Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.575/2007
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5A_575/2007 /blb

Urteil vom 9. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
(2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Notbedarfsberechnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 17. September 2007 des
erwähnten Präsidenten.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 17. September
2007 des Kantonsgerichtspräsidenten, der (als Präsident der oberen kantonalen
SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
abweisende Beschwerdeentscheide der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die
(durch das Betreibungsamt B.________ anlässlich von Pfändungen vorgenommene)
Notbedarfsberechnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Kantonsgerichtspräsident erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit
den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Verweigerung der
vom Beschwerdeführer beantragten Festsetzung seines Existenzminimums auf Fr.
4'200.-- nach rechtskräftiger Herabsetzung seiner Wohnkosten auf Fr.
1'000.--) nicht auseinander, indem er bloss Mietkosten von Fr. 2'222.--
behaupte, obgleich gemäss den vorrichterlichen Verfügungen in den
angrenzenden Regionen zum Bezirk B.________ Einzimmerwohnungen für Fr.
1'000.-- erhältlich wären, sodann seien die Schwyzer Behörden zum Entscheid
zuständig, nachdem der Beschwerdeführer erst nach der Pfändungsankündigung in
den Kanton Zug weggezogen sei (Art. 53 SchKG), schliesslich wären allfällige
Änderungen der Verhältnisse wegen Wohnsitzwechsels mit einer Revision nach
Art. 93 Abs. 3 SchKG geltend zu machen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum
Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Verfügungen
der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten eingeht und erst recht nicht nach
den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die
Verfügung vom 17. September 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer)
des Kantons Schwyz und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: