Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.544/2007
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5A_544/2007

Urteil 4. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, vom 3. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ verlangte die Eintragung des Urteils des Fünften Amtsgerichts von
Belgrad vom 26. Dezember 2005, mit welchem die Scheidung der Ehe mit
Y.________ ausgesprochen wurde, in das Personenstandsregister. Am 15. Januar
2007 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Justizabteilung,
Sektion Bürgerrecht und Personenstand) des Kantons Aargau das Regionale
Zivilstandsamt Wettingen an, das betreffende ausländische Scheidungsurteil
einzutragen.

B.
Gegen diese Verfügung erhob Y.________ kantonale Beschwerde. Mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 13. August 2007
wurde das Begehren um Anerkennung und Eintragung des Scheidungsurteils in das
Personenstandsregister abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 21. September 2007 (Postaufgabe) führt X.________ Beschwerde
in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und das Scheidungsurteil des Fünften Amtsgerichts in Belgrad vom
26. Dezember 2005 sei anzuerkennen und im Personenstandsregister einzutragen.
Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, welcher die Verfügung der kantonalen
Aufsichtsbehörde über die Beurkundung eines ausländischen Scheidungsurteils
zum Gegenstand hat (Art. 32 IPRG) und mit Beschwerde in Zivilsachen
angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).

1.2 Mit Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG kann insbesondere die Verletzung
von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Im kantonalen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass
sie keine einzige Vorladung im Scheidungsverfahren vor dem Gericht in Belgrad
erhalten und durch einen am Gericht in Belgrad arbeitenden Freund vom gegen
sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt habe. Das Obergericht hat im
Wesentlichen erwogen, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe im
Scheidungsprozess gerügt, dass die Scheidungsklage und die Vorladung zur
Gerichtsverhandlung nicht auf dem ordentlichen Weg zugestellt worden seien,
und er habe inhaltlich keine Stellung zur Scheidungsklage genommen. Das
Scheidungsgericht habe die Zustellung der Gerichtsvorladung aus der blossen
Tatsache abgeleitet, dass die Beschwerdegegnerin einen Bevollmächtigen
beauftragt hatte. Damit sei nicht dargetan, dass der Beschwerdegegnerin das
Scheidungsverfahren in genügender Weise zur Kenntnis gebracht worden sei. Das
Obergericht schloss, dass die Anerkennung des Scheidungsurteil aus Belgrad
gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG zu verweigern sei.

2.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, dass sowohl
die Beschwerdegegnerin als auch ihr Rechtsanwalt gehörig zur
Gerichtsverhandlung geladen worden seien, zumal die Scheidungsklage der
Beschwerdegegnerin per Kurier (DHL) zugestellt worden sei. Das Obergericht
habe übergangen, dass gemäss den eingereichten Dokumenten und dem
Scheidungsurteil die Beschwerdegegnerin nach dem serbischen Gesetz über das
Gerichtsverfahren korrekt vorgeladen worden sei; zudem genüge nach der
Rechtsprechung (BGE 122 II 439), dass die Beschwerdegegnerin vom angehobenen
Verfahren Kenntnis erhalten habe und an der Verhandlung ihre Interessen habe
wahrnehmen können. Die Verweigerung der Anerkennung des Belgrader Urteils sei
mit den Regeln des IPRG nicht vereinbar.

3.
Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund
einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister
eingetragen (Art. 32 IPRG). In Frage steht, ob das Urteil des Fünften
Amtsgerichts von Belgrad vom 26. Dezember 2005, mit welchem die Scheidung der
Ehe mit der Beschwerdegegnerin ausgesprochen wurde, anerkannt werden kann.

3.1 Zwischen der Schweiz und der Republik Serbien gilt kein Staatsvertrag
betreffend die Anerkennung einer Entscheidung. Das Übereinkommen über die
Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen vom 1. Juni 1970 (SR
0.211.212.3) ist nicht anwendbar, da die Republik Serbien dem Übereinkommen
nicht beigetreten ist. Fehlt ein internationales Abkommen, so gelten gemäss
Art. 32 Abs. 2 IPRG für   die Eintragung die Anerkennungsvoraussetzungen des
IPRG (BGE 120 II 87 E. 2a S. 88). Umstritten ist (einzig), ob die Anerkennung
wegen nicht gehöriger Ladung zu verweigern ist.

3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG wird eine im Ausland ergangene
Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass
sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach demjenigen am
gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich
vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Eine Ladung ist nur "gehörig",
wenn die erforderliche Form gewahrt ist, wobei die einschlägigen
staatsvertraglichen Vereinbarungen zu beachten sind (Berti/Däppen, in: Basler
Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. Basel 2007, N. 12 zu Art. 27
IPRG).

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst (in tatsächlicher Hinsicht)
geltend, das Obergericht habe übergangen, dass gemäss dem Belgrader Urteil
und den eingereichten Bestätigungen des Kurierdienstes DHL (über Berichte von
Lieferungen vom 15. März 2005 und 24. November 2005) die Scheidungsklage und
die Vorladung der Beschwerdegegnerin in der Schweiz zugestellt worden seien.
Ob der Beschwerdegegnerin gemäss den Unterlagen von DHL die
verfahrenseinleitenden Dokumente direkt in der Schweiz zugestellt worden
sind, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers ist allerdings nicht geeignet, eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG dartun, weil die Tatsache
einer direkten Zustellung in der Schweiz für den Ausgang des Verfahrens - wie
sich aus dem Folgenden ergibt - nicht entscheidend ist.

Die Zustellung der gerichtlichen Urkunden an die in der Schweiz domizilierte
Beschwerdegegnerin richtet sich nach der Haager Übereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (SR 0.274.12), welche zwischen der Schweiz
und Serbien gilt. Dieses Abkommen schliesst zwar nicht aus, dass Urkunden den
im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesandt
werden; diese Zustellungsart ist jedoch nur statthaft, wenn Abkommen zwischen
den beteiligten Staaten sie einräumen oder wenn in Ermangelung von Abkommen
der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll, nicht widerspricht
(Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Haager Übereinkunft von 1954). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zum einen hat die Schweiz mit Serbien den
direkten Postverkehr nicht vereinbart (sondern einzig mit Österreich durch
den Staatsvertrag aus dem Jahre 1968; SR 0.274.181.631). Zum anderen hat sich
die Schweiz nach der Lehre gegen die direkte Postzustellung von
Schriftstücken, welche der Einleitung von ausländischen Verfahren dienen und
als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren sind, seit jeher verwahrt (Paul
Volken, Die internationale Rechtshilfe Zivilsachen, Zürich 1996, Rz. 33 S.
40; ausführlich Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen
Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Diss. St. Gallen 1997, S. 176 ff.,
S. 219). Diese Auffassung wird auch vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen,
Wegleitung, 3. Aufl. 2003, Stand: Juli 2005, S. 14) zum Ausdruck gebracht.
Das Bundesgericht hat im gleichen Sinne Stellung genommen (BGE 105 Ia 307 E.
3b S. 311) und deutlich in Frage gestellt, ob anderslautende Urteile mit der
von der Schweiz vertretenen Auffassung, wonach die Postzustellung von
ausländischen Gerichtsakten an Parteien mit Domizil in der Schweiz
grundsätzlich unzulässig ist, vereinbar seien (BGE 105 Ia 307 E. 3b S. 312).
Zudem hat das Bundesgericht hoheitliche Zustellungen als nichtig erklärt, die
von schweizerischen Behörden in Verletzung von Staatsvertragsrecht durch die
Post an Parteien ins Ausland erfolgt waren (BGE 131 III 448 E. 2.2 S. 449).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass tatsächliche Anhaltspunkte und
Beweismittel, welche die direkte postalische Zustellung in der Schweiz
betreffend die Scheidungsklage und die Vorladung zur Gerichtsverhandlung in
Serbien belegen sollen, nicht entscheiderheblich sind, weil sie keine
gehörige Ladung belegen können. Der Vorwurf einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung geht daher ins Leere.

3.2.2 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf das Scheidungsurteil mit
dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin sei durch einen Rechtsanwalt vertreten
gewesen, welcher über die Anhebung der Scheidungsklage und die Vorladung zur
Gerichtsverhandlung informiert gewesen sei, so dass die gehörige Ladung
gegeben sei. Das Obergericht hat festgehalten, aus dem Belgrader
Scheidungsurteil gehe hervor, dass das Scheidungsgericht die formelle
Kenntnisgabe der Einleitung der Scheidungsklage und der Vorladung aus der
Tatsache ableitet, dass die Beschwerdegegnerin einen Rechtsanwalt beauftragt
habe. In der Tat wird im Scheidungsurteil erwogen, dass "die Tatsache, dass
die Beklagte einen Bevollmächtigten beauftragt hat, Beweis genug sei, dass
sie mit diesem Verfahren bekannt gemacht worden sei".

Der Beschwerdeführer übergeht allerdings, dass - wie das Obergericht gemäss
Scheidungsurteil festgestellt hat - der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin
an der Gerichtsverhandlung den Einwand erhob, seine Mandantin (die
Beschwerdegegnerin) habe die Scheidungsklage und die Vorladung nicht auf dem
ordentlichen Weg empfangen. Dieser Einwand wird vom Scheidungsgericht mit dem
Hinweis erledigt, dass der Beschwerdegegnerin die betreffenden Schriftstücke
in die Schweiz zugestellt worden seien. Die direkte Zustellung stellt aber -
wie dargelegt - keine gehörige Ladung dar, und für eine rechtshilfeweise
Zustellung bestehen keine Anhaltspunkte. Die blosse Tatsache der Mandatierung
eines Rechtsvertreters nach anderweitiger (z.B. zufälliger) Kenntnisnahme
einer Verfahrenseinleitung stellt nach den staatsvertraglichen Regeln
ebenfalls keine Zustellung dar. Der Beschwerdeführer scheint davon
auszugehen, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin deren
Zustellungsbevollmächtiger in Serbien sei. Allerdings lässt sich den
Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen, dass das verfahrenseinleitende
Schriftstück bzw. die Aufforderung zur Bestellung eines
Zustellungsbevollmächtigten auf dem vorgeschriebenen Weg übermittelt worden
sei (Bischof, a.a.O., S. 196); ebenso wenig steht fest, dass das
Scheidungsgericht dem Rechtsanwalt die Klageschrift und die Gerichtsvorladung
zugestellt oder erfolglos zuzustellen versucht hat. Der Hinweis des
Beschwerdeführers, aus dem Gerichtsprotokoll der Hauptverhandlung vom 26.
Dezember 2005 gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin "ordnungsgemäss"
vorgeladen worden sei, ist unbehelflich. Weder finden sich im kantonalen
Urteil Feststellungen zum Inhalt dieses Protokolls, noch rügt der
Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 BGG. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die verfahrenseinleitenden
Schriftstücke der Beschwerdegegnerin entsprechend den staatsvertraglichen
Regeln zugestellt worden sind.

3.2.3 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 122 III
439. In diesem Urteil entschied das Bundesgericht (unter dem Gesichtspunkt
der Willkür), es sei haltbar, dass der Nachweis der ordnungsgemässen
Zustellung der ersten Vorladung keinen überspitzten Formalismus darstellen
dürfe (BGE 122 III 439 E. 4b S. 447; vgl. Paul Volken, in: Zürcher Kommentar
zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 91 und 92 zu Art. 27 IPRG, sowie die Kritik von
Andreas Bucher, Droit international privé suisse, Bd. I/1, Basel 1998, Rz.
710).
Aus dem erwähnten Urteil kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten,
selbst wenn die Beschwerdegegnerin im März bzw. November 2005 von der
Einleitung des Verfahrens in Belgrad informell Kenntnis erhalten hätte. Im
Gegensatz zur Sachlage im erwähnten Urteil wurde hier der Beschwerdegegnerin
nicht bereits mehrere Jahre vor der Urteilsfällung Gelegenheit geboten, ihren
Standpunkt darzulegen und ihre Verteidigungsrechte zu wahren; weder setzte
sich der Rechtsanwalt des Beschwerdegegnerin an der Gerichtsverhandlung (vom
26. Dezember 2005) eingehend mit den Darlegungen des Beschwerdeführers
auseinander, noch legte er den Standpunkt der Beschwerdegegnerin ausführlich
dar (vgl. BGE 122 III 439 E. 4b S. 447 f.). Der Rechtsanwalt der
Beschwerdegegnerin beantragte einzig die Klageabweisung und nahm inhaltlich
nicht weiter Stellung zur Scheidungsklage, sondern rügte ausdrücklich den
Zustellungsfehler. Damit wurde vorbehalten, den Zustellungsfehler im späteren
Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann keine
Rede davon sein, dass das Obergericht in überspitzten Formalismus verfallen
sei bzw. eine vorbehaltlose Einlassung der Beschwerdegegnerin übergangen
habe, wenn es die Einrede der nicht gehörigen Ladung der Beschwerdegegnerin
geschützt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das
Obergericht gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG zur Auffassung gelangt
ist, die Anerkennung des Scheidungsurteils des Fünften Amtsgerichts von
Belgrad vom 26. Dezember 2005 sei infolge fehlender gehöriger Ladung zu
verweigern.

3.3 Die weiteren Vorbringen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass der
Einwand der nicht gehörigen Ladung nicht rechtsmissbräuchlich sei; die
Beschwerdegegnerin sei mit der Scheidung im Grunde einverstanden und das
Scheidungsurteil sei für die Nebenfolgen unbestrittenermassen zu ergänzen.
Das Obergericht hat in der Tat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin sich
nicht grundsätzlich gegen die Scheidung wende. Sie bestehe auf der
Zuständigkeit des schweizerischen Scheidungsrichters, damit die - offenbar
beide in der Schweiz domizilierten - Parteien nach schweizerischem Recht
geschieden würden und auf die Nebenfolgen schweizerisches Recht angewendet
würde. Das Obergericht hat erwogen, dass bei einer Ergänzung des
Scheidungsurteils des Fünften Amtsgerichts von Belgrad - welches die
Scheidung gestützt auf Art. 41 des Familiengesetzes der Republik Serbien
aussprach - in Bezug z.B. auf den ehelichen Unterhalt das Scheidungsstatut
zum Tragen komme (mit Hinweis auf Art. 64 Abs. 2 bzw. Art. 49 IPRG; Art. 8
des Haager Übereinkommens über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende
Recht vom 2. Oktober 1973; SR 0.211.213.01). Ein Interesse der
Beschwerdegegnerin, die Scheidungsfolgen nicht nach serbischem Recht
beurteilt zu haben, könne nicht vornherein in Abrede gestellt werden, so dass
ihre Einrede nach Art. 27 Abs. 2 IPRG nicht rechtsmissbräuchlich sei. Mit
diesen Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Schluss des Obergerichts, die
Einrede der Beschwerdegegnerin sei nicht rechtsmissbräuchlich, Recht verletze
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

4.
4.1 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1). Eine Parteientschädigung
ist nicht zu sprechen, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist und
der Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden sind.

4.2 Mit Bezug auf den Antrag des (nicht anwaltlich vertretenen)
Beschwerdeführers um Befreiung der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 64 Abs.
1 BGG) ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht
als von vornherein aussichtslos erachtet werden kann. Für seine prozessuale
Bedürftigkeit verweist der Beschwerdeführer auf eine Reihe von Belegen zu
seinen Lebenskosten. Allerdings ist eine Unterhaltspflicht des
Beschwerdeführers mit dem eingereichten Ausschnitt eines Urteils nicht
dargetan. Anhand der Belege macht er Auslagen von total Fr. 4'420.-- und -
bei einem um 25% erweiterten Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (Fr. 1'375.--) -
einen Bedarf von ingesamt Fr. 5'795.-- geltend.

Offensichtlich unbeachtlich sind jedoch die ratenweise Schuldrückzahlung an
Cashgate Fr. 894.--, da nicht ersichtlich ist, dass der Kleinkredit für ein
unverzichtbares Konsumgut aufgenommen wurde, sowie die Zahlung von bereits im
September 2007 endenden Raten (Bezirksgericht Baden Fr. 260.--, Billag Fr.
230.--). Bei Nichtberücksichtigung dieser Positionen (Fr. 1'384.--) bleibt
ein (nicht näher geprüfter) Bedarf des Beschwerdeführers von Fr.
4'411.--/Monat. Bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von ca. Fr.
5'250.-- netto/Monat ist damit die zivilprozessuale Bedürftigkeit zu
verneinen, zumal jegliche Angaben (z.B. durch Vorlage der Steuererklärung)
zum Vermögen fehlen, welches allenfalls der Beschaffung der für das Verfahren
notwendigen Mittel dienen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante