Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.574/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_574/2007/bnm

Urteil vom 11. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher,Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer,
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürg Brühwiler,

gegen

1. F.________,
2. G.________,
3. H.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Christa Hostettler,

Gegenstand
Einstweilige Verfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 4. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (fortan:
Beschwerdeführer), sowie F.________, G.________ und H.________ (fortan:
Beschwerdegegner) sind Mitglieder der Erbengemeinschaft des am 13. Juli 2005
verstorbenen V.________. Infolge Zerstrittenheit unter den Erben konnte bis
anhin noch keine Teilung der Erbschaft stattfinden, weshalb die Erben noch
Gesamteigentümer der Grundstücke Nrn. aa, bb, cc, dd, ee, ff, gg und hh,
allesamt gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde R.________, sind.

B.
Am 16. April 2007 reichten die Beschwerdegegner beim Richteramt
Solothurn-Lebern gegen die Beschwerdeführer ein Gesuch gemäss § 255 lit. a ZPO/
SO, eventuell gemäss § 255 lit. c ZPO/SO ein. Sie verlangten dabei, es sei den
Beschwerdeführern unter Strafandrohung zu untersagen, die obgenannten
Grundstücke zu bewirtschaften, durch Dritte bewirtschaften zu lassen oder auf
andere Art und Weise zu nutzen. Nachdem der Gerichtspräsident dieses
Bewirtschaftungs- und Nutzungsverbot ohne Anhörung der Beschwerdeführer
superprovisorisch verfügt hatte, hiess er das Gesuch im Befehlsverfahren
gestützt auf § 255 lit. a ZPO/SO mit Urteil vom 5. Juni 2005 vollumfänglich
gut.

C.
Der von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Rekurs wies das
Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. September 2007 ab.

Gegen dieses obergerichtliche Urteil sind die Beschwerdeführer am 4. Oktober
2007 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangen
die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Auf die Klage (das Gesuch) der
Beschwerdegegner sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, beantragt
jedoch ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Nutzung von Grundeigentum stellt eine vermögensrechtliche Zivilsache
dar (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BGG). Das Erreichen der
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird dabei von
den Beschwerdegegnern bestritten. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der
Erbengemeinschaft könnten für maximal Fr. 10.-- pro Are verpachtet werden,
wobei die Dauer auf eine Pachtperiode beschränkt sei. Die geforderte
Streitwertgrenze werde somit aufgrund der Uneinigkeit über die Verpachtung der
Grundstücke ab November 2006 bei Weitem nicht erreicht.

Die fraglichen landwirtschaftlichen Grundstücke der Erbengemeinschaft wurden
gestützt auf eine Ausnahmebewilligung für eine abgekürzte Pachtdauer des Amtes
für Landwirtschaft des Kantons Solothurn den Pächtern für nur eine Pachtperiode
(1. Januar bis 31. Oktober 2006) verpachtet. In Anbetracht des
Ausnahmecharakters dieser Kurzpacht ist jedoch zur Bemessung des Streitwertes
von der Mindestpachtdauer von landwirtschaftlichen Grundstücken von sechs
Jahren (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die
landwirtschaftliche Pacht [LPG], SR 221.213.2) auszugehen. Bei der Annahme
eines Pachtzinses von Fr. 10.-- pro Are wird der Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- bei einer Gesamtgrösse der landwirtschaftlichen Grundstücke von 513
Aren daher knapp erreicht.

1.2 Das Befehlsverfahren gemäss § 255 lit. a ZPO/SO ist zulässig zur raschen
Durchsetzung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren
tatsächlichen Verhältnissen (vgl. dazu: Heidi Huber-Zimmermann, Die
einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, Diss. Bern
1980, S. 44 ff.; Walter Keller/Raoul Stampfli, Zivilprozessordnung des Kantons
Solothurn mit Praxis des Obergerichts, Bern 1999, S. 71). Einem solchen
Sachurteil kommt wie einem im ordentlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis
materielle Rechtskraft zu, ungeachtet des Verfahrensausgangs (vgl. dazu zur
zürcherischen ZPO, die eine praktisch gleichlautende Bestimmung kennt: Frank/
Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997, N. 2b
zu § 212 ZPO/ZH; vgl. weiter allgemein: Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la
loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.1.5 zu Art. 48 OG;
BGE 109 II 26 E. 1 S. 27). Es hat somit verfahrensabschliessenden Charakter und
demnach aufgrund dieses rein prozessualen Kriteriums (vgl. BGE 133 III 393 E. 4
S. 395 mit Hinweis) als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu gelten. Da
jedoch jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen
kann (Art. 604 Abs. 1 ZGB), ist das von der Vorinstanz verfügte
Bewirtschaftungs- und Nutzungsverbot nicht auf Dauer angelegt. Daher handelt es
sich vorliegend um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (zum
Begriff der vorsorglichen Massnahme: BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 440 für den
Eheschutz; III 589 E. 1 S. 590 für den Arrest; III 638 E. 2 S. 638 für den
Besitzesschutz), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann und überdies das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, den Beschwerdegegnern gehe ein
eigentliches Rechtsschutzinteresse ab, da die durch Drittpersonen erfolgte
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter ab dem Frühjahr 2007 im
Interesse aller Erben erfolgt sei. Der Missbrauch des von den Beschwerdegegnern
geltend gemachten Klagerechts (Art. 2 Abs. 2 ZGB) habe den Verlust ihres
Rechtschutzinteresses zur Folge, weshalb auf die Klage (das Gesuch) nicht
einzutreten sei.

Das Rechtsschutzinteresse als Eintretensvoraussetzung für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird im BGG ausdrücklich erwähnt. Zur
Beschwerde in Zivilsachen ist demnach berechtigt, wer unter anderem ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach ständiger
Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels in der Regel ein
aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer
Eintretensvoraussetzung voraus (BGE 123 II 285 E. 4 S. 286). Die
Beschwerdeführer müssen eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Dies setzt
praxisgemäss voraus, dass sie aktuelle und praktische Interessen wahrnehmen und
nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwerfen (BGE 120 Ia 258 E. 1 S. 258).
Vorliegend besteht ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der
Beurteilung des Bewirtschaftungs- und Nutzungsverbots der landwirtschaftlichen
Grundstücke, da der im angefochtenen Entscheid erwähnte Verkauf derselben (vgl.
E. 3 S. 4 unten) auch durch das dort erwähnte Schreiben des
Erbschaftsliquidators nicht belegt werden kann. Das Brachliegen der
streitgegenständlichen Grundstücke ist demnach eine blosse Folge des
gerichtlich verfügten Verbots.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV). Die vier Pächter M.________, N.________, O.________ und
P.________, die im Jahre 2006 noch über einen Pachtvertrag über die genannten -
im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft stehenden - landwirtschaftlichen
Grundstücke verfügten, hätten im Frühjahr 2007 mit deren Bewirtschaftung
begonnen. Diese hätten sie aus eigener Entscheidung und somit weder im Auftrag
noch unter Gutheissung der Beschwerdeführer aufgenommen. Die diesbezüglichen
Beweisanträge (Bestätigungsschreiben der vier Pächter, deren Anrufung als
Zeugen sowie das Bestätigungsschreiben des Erbschaftsliquidators W.________)
seien im angefochtenen Entscheid jedoch nicht berücksichtigt worden.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf
Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der
Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578 mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über
alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt
zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen
teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine
Gerichtsinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S.
109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540).

Wohl hat die Vorinstanz nicht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung
genommen (vgl. kantonaler Rekurs S. 6 f.). Der verfassungsmässige - wie auch
der zivilrechtliche - Beweisführungsanspruch bedingt nun aber Beweisanträge,
die nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entsprechen
(BGE 119 Ib 492 E. 5 b/bb S. 505; 117 Ia 262 E. 4a S. 268). Dass die
Beschwerdeführer nicht dartun, inwiefern sie die angeführten Beweisanträge
innert der vom kantonalen Recht geforderten Frist gestellt hätten, kann
vorliegend jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführer der Vorinstanz keine
Verletzung von kantonalen Verfahrensrechten vorwerfen und somit nicht von einer
Gehörsverletzung gesprochen werden kann. Dass ein kantonales Gericht sich mit
(mehreren) Beweisanträgen in keiner Weise auseinander setzt und sie einfach mit
Stillschweigen übergeht, ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör dem
Grundsatz nach nicht vereinbar (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 552; 126 II 63 nicht
veröffentlichte E. 6). Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung muss sich aus
dieser zumindest implicite ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen
Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht (BGE 128 III 4,
nicht publizierte Erwägung 3c mit Hinweisen). Diese Voraussetzung kann hier als
erfüllt betrachtet werden: Bei den angeblich eigenmächtig handelnden Pächtern
handelt es sich unter anderem um den Ehemann einer Beschwerdeführerin sowie um
zwei Schwiegersöhne einer weiteren Beschwerdeführerin. Das Obergericht durfte
demnach ohne Verletzung des Willkürverbots annehmen, die beantragten
Beweismittel vermöchten seine Überzeugung, die Beschwerdeführer hätten die
Macht gehabt, die von ihren Verwandten ausgeübte Eigenmacht einzudämmen, nicht
zu ändern. Auch durfte es die Passivlegitimation der Beschwerdeführer
stillschweigend bejahen und die Beweisanträge somit willkürfrei und ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs verwerfen (vgl. zum Ganzen die Darstellung
und die Nachweise bei Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern
1999, S. 378).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine offensichtlich falsche
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG durch die Vorinstanz.
Diese habe das Ehepaar U.________ als bisherige Pächter bezeichnet. Dabei habe
ausschliesslich der Ehegatte der Miterbin C.U.________, M.U.________, im Jahre
2006 einzelne landwirtschaftliche Grundstücke der Erbengemeinschaft gepachtet.
Da die Beschwerdeführer weder Auftrag an die Drittpächter noch ihre Zustimmung
zu deren Handeln erteilt hätten, hätte die Klage gegen die Pächter gerichtet
werden müssen.

3.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich hinsichtlich der Personen der
bisherigen Pächter als etwas ungenau. Dies kann jedoch noch nicht zur Aufhebung
desselben führen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die
Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz die Bewirtschaftung des Landes im Frühjahr
2007 nicht bestreiten. Dabei wussten die Beschwerdeführer, dass die bisherigen
Pächter diese vornahmen und billigten diese auch. Vor diesem Hintergrund war
das Gesuch denn auch gegen die Beschwerdeführer zu richten.

Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung ist die Kognition des Bundesgerichts bei
der Beschwerde in Zivilsachen eine auf Willkür beschränkte (Art. 97 Abs. 1
BGG). Da nach dem oben (E. 1.2) Ausgeführten gegen den angefochtenen Entscheid
jedoch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) geltend
gemacht werden kann, gelangen die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG nicht zur
Anwendung. Die vorliegenden Verhältnisse entsprechen demnach denjenigen bei der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), weshalb eine Berichtigung
oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage kommt, wenn die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (für die
Verfassungsbeschwerde: Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Wird dies geltend
gemacht, so ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für
den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese
verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (BGE 133 III
393 E. 7.1 S. 398; III 585 E. 4.1 S. 588). Die von den Beschwerdeführern
vorgebrachte Sachverhaltsrüge genügt diesem qualifizierten Rügeprinzip nicht.
Ihre diesbezüglichen Vorbringen, wonach sie allenfalls Kenntnis hatten von der
Bewirtschaftung des Landes, jedoch nie ihre Zustimmung dazu erteilten, erweisen
sich als rein appellatorisch.

3.3 Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern weiter erhobene Rüge der
willkürlichen Anwendung von § 255 lit. a ZPO/SO. Deren blosse Behauptung, eine
diesbezügliche Klage setze unbestrittene oder sofort feststellbare tatsächliche
Verhältnisse voraus, welche im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben seien,
vermag dem Rügeprinz ebenfalls nicht Genüge zu tun.

4.
Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, die Vorinstanz habe Art. 653
Abs. 2 ZGB zu Unrecht angewandt, womit sie in Willkür verfallen sei. Sie hätten
einen Erbenvertreter nur deswegen beantragt, damit dieser über die Verpachtung
entscheide, und nicht um die fraglichen Grundstücke wiederum an die bisherigen
Pächter verpachten zu können.

Diese Vorbringen der Beschwerdeführer zum Erbenvertreter gehen allesamt an der
Sache vorbei und lassen die Anwendung von Art. 653 Abs. 2 ZGB nicht als
verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Teil der
Erbengemeinschaft es duldete, dass Dritte, bzw. Nichterben, ohne Zustimmung der
anderen Erben Güter der Erbmasse bewirtschafteten. Der diesbezügliche
Willkürvorwurf der Beschwerdeführer scheitert auch hier an der Rügepflicht
(vgl. oben E. 1.2). Ferner ist der Verweis auf Akten des kantonalen Verfahrens
unbeachtlich, hat doch die Begründung der Beschwerde in der Eingabe selbst
enthalten zu sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 116 II 92
E. 2 S. 93 mit Hinweis). Nicht einzutreten ist daher auf die vorliegende
Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführer auf die Akten des kantonalen
Verfahrens um Einsetzung eines Erbenvertreters verweisen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden
die Beschwerdeführer solidarisch kosten- (Art. 66 Abs.1 und 5 BGG) und
entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs.
5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen