Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.554/2007
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5A_554/2007

Urteil vom 26. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert P.J. Krall,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weinmann.

Arresteinsprache, Legitimation der Drittschuldnerin,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 28. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Auf Ersuchen der Y.________ GmbH arrestierte das Bezirksgericht Arlesheim mit
Arrestbefehl vom 4. Mai 2007 für eine sich auf einen Vollstreckungsbescheid
des Amtsgerichts Stuttgart stützende Forderung von Fr. 2'467.84 nebst Zins
das Lohnguthaben des Schuldners S.________ bei der X.________ AG.

B.
Am 30. Mai 2007 erhob die X.________ AG Arresteinsprache, welche das
Bezirksgericht Arlesheim mit Urteil vom 3. Juli 2007 abwies, soweit es darauf
eintrat. Die hiergegen erhobene Appellation wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Urteil vom 28. August 2007 ab.

C.
Dagegen hat die X.________ AG am 27. September 2007 staatsrechtliche
Beschwerde gemäss OG erhoben mit dem Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts
und der Arrestbefehl des Betreibungsamtes seien aufzuheben. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Vorweg sei die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin darauf hingewiesen,
dass seit 1. Januar 2007 nicht mehr das OG gilt, sondern als Verfahrensrecht
das BGG in Kraft steht, nach dessen Regeln die als "staatsrechtliche
Beschwerde" betitelte Eingabe vom 27. September 2007 entgegenzunehmen ist;
dies ergibt sich im Übrigen bereits aus der Rechtsmittelbelehrung der
Vorinstanz. Grundsätzlich steht gegen Arresteinspracheentscheide die
Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), freilich erst ab
einem Streitwert von Fr. 30'000.--, weil es sich beim Arrest um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Vorliegend beträgt der Streitwert deutlich weniger und es stellen sich auch
keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG),
zumal nichts zu entscheiden ist, was nicht in einem anderen Fall mit einem
Streitwert über Fr. 30'000.-- vor das Bundesgericht getragen werden könnte.
Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich nicht offen, weshalb die Eingabe
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG entgegenzunehmen
ist.
Sodann ist festzuhalten, dass Betreibungsämter keine Arrestbefehle erlassen,
sondern diese vollziehen, und dass bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde
- wie auch bei der Beschwerde in Zivilsachen - einzig ein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid Anfechtungsobjekt sein kann (Art. 75 Abs. 1 und
Art. 114 BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen die Handlungen des
Betreibungsamtes richtet, kann deshalb auf sie von vornherein nicht
eingetreten werden. Mit Bezug auf die Anfechtung des kantonsgerichtlichen
Urteils kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt
werden (Art. 116 BGG), wofür das strikte Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6
S. 397), während auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid nicht einzutreten ist (BGE 125 I 492 E. 1b
S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots
gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus eigener Sicht
darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich
zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117
Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

2.
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag den erwähnten Begründungs- und
Substanziierungsanforderungen nicht zu genügen.
Das Kantonsgericht hat erwogen, gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG sei zur
Einsprache legitimiert, wer in seinen Rechten betroffen sei, nicht aber, wer
lediglich einen wirtschaftlichen oder faktischen Vorteil erlangen wolle, und
unzulässig sei insbesondere auch eine Einsprache, die im Interesse eines
Dritten erhoben werde. Allein wegen des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin nach Art. 99 SchKG nicht mehr mit befreiender Wirkung an
ihren Gläubiger leisten dürfe und sie bei Nichtbeachtung dieser Pflicht eine
Doppelzahlung riskiere, sei sie nicht in ihren Rechten betroffen und folglich
nicht zur Arresteinsprache legitimiert.
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander
und sie zeigt insbesondere nicht auf, welches verfassungsmässige Recht
dadurch verletzt sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich auf das Vorbringen,
es werde in das Existenzminimum des Arrestschuldners eingegriffen. Damit
macht sie aber wiederum reine Drittinteressen geltend, ohne aufzuzeigen,
inwiefern das Kantonsgericht in Verletzung verfassungsmässiger Rechte zum
Schluss gekommen ist, eben dies sei unzulässig. Soweit sie schliesslich
erneut die (unbelegte) Behauptung erhebt, zufolge Lohnpfändung könnte der bei
ihr als Koch angestellte Arrestschuldner die Arbeitsstelle verlassen, was sie
in Bedrängnis bringen würde, erhebt sie appellatorische Kritik, die zur
Begründung von Verfassungsrügen unzureichend ist; sie müsste vielmehr
aufzeigen, inwiefern dieser Umstand, so er erwiesen wäre, sie nicht bloss in
ihren wirtschaftlichen Interessen, sondern unmittelbar in ihren Rechten
betreffen würde bzw. inwiefern das Kantonsgericht in Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zum gegenteiligen Schluss gelangt ist.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinn von Art. 113 BGG entgegenzunehmen und auf sie
nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2007 wird als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen; auf sie wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Arrestschuldner S.________ und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli