. V.________ AG, der
Eigentümerin der Liegenschaft KTN xxxx, zu verteilen seien. Dass die
vorinstanzliche Annahme, ein Zuweisungsanspruch des Beschwerdeführers bezüglich
des in Frage stehenden Grundstücks sei nicht glaubhaft gemacht, willkürlich
wäre, ist auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers darauf nicht dargetan,
dass er bzw. die von ihm beherrschte Gebr. X.________ AG die Mosterei auf dem
beanspruchten Grundstück betreibe.

5.
Ob der erstinstanzliche Richter auf das Massnahmenbegehren insofern zu Unrecht
nicht eingetreten sei, als es sich auch zu Gunsten der Gebr. X.________ AG
hätte auswirken sollen, hat das Kantonsgericht offen gelassen, weil der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch ohnehin nicht glaubhaft erscheine.
Dass diese vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich wäre, ist nach dem oben
Gesagten nicht dargetan. Unter diesen Umständen stösst die Rüge der
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), die der Beschwerdeführer gegen den
Verzicht des Kantonsgerichts, sich mit dem von ihm gegen das erstinstanzliche
Nichteintreten Vorgebrachte zu befassen, erhebt, ins Leere.

6.
Soweit mit der Beschwerde auch der Entscheid über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens samt Abweisung des
Armenrechtsgesuchs für das Rekursverfahren angefochten wird, wird nicht
erklärt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Mangels
Begründung ist auf die betreffenden Anträge von vornherein nicht einzutreten.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Sie erschien unter den dargelegen Umständen von vornherein als aussichtslos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64
Abs. 1 BGG), und es ist die Gerichtsgebühr ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden
und den Beschwerdegegnern somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die
Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (1. Rekurskammer) des
Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel