Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.580/2007
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5A_580/2007 /blb

Urteil vom 6. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde V.________,
Beschwerdegegnerin.

Entmündigung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. September
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 12.
Oktober 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 17.
Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 18. Oktober 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer weitere Eingaben eingereicht hat, die jedoch keinen
erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren aufweisen und daher unbeachtlich
zu bleiben haben,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet
noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für
den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: