Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.562/2007
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5A_562/2007/bnm

Urteil vom 3. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),
Postfach, 8023 Zürich.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. September
2007 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der X.________ AG in Liq.
bzw. des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des
Konkursrichters des Bezirks Zürich (Nichteintreten auf ein Gesuch um Revision
des über die X.________ AG am 30. März 1995 eröffneten Konkurses) abgewiesen
und den Nichteintretensentscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2007 (überbracht
am 30. Juli 2007) sei nach Ablauf der (mit der Kenntnis des als
Revisionsgrund angerufenen Entscheids des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshofs vom 5. November 2002 am 4. Februar 2003 in Gang
gesetzten) Verwirkungsfrist von 90 Tagen gemäss § 295 Abs. 1 ZPO/ZH
eingereicht worden und daher verspätet, im Übrigen wäre gar kein
Revisionsgrund ersichtlich, sei doch der vom Beschwerdeführer beigelegte
Entscheid vom 5. November 2002 (Nr. 41202/98) in einem anderen Zusammenhang
(übermässige Dauer eines Enteignungsverfahrens) ergangen und ohne Einfluss
auf die Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten
Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom
6. September 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die (unter Hinweis auf ein Ablehnungsbegehren in
einem Strafverfahren) beanstandete Mitwirkung einer Oberrichterin gilt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem sinngemässen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs.
1 BGG) und der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66
Abs. 1 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren (ohne
Parteiverhandlung) zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig
ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:                               Der
Gerichtsschreiber: