Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.569/2007
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5A_569/2007 /bnm

Urteil vom 25. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

X.________ SA,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug, Fischmarkt 1,
Postfach, 6301 Zug.

Konkursandrohung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 21. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt Zug stellte in der gegen die X.________ SA eingeleiteten
Betreibung Nr. 1 (Gläubigerin: Y.________ SA) am 5. September 2007 die
Konkursandrohung zu. Hiergegen erhob die X.________ SA Beschwerde, welche das
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 21. September 2007 abwies, soweit
darauf eingetreten wurde.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Oktober 2007 beantragt die X.________ AG
dem Bundesgericht, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde und die
Konkursandrohung seien aufzuheben.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art.
19 SchKG). Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 Abs. 1 BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden
über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG - wie
hier die Konkursandrohung - sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE
133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich
zulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG).

2.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der
Betreibung ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl zugrunde liege, die
Betreibungsforderung nicht durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden
sei und die Beschwerdeführerin der Konkursbetreibung unterliege. Das
Betreibungsamt habe nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der
Beschwerdeführerin zu Recht den Konkurs angedroht.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt
habe Art. 41 SchKG bzw. die Regeln über die Betreibung auf Pfandverwertung
übergangen; die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses sei
"unverhältnismässig". Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Aus den - für
das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil geht kein Anhaltspunkt
hervor, dass die Betreibung für eine durch ein Pfand gesicherte Forderung
eingeleitet worden ist (vgl. Art. 151 SchKG). Die Beschwerdeführerin stellt
sodann zu Recht nicht in Frage, dass sie - als Aktiengesellschaft - der
Konkursbetreibung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) unterliegt. Sie legt
nicht dar, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde Recht verletzt habe, wenn
diese erwogen hat, dem Betreibungsamt stehe kein Ermessen über die Art der
Fortsetzung der Betreibung zu, sondern es habe gestützt auf den
rechtskräftigen Zahlungsbefehl gemäss Art. 159 SchKG zu Recht den Konkurs
angedroht. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht
(Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.2 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 43 SchKG ist unbehelflich.
Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass es sich bei der von der
Gläubigerin in Betreibung gesetzten Forderung um eine der in dieser
Bestimmung genannten Ausnahmen von der Konkursbetreibung gehe, zumal die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben offenbar für den Kaufpreis einer
gelieferten Maschine betrieben wird. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt,
die Firma X.________ SA werde den von der Gläubigerin geforderten Betrag
bezahlen, und sie auf die Botschaft zur Revision des SchKG betreffend die
Weiterziehung des Konkursdekretes (Art. 174 Ziff. 2 Ziff. 2 SchKG) sowie auf
Literatur betreffend die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art.
190 SchKG) hinweist, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Sie übergeht,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeentscheides die Konkursandrohung
ist. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die
kantonale Aufsichtsbehörde zur Unrecht festgehalten habe, dass im Fall, in
dem ihr Vermögen einer strafrechtlichen Beschlagnahme gemäss Art. 44 SchKG
unterliege, dies der Konkursandrohung nicht entgegenstehe. Auf die insgesamt
nicht genügend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art.
42 Abs. 2 BGG).

4.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unzulässig  und kann
darauf nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt
worden ist und der Gläubigerin als Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden
sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: