Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.563/2007
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5A_563/2007 /blb

Urteil vom 6. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 4. Oktober
2007 sowie nach sein Sistierungsgesuch abweisender Verfügung vom 30. Oktober
2007) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. November 2007
unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den
(ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 21. November 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: