Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.551/2007
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5A_551/2007 /blb

Urteil vom 7. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdienste des Kantons Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 12, Postfach,
4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. gegen den Entscheid vom 27. September 2007 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September
2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen seine am 24. September 2007 (gestützt auf Art. 397a
ZGB wegen ...) angeordnete Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen und
festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens
bis zum 16. Oktober 2007 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe,

in Erwägung,

dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen
Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische
Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder durch elektronische Eingabe mit anerkannter
elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer in Form eines Telefaxes eingereichte
erste Beschwerdeeingabe vom 27. September 2007 gegen den Entscheid vom
gleichen Datum zum Vornherein unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass sodann der Beschwerdeführer (entsprechend dem bundesgerichtlichen
Schreiben vom 3. Oktober 2007) zwar am 25. Oktober 2007 eine eigenhändig
unterzeichnete zweite Beschwerde per Post eingereicht hat,
dass jedoch die fürsorgerische Freiheitsentziehung auf Grund des
angefochtenen Entscheids längstens bis zum 16. Oktober 2007 gedauert hat,
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner
formgültigen zweiten Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen
Freiheitsentziehung kein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung
der Rechtmässigkeit dieser Massnahme mehr haben kann (BGE 109 II 350), zumal
ein blosses Interesse an der Feststellung einer allfälligen
Widerrechtlichkeit der inzwischen dahingefallenen Massnahme wegen der
Möglichkeit einer Klage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse begründet (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258),
dass sich somit die nachträglich eingereichte Beschwerde mangels eines
ausreichenden Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG
als offensichtlich unzulässig erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: