Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.560/2007
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5A_560/2007/bnm

Urteil vom 7. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Jan Marsman,

gegen

1.Y.________, Belgien,
2.Z.________, Belgien,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Advokat Dr. Thomas Burckhardt,

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, vom 31. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 14. Oktober 2004 wurde der X.________ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) die Klageschrift von Y.________ (nachfolgend:
Beschwerdegegner 1) und Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sowie
die Vorladung zur Gerichtsverhandlung vom 12. November 2004 am Handelsgericht
Gent (Belgien) ausgehändigt.
Mit Versäumnisurteil des Handelsgerichtes Gent vom 12. November 2004 wurde
die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschwerdegegnern EUR 91'720.06
nebst Zinsen sowie EUR 409.77 Vorladungskosten und EUR 349.53
Prozesskostenvergütung zu bezahlen. Dieses Urteil wurde der
Beschwerdeführerin am 22. August 2005 samt deutscher Übersetzung zugestellt.

A.b Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Dezember 2004 beim Appellationshof
Gent Berufung gegen das Urteil vom 12. November 2004, welche mit Urteil vom
4. Januar 2006 als unzulässig erklärt wurde. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschwerdegegnern EUR 475.96
Prozesskostenvergütung zu bezahlen. Dieses Urteil erhielt die
Beschwerdeführerin am 10. Februar 2006 ausgehändigt.

B.
B.aMit Eingabe vom 9. März 2007 beantragten die Beschwerdegegner beim
Kantonsgerichtspräsidium Zug die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der
Urteile des Handelsgerichts Gent vom 12. November 2004 und des
Appellationshofs Gent vom 4. Januar 2006. Sie ersuchten ferner um definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ für
den Betrag von CHF 146'036.99 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2004 und
für CHF 1'966.77 Verfahrenskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin.
Der Rechtsöffnungsrichter beim Kantonsgerichtspräsidium Zug erteilte am 16.
Mai 2007 die definitive Rechtsöffnung in der genannten Betreibung für CHF
146'036.68 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2004 sowie für CHF 1'966.77.
Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 410.-- wurden von den
Beschwerdegegnern bezahlt, welche für berechtigt erklärt wurden, diese von
der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Letztere wurde zudem verpflichtet,
die Beschwerdegegner mit CHF 2'500.-- für ihre prozessualen Umtriebe zu
entschädigen.

B.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2007
Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, im
Wesentlichen mit dem Antrag, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Mai
2007 aufzuheben. Mit Urteil vom 31. August 2007 wurde die Beschwerde
abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 25. September 2007 hat die Beschwerdeführerin die Sache an
das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragt in der Hauptsache die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil sie nicht rechtzeitig zu den
Gerichtsverhandlungen vor dem Handelsgericht und dem Appellationshof Gent
vorgeladen worden sei. Damit sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden.
Mit Verfügung der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 5. Oktober 2007 wurde
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen; der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim
vorliegenden Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um
einen solchen Entscheid.

1.3 Der für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorausgesetzte Streitwert von
mindestens CHF 30'000 wird bei weitem überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), so dass auf die Beschwerde in Zivilsachen, mit welcher ein Endentscheid
nach Art. 90 BGG angefochten wird, grundsätzlich einzutreten ist.

1.4 Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und
Völkerrecht (Art. 95 BGG) wie auch im Rahmen von Art. 96 BGG von
ausländischem Recht gerügt werden, es sei denn beim angefochtenen Entscheid
handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme, wogegen nur die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 98 BGG). Nach der
Rechtsprechung ist der Entscheid über die definitive oder provisorische
Rechtsöffnung keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Damit
sind die Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht prüft frei,
ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind. Demgegenüber kann die
Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 399 E. 1.5). Soweit die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, ist diese entsprechend
den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(Art. 42 Abs. 2 BGG) zu begründen (BGE 133 III 584 E. 4.1).

2.
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die folgenden Einwände der
Beschwerdeführerin:
2.1 Gemäss Art. 29 LugÜ (SR 0.275.11) darf der ausländische Entscheid in der
Sache selbst nicht überprüft werden. Damit kann auf den Antrag Ziff. 3 der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden, da sie damit eine Neubeurteilung
der Urteile des Handelsgerichtes und des Appellationshofes in Gent verlangt.
Das Gleiche gilt auch für die Vorbringen zu den Vereinbarungen im Kaufvertrag
vom 23. September 2003 sowie zu den behaupteten Mängeln am Schiffsmotor.

2.2 Unzulässig ist auch der Antrag Ziff. 4, die beiden belgischen Urteile
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 EMRK wegen Nichtigkeit abzuweisen
bzw. neu zu beurteilen. Den Rügen kommt keine selbständige Bedeutung zu,
werden sie doch im Zusammenhang mit der Frage der verspäteten Vorladung
erhoben, wozu in der E. 3 Stellung genommen wird. Der in diesem Zusammenhang
vorgebrachte Vorwurf der Verletzung von Art. 9 BV ist mangels hinreichender
Begründung nicht zu hören (dazu: BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Im Weiteren
zielt auch Ziff. 4 der Anträge auf Neubeurteilung der belgischen Urteile, was
wie ausgeführt nach Art. 29 LugÜ nicht möglich ist.

2.3 Das Obergericht hat sich mit der ersten Vorladung des Handelsgerichtes
Gent vom 25. Juni 2004 nicht befasst, welche zwei Monate zu spät bei der
Beschwerdeführerin eingetroffen sein soll. Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, diesen Vorwurf bereits im kantonalen Verfahren erhoben zu haben, und sie
rügt insbesondere keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Auch darauf kann
nicht eingetreten werden.

3.
In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorladung des
Handelsgerichtes Gent für den 12. November 2004 sei ihr nicht rechtzeitig
zugestellt worden.

3.1 Die Vorinstanz hat dazu - zusammengefasst - ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe vorgetragen, gemäss Art. 707 in Verbindung mit Art.
709 und Art. 55 der belgischen Zivilprozessordnung (ZPO-BG) betrage die Frist
zwischen Vorladung und Verhandlung grundsätzlich 38 Tage. Vorliegend sei die
Vorladung für den 12. November 2004 erst am 14. Oktober eingetroffen. Die
belgischen Behörden hätten deshalb ein weiteres Mal die eigene, gesetzlich
vorgeschriebene Frist von 38 Tagen nicht eingehalten. Nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben müsse eine Schweizer Gesellschaft darauf vertrauen können,
dass eine belgische Behörde zumindest ihre eigenen Vorschriften einhalte und
eine vorgeschriebene Frist von 38 Tagen auch tatsächlich respektiere.
Das Obergericht fährt fort, zunächst sei festzuhalten, dass sich die Berufung
auf Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 18 OR sowie Art. 1.7 der Unidroit Principles of
International Commercial Contracts als unbehelflich erweise. Es handle sich
dabei um Normen des materiellen Privatrechts, welche im Verhältnis zwischen
Privaten Geltung beanspruchten, sich jedoch nicht an den Staat richteten. Der
eigentliche grundrechtliche Anspruch des Einzelnen auf staatliches Handeln
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei in Art. 9 BV enthalten. Das in
Art. 27 Nr. 2 LugÜ enthaltene Erfordernis der Rechtzeitigkeit bezwecke, dass
dem Beklagten ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehe, um seine
Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung einer Säumnisentscheidung
erforderlichen Schritte einzuleiten. Ohne auf die einzelnen Teilgehalte des
Grundsatzes von Treu und Glauben einzugehen, sei die Beschwerdeführerin
nochmals daran zu erinnern, dass bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit nach
Art. 27 Nr. 2 LugÜ nicht ausschlaggebend sei, ob der Erstrichter sein
Prozessrecht, vorliegend also die belgische Zivilprozessordnung beachtet
habe. Ob die Voraussetzungen von Art. 707 in Verbindung mit Art. 709 und
Art. 55 ZPO-BG erfüllt seien, sei demnach nicht von Relevanz, sondern es sei
unabhängig davon zu prüfen, ob das Verfahren einleitende Schriftstück so
rechtzeitig zugestellt worden sei, dass der Beklagte sich habe verteidigen
können (Art. 27 Nr. 2 LugÜ). Diese Prüfung sei anhand der Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen. Bestimme man die Vorladungsfrist ab Zugang der
Vorladung, ergebe sich ein Zeitraum von 28 Tagen bis zur Verhandlung. Der
daraus gezogene Schluss des Kantonsgerichts, dass dies einen genügend langen
Zeitraum darstelle, um die Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung
einer Säumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten, finde seine
Stütze in Lehre und Rechtsprechung (vgl. Jan Kropholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Frankfurt am Main 2005, N 24 f. zu Art. 34
EuGVO [Art. 27 LugÜ] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des rechtlichen Gehörs sei damit
nicht zu erkennen; die Argumentation der Beschwerdeführerin stosse mithin ins
Leere.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, in 14 Tagen könne kein Rechtsvertreter im
Ausland gesucht und entsprechend instruiert werden, sei zurückzuweisen. Wie
vorstehend bereits festgestellt worden sei, habe der Zeitraum zwischen
Empfang der Vorladung und dem Verhandlungstermin tatsächlich 28 und nicht 14
Tage betragen. In dieser Zeitspanne sei es ohne weiteres möglich gewesen, die
zur Vermeidung eines Säumnisentscheids erforderlichen Schritte einzuleiten,
insbesondere auch einen Rechtsvertreter zu bestellen und zu instruieren.

3.2 Insoweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung zur
Gerichtssprache kritisiert, so kann darauf mangels hinreichender Begründung
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden. Die
Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, prozessuale Fragen, wozu auch
die Regelungen bezüglich Gerichtssprache gehörten, seien nach dem Recht des
Staates zu beurteilen, in dem der Prozess geführt werde. Schreibe nun das
belgische Gesetz über den Gebrauch der Sprachen in Gerichtssachen vom 15.
Juni 1935 die Abfassung von Gerichtseingaben in bestimmten Sprachen vor,
stelle dies deshalb keine Veletzung der Rechte der Beschwerdeführerin dar.
Inwiefern die Vorinstanz ausländisches Recht unrichtig angewendet haben soll,
wird nicht dargelegt.

3.3
3.3.1 Die Behauptung, das Gesuch um Verschiebung der Gerichtsverhandlung sei
aufgrund von Unzulänglichkeiten der belgischen Post nicht zum Handelsgericht
Gent gelangt, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, sie habe
den Einwand bereits vor der Vorinstanz erhoben und er sei zu Unrecht nicht
behandelt worden. Dieses Vorbringen kann nicht entgegengenommen werden.

3.3.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe gegen Art. 9 BV
verstossen, indem sie nicht auf die nach belgischem Recht massgebende Frist
von 38 Tagen abgestellt habe, sondern die vom Handelsgericht angesetzte
28-tägige Frist als angemessen beurteilt habe. Damit sei der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt worden.

Der Vorwurf ist unbegründet, denn die Rechtzeitigkeit der Zustellung ist nach
dem Recht des Vollstreckungsstaates zu beurteilen, wobei dem Richter dabei
ein grosses Ermessen zusteht (Gerhard Walter, Internationales
Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2007, S. 460 mit Hinweis auf
die Rechtsprechung in Deutschland). So wurde vom deutschen Bundesgerichtshof
ein Zeitraum von drei Wochen im deutsch-belgischen Verhältnis als genügend
angesehen, wogegen gemäss dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm eine
Frist von 12 Tagen im deutsch-österreichischen Verhältnis als zu knapp
befunden wurde. Die Beschwerdeführerin trägt weiter namentlich vor, sie hätte
am angesetzten Gerichtstermin nicht teilnehmen können, weil an diesem Tag ein
volkswirtschaftlich wichtiges Hotelprojekt im Kanton Nidwalden habe
präsentiert werden müssen und dieses Treffen auf keinen Fall habe verschoben
werden können. Sie beruft sich dabei auf das Verschiebungsgesuch vom 25.
Oktober 2004 zu Handen des Handelsgerichts Gent (Beschwerdebeilage 5). Das
Obergericht hat sich damit nicht befasst. In der Beschwerdeschrift vom 28.
Mai 2007 hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt (S. 4 Abs. 3),
ob nach Lehre und Rechtsprechung ein genügend langer Zeitraum zur Verfügung
gestanden habe, stehe hier nicht zur Diskussion, sondern einzig und allein
der nicht verschiebbare Verhandlungstermin. Ein Grund für die Verschiebung
wurde nicht angegeben und das Verschiebungsgesuch vom 25. Oktober 2004 wurde
nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz keine Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV vor, weil sie sich mit diesem Argument nicht
auseinandergesetzt habe. In der Beschwerdeschrift wird auch nicht dargetan,
dass der Einwand nach kantonalem Prozessrecht formgerecht erhoben wurde
(dazu: BGE 124 I 241 E. 2 mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und
Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die
erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln
erfüllt sein soll (dazu: BGE 133 III 393 E. 3). Die Beschwerdeführerin
äussert sich dazu nicht. Es ist offensichtlich, dass sie schon im kantonalen
Verfahren das Verschiebungsgesuch vom 25. Oktober 2004 hätte zum Beweis
verstellen können. Das vor Bundesgericht ins Recht gelegte Schriftstück gilt
daher als neu und ist unbeachtlich.

3.3.3 Der Ermessensentscheid des Obergerichts, Art. 27 Nr. 2 LugÜ sei nicht
verletzt worden, ist demnach nicht zu beanstanden (zu den Voraussetzungen
einer Ermessensüberschreitung und zur Kognition des Bundesgerichts: BGE 131
III 12 E. 4.2; 125 II 86 E. 6 S. 98; je mit Hinweisen); und eine Verletzung
von Völkerrecht liegt nicht vor.

4.
4.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe gegenüber dem
Beschwerdegegner am 19. Juni 2004 Schadenersatz im Betrage von EUR 458'000.--
nebst Zins wegen Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten verlangt. Die
Vorinstanz habe verkannt, dass (sinngemäss) mit der Abtretung der Forderung
das Recht auf Inkasso gegenüber dem Beschwerdegegner nicht aufgehoben worden
sei.

4.2 Im angefochtenen Urteil wurde dazu erwogen, was den Antrag Ziff. 4 (vor
Bundesgericht Ziff. 5) der Beschwerdeführerin (Gegenforderung in der Höhe von
EUR 458'000.--) betreffe, könne darauf ebenfalls nicht eingetreten werden.
Wie bereits das Kantonsgericht einlässlich dargelegt habe, könne ein solcher
Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht mit Widerklage geltend gemacht
werden. Dasselbe gelte im Übrigen für den Antrag Ziff. 6 (vor Bundesgericht
Ziff. 7; Verurteilung des Beschwerdegegners zur Übernahme des Schadens
infolge der ungerechtfertigten Forderung). Hinzu komme im Falle des Antrags
Ziff. 4 (vor Bundesgericht Ziff. 5), dass die Forderung gemäss eigener
Darstellung der Beschwerdeführerin der S.________ AG abgetreten worden sei
und ihr somit gar nicht zustehe. Weiter sei festzuhalten, dass eine
Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB selbstverständlich nur
im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgen könne. Auch auf den Antrag Ziff. 5
(vor Bundesgericht Ziff. 6) könne demnach nicht eingetreten werden.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem Argument der Vorinstanz, ein
Schadenersatz könne im vorliegenden Verfahren nicht mit Widerklage geltend
gemacht werden, überhaupt nicht auseinander. Mit Bezug auf den bezifferten
Schadenersatzanspruch hat die Vorinstanz eine Doppelbegründung angeführt. Da
sich die Beschwerdeführerin nur zur Abtretungsfrage, nicht jedoch zur
Unzulässigkeit der Erhebung einer Widerklage äussert, kann auf den Vorwurf
insgesamt nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BG; BGE 133 IV 119). Da
die Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet, inwiefern die
Nichteintretensentscheide betreffend den Antrag Ziff. 6 (vor Bundesgericht
Ziff. 7) und Ziff. 5 (vor Bundesgericht Ziff. 6) bundesrechtswidrig sein
sollen, können sie auch im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen
somit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett