Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.548/2007
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5A_548/2007 /blb

Verfügung vom 27. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. September 2007 der
Psychiatrie-Rekurskommission.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 13. September 2007 (Eingang beim
Bundesgericht: 18. September 2007, Postaufgabedatum unleserlich) gegen den
Entscheid vom "05.09.2007" (recte: 6. September 2007) der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen seine (am 27. August 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB
erfolgte) Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen und festgestellt
hat, dass der Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum
19. September 2007 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe,
in den am 18. September 2007 ergangenen, erst im Dispositiv vorliegenden
neuen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission, womit die fürsorgerische
Freiheitsentziehung bis zum 23. Oktober 2007 verlängert worden ist,

in Erwägung,

dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf Grund des
Entscheids vom 6. September 2007, sondern auf Grund des Entscheids vom 18.
September 2007 in der Klinik K.________ aufhält,
dass daher die vorliegende, ausdrücklich gegen den Entscheid vom 6. September
2007 gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und
das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben
ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden
Mitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass schliesslich der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass er die
Möglichkeit hat, den neuen Entscheid vom 18. September 2007  (innerhalb von
30 Tagen seit Eröffnung der begründeten Ausfertigung: Art. 100 Abs. 1 BGG)
mit einer weiteren Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten,
verfügt:

1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_548/2007 wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2007

Das präsidierende Mitglied: