Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.573/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_573/2007/bnm

Urteil vom 6. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________ (Ehefrau), Deutschland,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner.

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II.
Zivilkammer, vom 31. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführerin), deutsche Staatsbürgerin, und Y.________
(Beschwerdegegner), schweizerisch-deutscher Doppelbürger, ehelichten sich
1995. Sie sind die Eltern einer gemeinsamen, am 3. Oktober 1995 geborenen
Tochter. Die Parteien zogen 2003 in die Gemeinde A.________. Sie trennten
sich im März 2004. Heute wohnt die Beschwerdeführerin in Deutschland, während
der Beschwerdegegner mit der Tochter in der Schweiz verblieben ist.

B.
B.aIm Juni 2006 klagte der Beschwerdegegner an seinem schweizerischen
Wohnsitz auf Scheidung der Ehe. Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 erklärte
sich das Kreisgericht Rheintal für die Behandlung der Klage zuständig und
schweizerisches Recht für anwendbar. Es schied die Ehe der Parteien, stellte
deren gemeinsames Kind unter die alleinige elterliche Sorge des
Beschwerdegegners und berechtigte die Beschwerdeführerin, mit dem Kind an
einem Tag pro Monat begleiteten Kontakt zu halten. Die Beschwerdeführerin
wurde von jeglicher Unterhaltspflicht entbunden. Im Übrigen erklärte das
Gericht die Ehegatten in güterrechtlicher und in vorsorgerechtlicher Hinsicht
als auseinandergesetzt und sprach der Beschwerdeführerin keinen nachehelichen
Unterhalt zu, stellte aber fest, dass ihr gebührender Lebensbedarf nicht
gedeckt sei.

B.b Mit Entscheid vom 31. August 2007 wies das Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Auch das Kantonsgericht
ging - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - von der
schweizerischen Zuständigkeit aus und wandte schweizerisches Recht an.

C.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht; sie
beantragt sinngemäss, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die
Scheidungsklage abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie
um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin hat ihre ursprüngliche
Eingabe durch weitere Schreiben und Beilagen ergänzt. Es ist keine
Vernehmlassung eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid über
eine Scheidungsklage. Es liegt damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs.
1 BGG vor, welche nicht dem Streitwerterfordernis unterliegt (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG), zumal auch der Scheidungspunkt angefochten ist (vgl. dazu:
Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2 und Urteil 5D_60/2007 vom 9.
August 2007, E. 1.2). Die Beschwerde ist demnach grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von schweizerischem
Recht gerügt werden (Art. 95 BGG). Zulässig ist aber auch die Rüge,
ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische
internationale Privatrecht vorschreibt (Art. 96 lit. a BGG). Das
Bundesgericht überprüft die behauptete Verletzung des Rechts mit freier
Kognition, währenddem es seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die für den
Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen offensichtlich unrichtig,
d.h. willkürlich (Art. 9 BV) sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer
anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

2.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(Botschaft, a.a.O., 4.1.2.4, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen
allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen
hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen
haben soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen
und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der
Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 BV). Wird ein Novum vorgetragen,
ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung erfüllt
ist (BGE 133 III 393 E. 3).

2.3 Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin am 20. September 2007,
in Deutschland zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist infolge des
Wochenendes vom 20./21. Oktober 2007 am Montag 22. Oktober 2007 abgelaufen
ist. Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober sowie vom 5.
November 2007 samt Beilagen sind damit verspätet und nicht zu beachten.

3.
Die Beschwerdeführerin erachtet wie schon vor den kantonalen Instanzen ein
deutsches Gericht für die Behandlung der Scheidungsklage des
Beschwerdegegners als zuständig und vertritt im Weiteren die Auffassung, dass
auf die Scheidung aufgrund der gemeinsamen deutschen Staatsbürgerschaft der
Parteien deutsches Recht anzuwenden sei.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist ausschliesslich deutsche Staatsangehörige und
weist überdies einen Wohnsitz in Deutschland aus, während es sich beim
Beschwerdegegner um einen schweizerisch-deutschen Doppelbürger mit Wohnsitz
in der Schweiz handelt. Der vorliegende Fall weist somit einen
internationalen Bezug auf. Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz
besteht kein Staatsvertrag, der sich mit der Frage des auf die Scheidung
anwendbaren Rechtes befasst. Die Zuständigkeit sowie das in der Sache
anwendbare Recht beurteilt sich folglich nach dem Bundesgesetz vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (SR 291; IPRG; Art. 1
IPRG).

3.2 Der Beschwerdegegner als klagende Partei ist Schweizer Bürger. Damit ist
die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts zur Behandlung
seiner Klage ohne weiteres gegeben (Art. 59 lit. b IPRG). Daran ändert -
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nichts, dass der
Beschwerdegegner neben der schweizerischen auch die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzt. Das Kantonsgericht ist damit aufgrund des
anwendbaren schweizerischen internationalen Privatrechts zu Recht von der
Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts ausgegangen.

3.3 Nach dem Grundsatz von Art. 61 Abs. 1 IPRG untersteht die Scheidung dem
schweizerischen Recht. Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 IPRG.
Danach ist deutsches Recht anzuwenden, wenn beide Parteien eine gemeinsame
Staatsangehörigkeit besitzen und nur eine von ihnen Wohnsitz in der Schweiz
hat. Dass nur der Beschwerdegegner über einen schweizerischen Wohnsitz
verfügt, ist unbestritten. Ob indes die kumulativ vorausgesetzte gemeinsame
deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist, wie die Beschwerdeführerin
behauptet, bedarf näherer Prüfung:
3.4 Besitzt eine Person - wie hier der Beschwerdegegner - mehrere
Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit das IPRG nichts anderes vorsieht, für
die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat
massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Art. 23 Abs. 2
IPRG). Das in der Sache anwendbare Recht wird somit nach dem Prinzip der
effektiven Staatsangehörigkeit ermittelt, wobei die Effektivität aufgrund der
gesamten Umstände der einzelnen Person bestimmt werden muss. Massgebend ist
dabei namentlich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt einer Person an
einem bestimmten Ort. Auch kulturelle Bindungen oder eine politische
Tätigkeit einer Person stellen Indizien für eine effektive
Staatsangehörigkeit dar. Der Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit
gilt auch für jene Bestimmungen des IPRG, welche - wie Art. 61 Abs. 2 IPRG -
auf das gemeinsame Heimatrecht verschiedener Personen verweisen. In diesen
Fällen kann von einem gemeinsamen Heimatrecht nur dann gesprochen werden,
wenn jeder Beteiligte mit demselben Recht am engsten verbunden ist
(Urteil 5C.86/2004 vom 18. August 2004, E. 3.1, in: Fampra.ch 2005, S. 131;
BGE 118 II 79 ff. Westenberg, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,
N. 5-7 zu Art. 23 IPRG mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre).

3.5 Wie sich bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, zog der
Beschwerdegegner am 1. Dezember 2003 in die Gemeinde A.________ und hatte
danach ununterbrochen seinen Wohnsitz in dieser Gemeinde. Heute wohnt er
zusammen mit seiner Tochter in B.________. Damit aber hat der
Beschwerdegegner einen engeren Bezug zum schweizerischen Recht als zum
deutschen. Sind somit nicht beide Parteien mit ein und demselben Heimatrecht
am engsten verbunden, kann auch nicht von einem gemeinsamen Heimatrecht im
Sinn von Art. 61 Abs. 2 IPRG ausgegangen werden. Damit bleibt es dem
Grundsatz entsprechend bei der Anwendung schweizerischen Rechts in der Sache
(Art. 61 Abs. 1 IPRG).

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zuständigkeit des schweizerischen
Gerichts und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts gesetzeskonform bejaht
worden ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

4.
Eine weitere Rechtsverletzung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die
Scheidung trotz ihrer gesundheitlich bedingten Abwesenheit ausgesprochen
worden sei.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe vor dem Kantonsgericht
erfolglos um Durchführung einer Verhandlung ersucht, womit denn auch die
Weigerung des Kantonsgerichts, eine Verhandlung durchzuführen, nicht erstellt
ist. Soweit ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin (ohne Beilage eines
ärztlichen Zeugnisses) aus gesundheitlichen Gründen von einer Teilnahme am
Verfahren entschuldigt und insbesondere nie eine Verschiebung der Verhandlung
verlangt. Von einer Verletzung des Rechts auf eine Verhandlung (Art. 6 Ziff.
1 EMRK) kann keine Rede sein.

5.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihr stehe nach deutschem Recht
das gemeinsame Sorgerecht zu. Der angefochtene Entscheid verletze Grund- und
Menschenrechte.

5.1 Die Nebenfolgen der Ehescheidung unterstehen dem auf die Scheidung
anzuwendenden Recht, wobei die Bestimmungen über die Wirkungen des
Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83 IPRG) und den Minderjährigenschutz (Art.
85 IPRG) vorbehalten bleiben (Art. 63 Abs. 2 IPRG). Nach Art. 1 des
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und
das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (SR
0.211.231.01; MSA) sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in
dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig,
Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu
treffen. Die nach Art. 1 zuständigen Behörden treffen die in ihrem
innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen (Art. 4 MSA). Zu den
Massnahmen dieses Abkommens zählt auch die Regelung der elterlichen Sorge
(BGE 126 III 298 E. 2 a/bb S. 302 mit Hinweisen).

5.2 Da das Kind seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und nach der
Schlussfolgerung der kantonalen Instanzen hier seinen Wohnsitz hat, war
aufgrund des anwendbaren Übereinkommens das schweizerische Gericht für die
Frage der elterlichen Sorge zuständig und beurteilte sich die elterliche
Sorge nach schweizerischem Recht. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Kantonsgericht bei der Zuteilung der elterlichen Sorge an den
Beschwerdegegner die Bestimmungen über das internationale Privatrecht
verletzt haben könnte. Nach dem anwendbaren Recht kann den Eltern bei ihrer
Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge nur belassen werden, wenn sie sich
in den wesentlichen Punkten einig und in einem Mindestmass zur Kooperation
fähig sind (Art. 133 Abs. 3 ZGB), welche Voraussetzungen das Kantonsgericht
im vorliegenden Fall für nicht erfüllt hält. Die Beschwerdeführerin bringt
gegen diese Feststellung tatsächlicher Natur nichts vor. Mit ihren weiteren
Ausführungen zu diesem Punkt setzt sich die Beschwerdeführerin nicht den
Begründungsanforderungen entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander. Das gilt ebenso für die Ausführungen auf S. 4 der Beschwerde (zu
II. 3.). Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, da der letzte gemeinsame
Wohnsitz in Deutschland gewesen sei, habe die güterrechtliche
Auseinandersetzung nach deutschem Recht durchgeführt werden müssen.

Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Parteien ihren letzten
gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Die Beschwerdeführerin begründet
ihre gegenteilige Auffassung nicht näher. Da die Parteien im Weiteren auch
keine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen haben, richtet
sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht (Art.
54 Abs. 1 lit. b IPRG), wie das Kantonsgericht zu Recht erkannt hat.

7.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich im Zusammenhang mit dem
Vorsorgeausgleich behauptet, die Auszahlung des Vorsorgeguthabens an ihren
Ehemann sei ohne ihre Zustimmung erfolgt, verhält es sich wie folgt: Das
Kantonsgericht stellte fest, die Auszahlung des Guthabens an den Ehemann habe
die Zustimmung der Beschwerdeführerin vorausgesetzt (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR. 831.42; FZG])
und geht demnach stillschweigend davon aus, dass diese Zustimmung vorgelegen
hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie die fehlende Zustimmung
bereits im kantonalen Verfahren den Regeln des einschlägigen Prozessrechts
entsprechend behauptet hat. Das Vorbringen gilt damit als neu, wobei die
Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid
Anlass zu diesem neuen Vorbringen geboten hat (BGE 133 III 393 E. 3). Darauf
ist nicht einzutreten (Art. 99 BGG).

8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Unter den gegebenen Voraussetzungen (Wohnsitz der Beschwerdeführerin in
Deutschland; prekäre finanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin) ist auf
die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Entschädigung ist nicht geschuldet, da der Beschwerdegegner nicht zur
Vernehmlassung eingeladen worden ist.

9.
Mit der Kostenregelung (E. 8) wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
der Beschwerdeführerin gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden