Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.578/2007
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5A_578/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Zivilkammer, vom 14. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am
Bezirksgericht Bülach vom 16. Mai 2007 wurde A.________, B.________,
C.________, D.________ und E.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner) in der
gegen X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes S.________ für Fr. 10'611.25 nebst Zinsen und Kosten
definitive Rechtsöffnung erteilt. Gleichzeitig wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Vertretung abgewiesen
A.bDie Beschwerdegegner stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das
erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 1. März 2005, womit
der Beschwerdeführer zu einer Prozessentschädigung von Fr. 8'031.50 an die
Beschwerdegegner verpflichtet wurde, sowie auf das zweitinstanzliche Urteil
des Kantonsgerichts Graubünden vom 5. September 2005, womit der
Beschwerdeführer zu einer Prozessentschädigung von Fr. 2'579.75 an die
Beschwerdegegner verurteilt wurde. Die Berufung, welche der Beschwerdeführer
gegen das Urteil des Kantonsgerichts betreffend die Ungültigkeit eines
Testaments beim Bundesgericht eingereicht hatte, wurde mit Urteil vom 26.
September 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.95/2006).

A.c Die vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich gegen den
Rechtsöffnungsentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom 14. August 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der
obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben, da die Betreibung der
Beschwerdegegner nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG sei. Sodann stellt er das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Begehren um aufschiebende Wirkung
wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2007 abgewiesen.

In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass
das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim
vorliegenden Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um
einen solchen Entscheid.

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG). Gemäss dem angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert Fr.10'611.25 (E.
7h S. 7), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Entgegen seiner
Meinung ist der Ausnahmegrund nach Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG nicht gegeben,
denn das Obergericht hat nicht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen entschieden, sondern als Kassationsinstanz nach § 281 ZPO/ZH
(Beschluss, E. 6 S. 4/5). Die Eingabe des Beschwerdeführers kann somit nur
als Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden.

1.4
1.4.1 Gemäss Art. 116 BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Nach Art. 118 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 116 BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang
des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese
verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich
in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, mit
Hinweisen).

1.4.2 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E.
3.1 S. 473 f. mit Hinweisen).

2.
2.1
Dem Beschwerdeführer wurde nach Erhalt seiner Eingabe mitgeteilt, dass über
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde.
Inwiefern dadurch Art. 13 EMRK verletzt worden sein soll, wird nicht
hinreichend dargelegt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann.

2.2
2.2.1 Abzuweisen ist der Antrag auf eine öffentliche und mündliche
Parteiverhandlung nach Art. 57 - 59 BGG, denn der Abteilungspräsident oder
die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen
(Art. 57 BGG), und bei Einstimmigkeit der Richter - wie vorliegend - wird auf
dem Weg der Aktenzirkulation entschieden (Art. 58 Abs. 2 BGG).

2.2.2 Es trifft zu, dass vor Obergericht keine öffentliche Verhandlung
stattgefunden hat. Die Vorinstanz hat dazu bemerkt (E. 5 S. 4), eine
öffentliche Verhandlung habe bereits vor Bezirksgericht stattgefunden, und
vor Kassationsinstanz sei deshalb eine weitere öffentliche Verhandlung nicht
notwendig gewesen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., N. 445). Dagegen bringt der
Beschwerdeführer in der Hauptsache bloss vor, es habe keine den
zivilprozessrechtlichen Bestimmungen entsprechende Verhandlung im Sinne des
Gesetzes, der BV und des Völkerrechts stattgefunden. Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche
und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 EMRK zur Beurteilung stehen, sondern
deren Vollstreckung, so dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist. Im Übrigen
ist auf diese bloss appellatorische Kritik nicht einzutreten (dazu: BGE 133
III 393 E. 6 S. 397).

2.2.3 Weiter hat das Obergericht in diesem Zusammenhang erwogen (E. 7f S. 7),
der Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung erfordere nicht, dass der
Entscheid in einer öffentlichen Verhandlung verlesen werde. Gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis und der Strassburger Rechtsprechung genüge es,
wenn er öffentlich zugänglich gemacht werde, z.B. durch Hinterlegung bei der
Gerichtskanzlei oder wenn sich Interessierte Kopien ausstellen lassen
könnten. In der Beschwerdeschrift wird dazu unter anderem lediglich
vorgetragen, eine kontradiktorische mündliche und öffentliche Verhandlung
habe nicht stattgefunden und Aussenstehende könnten nicht zu einem
erschwinglichen Preis Fotokopien erstellen; und diese Verfahrensmängel seien
vom Obergericht nicht geheilt worden. Auf diese appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (dazu: BGE 133 III 393 E. 6 S.
397; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

2.2.4 Ferner hat die Vorinstanz ausgeführt, daraus, dass der Vertreter der
Beschwerdegegner an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen habe,
könne nicht abgeleitet werden, dass keine öffentliche Verhandlung
stattgefunden habe (E. 7e S. 6). Dagegen wird nur vorgetragen, gerügt worden
sei nicht, dass keine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe, sondern
dass der Anspruch auf eine kontradiktorische mündliche und öffentliche
Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei. Auch dieses
Vorbringen kann mangels hinreichender Begründung nicht gehört werden (E.
2.2.2 hiervor).

3.
3.1
3.1.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, er habe in der Nichtigkeitsbeschwerde
vom 12. Juli 2007 beantragt, es sei ihm vor dem Entscheid das Recht auf
Einsicht in die von der Vorinstanz edierten Akten zu gewähren. Ohne dass er
Einsicht in die Akten habe nehmen können, sei der obergerichtliche Beschluss
vom 14. August 2007 ergangen. Auf sein Schreiben vom 26. August 2007 habe das
Obergericht ihm mitgeteilt, dass das Bezirksgericht Bülach aufgefordert
worden sei, die Akten noch nicht an die Beschwerdegegner zurückzusenden,
damit er sie dort einsehen könne. Bei der Prüfung der Akten habe er
festgestellt, dass die vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des
Bezirksgerichts Bülach in dessen Verfügung als act. 2 bezeichnete Vollmacht
"in einer rechtsgenügenden Form gar nicht existiert".

3.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus Inhalt und
Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten
gezeigt werden müssen, sofern in dem sie  betreffenden Verfahren darauf
abgestellt wird (vgl. BGE 115 V 297 E. 2e S. 302; 129 I 85 E. 4.1 88). Der
Einzelrichter hat erwogen (E. 2.3), der Beschwerdeführer mache geltend, die
gegen ihn eröffnete Betreibung sei nichtig, da der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegner die Betreibung gegen ihn ohne deren Vollmacht eingereicht
habe. Dieser Einwand des Beschwerdeführers gehe fehl, denn aus den Akten gehe
eindeutig hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner über eine
allgemein gehaltene Vollmacht zur gerichtlichen und aussergerichtlichen
Vertretung in Sachen "Erbschaft T.________" verfüge. Da das Aktenstück, für
welches der Beschwerdeführer beim Obergericht das Begehren um Einsicht
gestellt hatte, keinen Beweischarakter hat, wurde mit der ihm erst
nachträglich ermöglichten Überprüfung der Vollmacht das rechtliche Gehör
nicht verletzt.

3.2 Das Obergericht hat dazu im Weitern ausgeführt (S. 5 E. 7a), der
Beschwerdeführer habe keinen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Das
Betreibungsamt sei nicht verpflichtet, sich über die Vollmacht des
Gläubiger-Vertreters zu vergewissern. Sei er der Auffassung gewesen,
Rechtsanwalt Cahenzli habe das Betreibungsbegehren ohne Vollmacht gestellt,
hätte der Beschwerdeführer nach Empfang des Zahlungsbefehls eine
betreibungsrechtliche Beschwerde erheben müssen. Ein "Nachschieben von
Vollmachten" wäre dann übrigens zulässig gewesen (vgl. dazu Sabine Kofmel
Ehrenzeller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Hrsg. Staehelin/ Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 23 zu Art.
67).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ansicht der Vorinstanz sei
unhaltbar. Kläger im Rechtsöffnungsverfahren könne nur sein, wer als
Gläubiger eine Betreibung einleite. Es liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne
von Art. 22 SchKG vor, welcher von Amtes wegen zu beachten sei. Die
Vorbringen sind unbegründet, und es kann offen gelassen werden, ob sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügen (E. 1.4.2 hiervor). Gemäss BGE 107
III 49 ist (sogar) das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen
Stellvertreters gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen
genehmigt wird. Vorliegend ist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner zur
Wahrung von deren Interessen in der erbrechtlichen Auseinandersetzung
bevollmächtigt worden, und dazu gehört auch die Eintreibung der von den
Gerichten den Beschwerdegegnern zugesprochenen Parteientschädigungen. Lag
somit kein Nichtigkeitsgrund vor, hätte der Beschwerdeführer die Rüge nach
Erhalt des Zahlungsbefehls im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG
erheben müssen, was im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr nachgeholt
werden kann. Auf den verspätet vorgebrachten Einwand ist somit nicht
einzutreten.

4.
4.1 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe Art. 81
SchKG missachtet, denn die Forderung der Beschwerdegegner sei nicht fällig.

4.1.1 Im angefochtenen Beschluss wird dazu erwogen (E. 7b), mit Urteil des
Bezirksgerichts Surselva vom 1. März 2005 sei die vom Beschwerdeführer gegen
die Beschwerdegegner erhobene Testamentsungültigkeitsklage abgewiesen worden.
Das Kantonsgericht von Graubünden und das Bundesgericht hätten am 5.
September 2005 bzw. 26. September 2006 die vom Beschwerdeführer erhobenen
Berufungen abgewiesen. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es
sich um die Prozessentschädigungen, die den Beschwerdegegnern im erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren zugesprochen worden seien. Dass die 6-monatige
Frist gemäss Art. 26 (recte: 35) EMRK bei Einleitung der Betreibung
anscheinend noch nicht abgelaufen gewesen sei, habe nichts daran geändert,
dass die Forderung damals schon fällig gewesen sei, da die Beschwerde an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kein Rechtsmittel mit
Suspensiveffekt sei. Auch habe der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2007 um Anordnung von vorläufigen Massnahmen
im Sinne von Art. 39 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ersucht habe, nicht dazu geführt, dass die
Vollstreckbarkeit gehemmt worden sei.

4.1.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht
auseinander, sondern trägt vor, es sei fraglich, ob das Urteil des
Bundesgerichts 5C.95/2006 ein Urteil im Sinne des SchKG sei, denn es sei kein
kontradiktorisches Verfahren durchgeführt worden. Mit diesen und den weiteren
Argumenten kann nicht dargetan, dass die Vollstreckung der Forderung -
insbesondere durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung - suspendiert worden
ist. Darauf ist nicht einzutreten.

4.2 Zur Verrechnungseinrede hat die Vorinstanz bemerkt, der Beschwerdeführer
weise mit dem vorgelegten Inventar keine fällige Gegenforderung von Fr.
31'550.-- nach (E. 7c). Der Einzelrichter habe daher seine Einrede zu Recht
verworfen (E. 2.5).

Der Beschwerdeführer setzt sich auch damit nicht auseinander und legt nicht
dar, inwiefern diese tatsächliche Feststellung gestützt auf das von ihm
vorgelegte Beweismittel vor Art. 9 BV nicht Stand halten soll (E. 1.4.1
hiervor). Mit seinen Berechnungen zu den Ansprüchen der beiden Erbenstämme
auf die Barschaft kann Willkür nicht dargetan werden. Im Übrigen räumt der
Beschwerdeführer selbst ein, dass diese Zahlen noch "ungeprüft" seien und die
Erbteilung noch nicht abgeschlossen sei, womit kein "völlig eindeutiger
Urkundenbeweis" im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erbracht werden kann (vgl.
BGE 115 III 97 E. 4 S. 100). Der Verrechnungseinrede wurde somit zu Recht
nicht stattgegeben.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV,
weil das Obergericht ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe.

5.1 Im angefochtenen Beschluss wird dazu - zusammengefasst - ausgeführt,
inwiefern sich rechtlich komplexe Fragen gestellt hätten, welche ein
juristischer Laie ohne anwaltliche Vertretung und auf sich allein gestellt
nicht habe bewältigen können, sei nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen
könne aber nicht gesagt werden, dass im Sinne von § 87 ZPO/ZH zur gehörigen
Führung des Prozesses die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
erforderlich gewesen wäre. Weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, der u.a. das Recht auf
den Zugang zu einem Gericht garantiere, wozu auch das Armenrecht gehöre, noch
Art. 14 Ziff. 1 IPBPR gewährten dem Beschwerdeführer einen selbständigen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der weiter gehe als derjenige von
Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 87 ZPO/ZH (E. 7d).

Die Vorinstanz hat dazu ferner bemerkt, der Einzelrichter habe den
Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos bezeichnet.
Die Frage, ob dieser mittellos sei, habe daher nicht näher geprüft werden
müssen (E. 7g).

5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liege keine Aussichtslosigkeit vor. Er beruft sich dabei
namentlich auf die Frage der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG. Wie der E. 3.2
hiervor entnommen werden kann, hat das Obergericht klarerweise kein
Bundesrecht verletzt, indem es das Vorliegen eines nichtigen Zahlungsbefehls
verneint hat. Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz haben sich als unbegründet erwiesen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden konnte. Daraus folgt, dass die Prozessbegehren des
Beschwerdeführers vom Obergericht als aussichtslos angesehen werden konnten,
weil die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren
und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (dazu: BGE 129 I 129
E. 2.3.1). Eine Missachtung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt demnach nicht vor.

6.
6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde
von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).

6.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner, die sich nur zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung zu äussern hatten und dem antragsgemäss entsprochen
wurde, angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett