Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.567/2007
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5A_567/2007 /blb

Urteil vom 11. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Poststrasse 3, 4410 Liestal.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Präsidialurteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 18. September 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Präsidialurteil vom 18. September 2007 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (nach
unabgesprochener Entfernung aus der Klinik im Rahmen eines freiwilligen
Aufenthalts) am 31. August 2007 (in Anwendung von Art. 397a ZGB) für
längstens 10 Wochen angeordnete Einweisung in die Klinik K.________
abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft - auf Grund ärztlicher Berichte und
nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung - erwog, der an einer
bipolaren affektiven Störung (mit gegenwärtig manischem Zustandsbild und
paranoid-psychotischen Symptomen) und damit an einer Geisteskrankheit
(ICD-10: F31.2) leidende, als Folge eines Angriffs auf eine ihm bekannte
Person mit Pfefferspray eingewiesene Beschwerdeführer habe keine genügende
Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei
sofortiger Entlassung die für seine Genesung notwendigen Medikamente nicht
mehr einnehmen und sich selbst sowie andere gefährden würde (Gefahr weiterer
Aggressionen unter dem Einfluss von Verfolgungsideen),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist,
soweit der Beschwerdeführer die Einweisungsverfügung des Kantonalen
Vormundschaftsamtes mitanficht,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden
Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit
willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92
Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung
(Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Kantonsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat, zumal auch kein Anlass besteht, den Sachverhalt von Amtes
wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die
gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers
in die Klinik K.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung sichergestellt werden kann, wie das
unabgesprochene Verlassen der Klinik durch den Beschwerdeführer anlässlich
seines vorausgegangenen freiwilligen Aufenthalts zeigt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass schliesslich das Bundesgericht nicht zur Behandlung von Strafanzeigen
zuständig ist,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: