Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.576/2007
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5A_576/2007 /blb

Urteil vom 9. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Löschung einer Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007
des Aargauer Obergerichts (KBE.2006.32), das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) eine SchK-Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen
einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Feststellung der Nichtigkeit
und Aufhebung der Betreibung Nr. xxxx der Beschwerdeführerin über 2,5
Millionen Franken gegen einen erstinstanzlichen Gerichtsschreiber, Anweisung
an das Betreibungsamt B.________ zur Löschung des Betreibungseintrags)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es sei zur Beurteilung der Beschwerde betreffend
Handlungen des Betreibungsamts B.________ offensichtlich zuständig,
Beschwerdegegenstand könne nur die angeordnete Löschung der Betreibung sein,
der gegen den Betriebenen wegen seiner Mitwirkung an einem Strafurteil (gegen
den an der Beschwerdeführerin beteiligten V.________) ausgestellte
Zahlungsbefehl sei missbräuchlich und damit nichtig, die Beschwerdeführerin
prozessiere böswillig und werde daher kostenpflichtig und ausserdem mit einer
verfahrensrechtlichen Busse von Fr. 500.-- belegt (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten
Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom
22. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der
Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons
Aargau, dem Betriebenen Y.________ und dem Betreibungsamt B.________
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: