Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.549/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_549/2007/bnm

Urteil vom 7. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, nebenamtlicher Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser,

gegen

Land Baden-Württemberg, (Deutschland),
Beschwerdegegner,

betreibungsrechtliches Existenzminimum,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und
Konkurs Basel-Landschaft vom 13. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Juni 2007 erliess der Gerichtspräsident von B.________ auf Begehren des
Landes Baden-Württemberg für eine Forderung von Fr. 7'194.40 gestützt auf
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl gegen den in A.________
(Deutschland) wohnhaften X.________. Als Arrestgegenstand wurde das
Lohnguthaben bei der Z.________ AG in C.________ bezeichnet.

In Vollziehung dieses Arrestbefehls (Arrest Nr. ...) verfügte das
Betreibungsamt B.________ am 18. Juni 2007, dass vom künftigen Lohnguthaben
von X.________ für die Dauer von längstens einem Jahr ein monatlicher Betrag
von Fr. 670.-- arrestiert werde. Dieser Anordnung lag die Annahme eines
Notbedarfs von monatlich Fr. 3'280.-- und einer pfändbaren Quote von
monatlich Fr. 983.-- zugrunde.

B.
Die von X.________ mit dem Antrag auf Erhöhung des Notbedarfs um monatlich
Fr. 1'074.15 erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung
und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. August 2007 ab.

C.
Mit Eingabe vom 25. September 2007 führt X.________ Beschwerde an das
Bundesgericht und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte
Rechtsbegehren. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 8. November 2007
hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Domizil in der Schweiz verzeigt.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vertretung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt ist
zulässig (Art. 40 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG] in Verbindung mit Art. 21
Abs. 1 Anwaltsgesetz [BGFA; SR 935.61]).

1.2 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind mit Beschwerde in
Zivilsachen anzufechten (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 19 SchKG in der seit
1. Januar 2007 geltenden Fassung). Angefochten ist der Entscheid der letzten
(einzigen) kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeentscheid
einer kantonalen Aufsichtsbehörde über eine betreibungsamtliche Verfügung im
Sinne von Art. 17 SchKG, wie sie der Vollzug eines Arrestes darstellt, ist
ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Er
ist unabhängig von einem allfälligen Streitwert anfechtbar (Art. 74 Abs. 2
lit. c BGG).

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift selbst in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG)
verletzen soll. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung sieht das Gesetz einzig für gewisse Fälle auf dem Gebiet
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vor (Art. 43 BGG). Dem
Begehren des Beschwerdeführers, ihn darauf hinzuweisen, falls eine weitere
Begründung erforderlich sein sollte, ist daher nicht stattzugeben.

2.
Seinen Antrag auf Erhöhung des Notbedarfs begründet der Beschwerdeführer
damit, dass er gemäss Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes D.________ vom
28. Dezember 2005 für das Jahr 2007 in Deutschland Steuern von (umgerechnet)
monatlich Fr. 1'074.15 zu bezahlen habe. Es handle sich dabei um eine
strafbewährte Steuerlast; im Falle einer Nichtzahlung komme es zu einer
strafrechtlichen Inanspruchnahme und gegebenenfalls zu einem Einzug des
Ausweispapieres durch die Steuerbehörde, was zur Folge hätte, dass er seiner
Arbeitsverpflichtung in der Schweiz nicht mehr nachkommen könnte.

3.
3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren bzw.
arrestierbaren (vgl. Art. 275 SchKG) Erwerbseinkommens nötig sind, hat der
Betreibungsbeamte von Amtes wegen abzuklären. Das bedeutet jedoch nicht, dass
der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit wäre. Es obliegt diesem
vielmehr, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die
ihm zugänglichen Beweise anzugeben, was bereits anlässlich des Pfändungs-
bzw. Arrestvollzugs, und nicht erst im Beschwerdeverfahren, zu geschehen hat
(BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f. mit Hinweisen). Wie es sich hier mit der
geltend gemachten Steuerschuld verhält, lässt sich weder dem angefochtenen
Entscheid noch den vorinstanzlichen Akten, insbesondere auch nicht etwa der
betreibungsamtlichen Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 zur kantonalen
Beschwerde, entnehmen. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend
erörtert zu werden, da der vorliegenden Beschwerde aus den nachstehend
darzulegenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann.

3.2 Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend ausführt, gehören Steuern
grundsätzlich nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BGE 129 III
385 E. 5.2.1 S. 390; 127 III 289 E. 2a/bb S. 292, mit Hinweisen). Eine
Ausnahme bilden von einem ausländischen Arbeitnehmer erhobene Quellensteuern.
Solche finden insofern Berücksichtigung, als sie von dem - für die Ermittlung
des Notbedarfs massgebenden - ausbezahlten Lohn bereits abgezogen sind (dazu
BGE 90 III 33 E. 2 S. 35). Freilich lässt sich nicht von vornherein
ausschliessen, dass in gewissen Fällen vom Grundsatz der
Nichtberücksichtigung der Steuern abzuweichen ist. Gründe, die ein solches
Abweichen zu rechtfertigen vermöchten, sind hier jedoch nicht dargetan. Es
wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die von ihm angerufene Rechtslage
in seinem ausländischen Wohnsitzstaat darzulegen und namentlich die
gesetzliche Bestimmung zu nennen, aus der sich ergäbe, dass die
Nichtbezahlung der geltend gemachten Steuern strafrechtliche Folgen hätte.
Letzteres ist dem ins Recht gelegten Vorauszahlungsbescheid vom 28. Dezember
2005 jedenfalls nicht zu entnehmen. Ferner hätte der Beschwerdeführer auch
darzulegen gehabt, dass ihm in Deutschland selbst dann eine Strafe drohe,
wenn er aufgrund einer in der Schweiz erlassenen betreibungsamtlichen
Anordnung (angeblich) nicht mehr über die Mittel verfügt, die notwendig
wären, um ohne Eingriff in den Notbedarf die geltend gemachte Steuerpflicht
zu erfüllen. Die blossen Behauptungen des Beschwerdeführers sind
unbehelflich.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Sie erschien unter den dargelegen Umständen von vornherein als
aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist
daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), und es ist die Gerichtsgebühr
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, ist die Frage einer
Parteientschädigung von vornherein gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel